Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-750102/3/SR/WU

Linz, 09.10.2013

 

E R K E N N TN I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 13. Kammer (Vorsitzender: Dr. Pree, Berichter: Mag. Stierschneider, Beisitzer: Dr. Brandstetter) über die Berufung der X, Staatsangehörige der Russischen Föderation, geboren am X, vertreten durch die X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. April 2013, GZ:Sich96-95-2013, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 120 Abs. 7 FPG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. April 2013, GZ.: Sich96-95-2013, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) gemäß § 31 Abs. 1 iVm. § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 224 Stunden) verhängt, weil sie sich als Fremde zumindest vom 4. Jänner 2013 bis 12. März 2013 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, da sie weder aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz noch aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei, sie nicht im Besitz eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sei, ihr keine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zukomme noch sie über eine Beschäftigungsbewilligung, Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verfüge.

 

2. Gegen das in Rede stehende Straferkenntnis richtet sich das vorliegende, rechtzeitig der Post zur Beförderung übergebene Rechtsmittel vom 26. April 2013.

In der Begründung nahm die Bw Bezug auf die Antragstellung nach dem NAG vom 29. Juni 2012 und sah in der Folge die Tat als nicht strafbar an, da sie durch Notstand entschuldigt sei. Die Erwirkung eines "Aufenthaltstitels nach dem Asylgesetz" sei ihr von den Asylbehörden verwehrt worden. Daher habe sie am 22. Oktober 2012 einen zweiten Asylantrag eingebracht. Gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes habe sie Beschwerde erhoben. Dieser habe der Asylgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erschließbar wurde um die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und um Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ersucht.

3. Mit Schreiben vom 23. Mai 2013 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat.

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt und die Berufungsschrift.

 

3.2. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das mit Berufung angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem – unwidersprochen gebliebenen - unter Punkt 1. dieses Erkenntnisses dargestellten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus.

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 VStG zuständig, über Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren zu entscheiden. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gemäß § 51c VStG durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 120 Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2.500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2.500 Euro bis zu 7.500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltsortes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im   Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die       durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung     bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation   des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für      Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3.  wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten             Aufenthaltstitels sind, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet    keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4.  solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen         zukommt;

5. (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)

6.  wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungs-          gesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebe-  willigung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3         Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit      einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

 

Gemäß § 120 Abs. 7 liegt eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 1a nicht vor, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Während des Asylverfahrens ist das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen.

 

4.2. Im vorliegenden Fall steht unstrittig fest, dass das (erste) Asylverfahren der Bw mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10. Dezember 2010, Zl D17 403728-2/2010/3E (§§ 3, 8 und 10 AsylG) rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde. Weiters ist unbestritten, dass die Bw am 22. Oktober 2012 einen weiteren Asylantrag eingebracht hat und der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Dezember 2012 (§ 68 AVG und 10 AsylG) mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 20. Dezember 2012 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Die belangte Behörde hat das angefochtene Straferkenntnis am 21. Dezember 2012, somit zu einem Zeitpunkt, als der (zweite) Asylantrag der Bw eingebracht und der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes bereits die aufschiebende Wirkung zugekommen war, erlassen.

 

Nach § 120 Abs. 7 letzter Satz FPG ist das Verwaltungsstrafverfahren während des Asylverfahrens unterbrochen. Im Hinblick auf die "ex lege" Unterbrechung des Verwaltungsstrafverfahrens war der belangten Behörde die Fällung des vorliegenden Straferkenntnisses verwehrt.

 

4.3. Spruchgemäß war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hatte nicht zu erfolgen. Dieses wird nach Abschluss des Asylverfahrens fortzusetzen sein. Bei diesem Ergebnis waren keine Verfahrenskosten vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

Bernhard Pree