Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167929/2/Br/HK

Linz, 15.07.2013

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich Polizeikommissariat Wels, vom 03. Juli 2013, Zl. S-17527/12/G,  zu Recht:

 

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das Verwaltungsstraf­verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

        

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 19, § 24, § 51e Abs.1 VStG.

Zu II: § 66 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Landespolizeidirektion O.ö. - Polizeikommissariat Wels, 4600 Wels, Dragonerstraße 29, hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung nach § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.6 StVO eine Geldstrafe in Höhe von 50 €, u. für den Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafen v. 24 Stunden verhängt und ihm zur Last gelegt,

er habe am 5.9.2012 um 09.50 Uhr in Wels, auf dem am östlichen Fahrbahnrand der Reitschulgasse gelegenen Geh- u. Radweg, Fahrtrichtung Süden, bei der Kreuzung mit der Faßbinderstraße als Lenker eines Fahrrades, der eine Radfahranlage verließ, einem anderen Fahrzeuglenker, der auf der Faßbinderstraße in westliche Richtung fuhr und sich im Fließverkehr befand, den Vorrang nicht eingeräumt, weil dessen Lenker zu einem unvermittelten Abbremsen und Ablenken seines Fahrzeuges genötigt wurde.

 

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete diesen Schuldspruch mit folgenden Ausführungen:

"Das Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige vom 27.9.2012 des Stadtpolizeikommandos Wels - Fachinspektion Sonderdienste sowie auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

 

Laut dieser Anzeige haben Sie haben am 5.9.2012 um 09.50 Uhr in Wels, auf dem am östlichen Fahrbahnrand der Reitschulgasse gelegenen Geh- und Radweg, Fahrtrichtung Süden, bei der Kreuzung mit der Faßbinderstraße als Lenker eines Fahrrades, der eine Radfahranlage verließ, einem anderen Fahrzeuglenker, der auf der Faßbinderstraße in westliche Richtung fuhr und sich im Fließverkehr befand, den Vorrang nicht eingeräumt, weil dessen Lenker zu einem unvermittelten Abbremsen und Ablenken seines Fahrzeuges genötigt wurde.

 

Wegen der Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs. 6a StVO wurde von der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels mit Strafverfügung vom 11.10.2012 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,--und im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt.

 

Gegen diese Strafverfügung erhoben Sie durch ihren Rechtsvertreter, Rechtsanwälte x, binnen offener Frist Einspruch, den Sie im Wesentlichen damit begründeten, dass der Fahrzeuglenker auf der Faßbinderstraße auf Grund des Vorrangzeichens „Vorrang geben" benachrangt gewesen wäre. Der am Unfall beteiligte KFZ-Lenker wäre daher wartepflichtig gewesen.

Mit Schreiben vom 25.10.2012 hat ihr Rechtsvertreter Lichtbilder über die Vorrangzeichen bei der betreffenden Kreuzung übermittelt und ihre Rechtfertigung im .Wesentlichen wiederholt.

 

Die von Ihnen dargestellte Beschilderung mit Vorrangzeichen deckt sich auch mit dem Erhebungsergebnis der Fachinspektion Sonderdienste. Gemäß § 49 Abs. 2 VStG wurde der Einspruch von der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels als Rechtfertigung im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren im Sinne des § 40 Abs. 1 VStG gewertet.

 

Es waren keine weiteren Verfahrensschritte notwendig, zumal die Aktenlage als ausreichend für die Entscheidung der Behörde anzusehen war.

 

Die Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels hat dazu folgende rechtliche Beurteilung vorgenommen:

 

Gemäß § 19 Abs. 6a StVO haben Radfahrer, die eine Radfahranlage verlassen, anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr den Vorrang zu geben.

 

Wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), darf nach § 19 Abs.7 StVO durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.

Nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu €726,-, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges oder als Fußgänger gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verstößt und das Verhalten nicht nach einer strengeren Norm zu bestrafen ist.

 

Aus den von Ihnen angefertigten sowie den von der Fachinspektion Sonderdienste ist ersichtlich, dass bei dem von Ihnen benutzten Geh- und Radweg in ihrer Fahrtrichtung unmittelbar vor der Kreuzung mit der Faßbinderstraße das Ende des Geh- und Radweges sowohl durch ein Verkehrszeichen als auch durch eine Bodenmarkierung angezeigt ist.

 

Für die Fahrtrichtung des beteiligten KFZ-Lenkers ist auf der Faßbinderstraße bei der Kreuzung mit der Reitschulgasse das Vorrangzeichen „Vorrang geben" angebracht. Es ist dort jedoch weder durch Verkehrszeichen noch durch Bodenmarkierungen eine Radfahrüberfahrt gekennzeichnet.

 

Nach § 19 Abs. 6a StVO haben Radfahrer (§ 68 StVO), die eine Radfahranlage (§ 2 Abs. 1 Zi. 11b StVO) verlassen, anderen Fahrzeugen im Fließenden Verkehr den Vorrang zu geben. Ein Verlassen einer Radfahranlage wird in der Regel dort vorliegen, wo das Enden der Radfahranlage ein Einordnen in den übrigen Verkehr erforderlich macht.

 

Auf Grund der für Sie geltenden Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen war zweifelsfrei erkennbar, dass die Radfahranlage unmittelbar vor der Kreuzung mit der Faßbinderstraße beendet ist und Sie somit die Radfahranlage verlassen haben.

 

Auch wenn für den beteiligten KFZ-Lenker bei der gegenständlichen Kreuzung das Vorrangzeichen „Vorrang geben" angebracht war, hat er sich doch im fließenden Verkehr gegenüber Ihnen befunden.

 

Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist auf Grund der vorliegenden Beweise eindeutig erwiesen. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels hatte somit als Verwaltungsstrafbehörde spruchgemäß zu entscheiden.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass insbesondere das Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes wie auch im angelasteten Ausmaß immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle ist und daher schon in generalpräventiver Hinsicht eine entsprechende Strafe zu verhängen ist. Bei der Bemessung der Strafhöhe war auch die mit der Tat verbundene Schädigung bzw. Gefährdung des Rechtsschutzinteresses und die sonstigen nachteiligen Folgen zu berücksichtigen.

Mildernd wurde gewertet, dass über Sie keine rechtskräftigen Verwaltungsstrafvormerkungen Übertretung nach § 19 StVO aufscheinen.

 

Die verhängte Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Übertretung.

 

Da Sie Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekanntgaben, wurde bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hiefür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein monatliches Einkommen von ungefähr € 1.200,00 beziehen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO ein gesetzlicher Strafrahmen von bis zu € 726,-- vorgesehen ist.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten stützt sich auf § 64 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991.“

 

 

 

 

1.1.      Mit diesen Ausführungen vermag jedoch der Schuldspruch rechtlich nicht begründet werden!

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber durch seine Rechtsvertretung mit folgenden Ausführungen:

"In außen bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte durch seine Verteidiger gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizei­kommissariat Wels, vom 03.07.2013, S-17.527/12/G, fristgerecht nachstehende

 

BERUFUNG

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Oberösterreich:

 

Der Beschuldigte ficht das zitierte Straferkenntnis seinem gesamten Inhalte nach an und zwar aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

 

Der von der erkennenden Behörde erster Instanz zugrunde gelegte Sachverhalt wurde unrichtig rechtlich beurteilt. Es wurde der erkennenden Behörde erster Instanz die Entschei­dung des Obersten Gerichtshofes vom 19.01.2012, 2 Ob 13 5/11h zur Vorlage gebracht, woraus sich ein vollkommen inhaltsgleicher Sachverhalt als Grundlage dieser höchstgerichtlichen Entscheidung ergibt. Der OGH hat aber den Sachverhalt rechtlich entgegengesetzt beurteilt.

 

Das Höchstgericht hat sich mit der aufgeworfenen Problematik bezüglich der Frage des Verhältnisses zwischen §§19 Abs. 4 u. 19 Abs. 6a StVO auseinandergesetzt. Es geht hier darum, dass ein Radweg vor einem Kreuzungsbereich endet und die Fahrbahn des unfalls­gegnerischen Kfz-Lenkers gegenüber der bevorrangten Straße eine Stop-Tafel aufwies. Also hatte der unfallsgegnerische Kfz-Lenker eine Stop-Tafel zu beachten!

 

Aufgrund der vom Obersten Gerichtshof zugrunde gelegten einfachen Handhabbar­keit wurde die eindeutigere Vorrangsregel des § 19 Abs. 4 StVO als maßgeblich zugrunde gelegt.

 

Dies bedeutet daher, dass der Kfz-Lenker auch gegenüber dem Rad fahrenden Be­schuldigten wartepflichtig war und keinesfalls umgekehrt. Dem Beschuldigten ist daher kein Fehlverhalten vorzuwerfen.

 

Da sohin der gegenständliche Unfallsachverhalt von der Erstbehörde im Hinblick auf die zitierte Oberstgerichtliche Entscheidung rechtlich verfehlt beurteilt wurde ist daher das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen.

 

Der Beschuldigte stellt daher den

 

ANTRAG:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Oberösterreich möge der Beru­fung des Beschuldigten Folge geben, das Straferkenntnis aufheben und da­hingehend abändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

 

x"

 

2.1. Mit diesen Ausführungen ist der Berufungswerber im Recht!

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit begründet. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen.

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte mit Blick auf § 51e Abs.3 VStG unterbleiben.

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegen Verwaltungsakt, woraus sich mangels Bestreitung der Faktenlage für die rechtliche Beurteilung eine hinreichende Grundlage ergibt.

 

 

 

4. Sachverhalt:

Der Berufungswerber lenkte am 5.9.2012 um 09:55 Uhr ein Herrenfahrrad auf dem Rad- u. Gehweg der Reitschulgasse.  An der Kreuzung mit der Faßbinderstraße, hier endet der Geh- u. Radweg, wurde der Berufungswerber von einem von links kommenden und nach rechts in Richtung der als Einbahn geführten Reitschulgasse einbiegenden Pkw-Lenker angefahren bzw. zu Sturz gebracht. Dieser Lenker hatte das Verkehrszeichen „Vorrang gegeben“ zu beachten. Der Pkw-Lenker beging in der Folge Fahrerflucht, obwohl er wegen des unmittelbar vor seinem Pkw zu liegen gekommenen Radfahrer ein Stück zurücksetzen musste. Er fuhr schlichtweg links um den erheblich verletzten und am Boden liegenden Radfahrer herum.

 

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Nach § 19 Abs.4 StVO 1960 haben, wenn vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen “Vorrang geben” oder “Halt” angebracht ist, sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang. Ist jedoch auf einer Zusatztafel ein besonderer Verlauf einer Straße mit Vorrang dargestellt, so haben die Fahrzeuge, die auf dem dargestellten Straßenzug kommen, den Vorrang, unabhängig davon, ob sie dem Straßenzug folgen oder ihn verlassen; ansonsten gilt Abs.1. … (die sogenannte Rechtsregel).

Gemäß § 19 Abs.6a StVO haben Radfahrer, die eine Radfahranlage verlassen, anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr den Vorrang zu geben.

Hier stellt sich demnach im Ergebnis die Frage ob das Ende der Radfahranlage der Vorrangregel des Abs.4 leg.cit. derogiert.

Zum räumlichen Geltungsbereich des Verkehrszeichens „Vorrang geben“ stellte der Oberste Gerichtshof offenbar auf die „stärkere Vorrangregel“ ab (Auszug aus OGH v. 19.1.2012, 2Ob135/11h). Darin wird iSd § 2 Abs.1 Z17 StVO eine Kreuzung als eine Stelle definiert, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in welchem Winkel. Unter Straße ist gemäß § 2 Abs 1 Z1 StVO eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen zu verstehen. Ein Geh- und Radweg ist nach § 2 Abs.1 Z11a StVO ein für den Fußgänger- und Fahrradverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg.

Auch ein Geh- und Radweg ist daher eine Straße im Sinne der StVO und die Einmündung eines Radwegs in eine andere Straße eine Kreuzung (Hinweis auf 2 Ob 40/08h).

Soweit auch hier die Behörde erster Instanz das Verhältnisses zwischen § 19 Abs.4 StVO und § 19 Abs 6a StVO in Frage zu stellen scheint, ist ihr auch in diesem Fall entgegen zu halten, dass die Kreuzung eines Radwegs mit einer Straße, auf der sich eine Stop-Tafel (oder wie hier auch nur ein „Vorrang geben“ befand), zum Verhältnis § 19 Abs.4 StVO zu § 19 Abs.6 StVO die komplexere Bestimmung des § 19 Abs.4 StVO vorgeht (Hinweis auf 2 Ob 233/08s).

Wohl kaum könnte demnach der Abs.6a leg. cit. so auszulegen sein, dass dieser der Regel „Vorrang geben“ derogieren würde, wenngleich die Schutzfunktion des Radweges mit dessen Ende nicht mehr besteht. Hier war der Radfahrer dazu auch noch der Rechtskommende, welcher daher auch gar nicht mit einem (vermeintlichen) Vorrang eines von links kommenden Lenkers hätte rechnen können und müssen.

Dass allenfalls der Pkw-Lenker mit dem von rechts kommenden Radfahrer nur eingeschränkt rechnen musste, ändert an der Vorrangsituation jenes Straßenzuges nichts, auf dem sich der Berufungswerber befunden hat. Grundsätzlich  reicht der Vorrang immer über die gesamte Straßenbreite (vgl. OGH 12.06.2003, 2Ob286/02a). Daher hätte der PKW-Lenker dem Radfahrer die Vorfahrt einzuräumen gehabt, auch wenn dessen Radweg kurz vorher endete.

Abschließend ist festzuhalten, dass ein Strafbedarf gegenüber einem durch einen fahrerflüchtigen PKW-Lenker erheblich verletzten Radfahrer nur schwer nachvollzogen werden kann.

Der Schuldspruch war jedoch gemäß der Rechtslage nach  § 45 Abs.1 Z1 VStG zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten. 

 

 

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

 

 

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