Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390351/2/Gf/Rt

Linz, 07.06.2013

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Gróf über die Berufung des M, vertreten durch RA Dr. G, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 2. Mai 2013, Zl. BMVIT-60/0704/12, wegen einer Übertretung des Telekommunikationsgesetzes zu Recht:

 

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 2. Mai 2013, Zl. BMVIT-60/0704/12, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage; Verfahrenskostenbeitrag: 200 Euro) verhängt, weil er es als Geschäftsführer einer GmbH zu vertreten habe, dass von dieser entgegen einer schriftlichen Aufforderung vom 2. Februar 2012 keine bzw. nur unvollständige Auskünfte erteilt worden seien. Dadurch habe er eine Übertretung des § 86 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl.Nr. I 70/2003 i.d.F. BGBl.Nr. I 102/2011 (im Folgenden: TKG), begangen, weshalb er nach § 109 Abs. 1 Z. 2 TKG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rechtsmittelwerber – auch unter Setzung entsprechender Nachfristen – wiederholt schriftlich dazu angehalten worden sei, die geforderten Auskünfte zu erteilen. Diesem Begehren habe er bislang zwar in einigen Schriftsätzen, jedoch insgesamt besehen zweifelsfrei nicht in vollem Umfang entsprochen, sodass der ihm angelastete Sachverhalt als erwiesen anzusehen sei. Im Zuge der Strafbemessung sei von einem bedingt vorsätzlichen Handeln des Rechtsmittelwerbers auszugehen gewesen, während weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen seien; seine Einkommens-, Vermögens- und Familiensituation seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen als „durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse“ einzuschätzen gewesen.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 6. Mai 2013 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 21. Mai 2013 – und damit rechtzeitig – per e‑mail eingebrachte und in der Folge ergänzte Berufung.

 

Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass das behördliche Auskunftsbegehren inhaltlich überschießend gewesen sei und die von einem gegenüber dem Beschwerdeführer voreingenommenen Organ begehrten Informationen inhaltlich in keiner Weise dazu gedient hätten, einen geordneten Funkverkehr sicherzustellen. Außerdem hätten die vom Rechtsmittelwerber schriftlich erteilten Auskünfte ohnehin den gesetzlichen Vorgaben entsprochen, ganz abgesehen davon, dass es sich bei den von seiner GmbH betriebenen Anlagen ohnehin um genehmigte bzw. auf Grund ihrer geringen Sende- und Funkleistung nach unionsrechtlichen Vorschriften für den Frequenzbereich zwischen 5470 und 5472 MHz auch in normalen Haushalten zum Gebrauch freigegebene Geräte gehandelt habe. Weiters erfülle sein Betrieb dadurch, dass er in dünn besiedelten, nicht mit Sendeanlagen der großen Betreiber ausgestatteten Gebieten die Haushalte mit Internet und Internet-Telefonie versorge, auch eine wichtige soziale Aufgabe. In rechtlicher Hinsicht müsse zunächst der Auffassung der belangten Behörde, wonach auch bei generell bewilligten Funkanlagen eine Kontroll- und Überwachungstätigkeit zulässig sei, entschieden entgegengetreten werden. Darüber hinaus könnten die im angefochtenen Straferkenntnis unter lit. a bis f angeführten Sendestandorte, bei denen es sich lediglich um Funkgegenstellen handle, nicht schon deshalb, weil diese mit einem entsprechenden Logo versehen waren, dem Unternehmen des Rechtsmittelwerbers (sondern allenfalls nur seinen Geschäftspartnern) zugeordnet werden, sodass für diese Standorte im Ergebnis auch keine Auskunftspflicht seines Unternehmens bestanden habe, ganz abgesehen davon, dass das Auskunftsbegehren das Recht des Beschwerdeführers, sich nicht selbst belasten zu müssen, massiv missachtet habe.     

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu wegen des tatsächlich bloß geringfügigen Verschuldens ein Absehen von einer Geldstrafe oder eine Herabsetzung von deren Höhe beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg zu Zl. BMVIT-60/0704; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Weil im angefochtenen Straferkenntnis auch keine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende (Einzel-)Geldstrafe verhängt wurde, war im Rechtsmittelverfahren ein Einzelmitglied zur Entscheidung zuständig (vgl. § 51c VStG).

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 109 Abs. 1 Z. 12 TKG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro zu bestrafen, der entgegen § 86 Abs. 4 TKG die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.

 

Nach § 86 Abs. 4 TKG sind die Fernmeldebehörden berechtigt, Telekommunikationsanlagen, insbesondere Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, oder deren Teile hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überprüfen; den Organen der Fernmeldebüros, die sich gehörig ausweisen, ist zu diesem Zweck das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten; ihnen sind alle erforderlichen Auskünfte über die Anlagen und deren Betrieb zu geben; Bewilligungsurkunden sowie die gemäß § 15 ausgestellten Bestätigungen sind auf Verlangen vorzuweisen.

 

3.2. Aus der Textierung des § 86 Abs. 4 TKG geht zweifelsfrei (arg. insbesondere: „den Organen ....., die sich gehörig ausweisen“) hervor, dass sich diese Bestimmung nur auf die Durchführung von behördlichen Kontrollen bezieht, die von einem Aufsichtsorgan an Ort und Stelle vorgenommen werden (vgl. dazu auch die insoweit identische Vorläuferbestimmung des § 24 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes in der Stammfassung BGBl.Nr. 908/1993, wozu es in den Erläuterungen zur RV [vgl. 1293 BlgNR, 18. GP, S. 26] heißt: „Hier wird das Betretungsrecht der Organe der Fernmeldebehörden statuiert. Daraus ergibt sich e contrario die Duldungspflicht der Partei. Zur Durchsetzung dieses Betretungsrechtes können die Hilfeleistung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gem. § 38 in Anspruch genommen werden.“) bzw. mit Blick auf den gegenständlichen Fall: ein bloß schriftliches Auskunftsverfahren jedenfalls nicht (mit‑)erfasst.

 

Davon ausgehend wurde dem Beschwerdeführer somit hier eine Tat angelastet, die in dieser Form verwaltungsbehördlich nicht strafbar ist.

 

3.3. Der vorliegenden Berufung war daher schon aus diesem Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

 

Ob der Rechtsmittelwerber allenfalls gegen eine sonstige Verbotsnorm des TKG verstoßen hat, war hingegen vom Oö. Verwaltungssenat mangels einer darauf gerichteten (und auch den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG entsprechenden) Verfolgungshandlung nicht zu prüfen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten ist.

 

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

 

 

 

 

VwSen-390351/2/Gf/Rt vom 7. Juni 2013

 

TKG 2003 §86 Abs4;

TKG 2003 §109 Abs1 Z12

 

 

Aus der Textierung des § 86 Abs. 4 TKG geht zweifelsfrei (arg. insbesondere: „den Organen ....., die sich gehörig ausweisen“) hervor, dass sich diese Bestimmung nur auf die Durchführung von behördlichen Kontrollen bezieht, die von einem Aufsichtsorgan an Ort und Stelle vorgenommen werden (vgl. dazu auch die insoweit identische Vorläuferbestimmung des § 24 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes in der Stammfassung BGBl Nr 908/1993, wozu es in den Erläuterungen zur RV [vgl. 1293 BlgNR, 18. GP, S. 26] heißt: „Hier wird das Betretungsrecht der Organe der Fernmeldebehörden statuiert. Daraus ergibt sich e contrario die Duldungspflicht der Partei. Zur Durchsetzung dieses Betretungsrechtes können die Hilfeleistung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gem. § 38 in Anspruch genommen werden.“) bzw. anders formuliert: ein bloß schriftliches Auskunftsverfahren jedenfalls nicht (mit‑)erfasst.

 

 

 

 

 

 

 

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