Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101722/7/Weg/Ri

Linz, 08.08.1994

VwSen-101722/7/Weg/Ri Linz, am 8. August 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des G , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P vom 23. Dezember 1993 gegen das Faktum 2 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. Dezember 1993, VU/P/4979/92 W, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird F o l g e gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Faktums 2 behoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis unter Punkt 2 über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil dieser am 27. September 1992 gegen 3.45 Uhr auf der Seeleiten Bundesstraße 152 in Gmauret, Gemeinde Steinbach am Attersee, auf Höhe des Straßenkilometer 17,2, den PKW in Richtung Weyregg nicht so weit rechts gelenkt hat, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich war, weil er rechts von der Fahrbahn abkam und dabei mit einem Verkehrszeichen und mit der Straßenböschung kollidierte.

Außerdem wurde das Faktum 2 betreffend ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 100 S in Vorschreibung gebracht.

2. Begründend führt hiezu die Erstbehörde aus, daß es unerheblich sei, ob der Beschuldigte zu schnell gefahren oder unaufmerksam war, es gehe allein darum, daß der Beschuldigte von der Fahrbahn abkam, also zu weit rechts fuhr und dabei ein Verkehrszeichen beschädigte.

3. Der Berufungswerber wendet dagegen ein, daß die Ursache des Abkommens von der Fahrbahn ungeklärt sei und nicht jedes Abkommen vom rechten Fahrbahnrand einen Verstoß gegen § 7 Abs.1 StVO 1960 indiziere.

4. Mit diesem Vorbringen ist der Berufungswerber im Recht, weil das Abkommen von der Fahrbahn für sich allein nicht zwingend einen Verstoß gegen die Rechtsfahrordnung nach sich zieht. Es könnte beispielsweise das Abkommen von der Fahrbahn durch eine Schleuderbewegung entstanden sein, was keine Übertretung des § 7 Abs.1 StVO 1960 darstellt.

Da im gegenständlichen Fall die Ursache des Abkommens von der Fahrbahn nicht unbedingt durch die Verletzung des Rechtsfahrgebotes iSd § 7 Abs.1 StVO 1960 entstanden sein muß, sondern beispielsweise auch eine Schleuderbewegung die Ursache hiefür gewesen sein kann, wird diese zum Vorwurf gemachte Verwaltungsübertretung nicht als erwiesen angenommen, was iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG die Einstellung des Verfahrens zur Folge haben muß.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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