Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420806/3/Gf/Rt

Linz, 23.07.2013

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Gróf über die Beschwerde des I, dzt. Polizeianhaltezentrum W, gegen seine durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck für den 24. Juli 2013 geplante Abschiebung beschlossen:

 

 

Die Beschwerde wird – soweit darin beantragt wird, die Rechtswidrigkeit der geplanten Abschiebung festzustellen – als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)

 

 

 

Begründung:

 

 

1. Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2013 hat der Beschwerdeführer u.a. beantragt, seine für den 24. Juli 2013 geplante Abschiebung als rechtswidrig festzustellen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass mangels jeglicher Fluchtgefahr anstelle einer Anhaltung in Schubhaft auch gelindere Mittel hingereicht hätten. Angesichts dessen, dass die Inschubhafnahme bereits vor dem Abschluss des Asylverfahrens erfolgte, dränge sich der Eindruck auf, dass dieser in Wahrheit der Charakter einer Strafmaßnahme zukomme.

 

2. Nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Z. 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate zwar grundsätzlich über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.

 

Eine derartige Beschwerde kann jedoch stets erst gegen eine bereits gesetzte, in der Rechtssphäre des Betroffenen tatsächlich wirksam gewordene Maßnahme erhoben werden. Gegen bloß drohende, erst allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu setzende Akte verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt kann hingegen (noch) keine Beschwerde erhoben werden (vgl. z.B. VwGH vom 27. Jänner 1995, Zl. 94/02/0442).

 

Da sich die Abschiebung als Vollstreckung eines dementsprechenden Titelbescheides darstellt, kann gegen eine solche rechtlich grundsätzlich jeweils nur im Rahmen des fremdenpolizeilichen Administrativ- und/oder Vollstreckungsverfahrens bzw. mit einer Maßnahmenbeschwerde – allerdings erst ex post – ausnahmsweise dann vorgegangen werden, wenn im Zuge der Abschiebung vom Titelbescheid nicht gedeckte, diesen also sachlich überschreitende Zwangsakte gesetzt wurden.

 

3. Daher war der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner geplanten Abschiebung als unzulässig zurückzuweisen.

 

4. Über die im Beschwerdeschriftsatz darüber hinaus gestellten Anträge auf Anhaltung in Schubhaft wird hingegen in einer gesonderten Entscheidung abzusprechen sein.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 18,20 Euro angefallen; ein entsprechender Erlagschein liegt bei.

 

 

 

 

 

Dr.  G r ó  f

 

 

 

 

VwSen-420806/3/Gf/Rt vom 23. Juli 2013

 

B-VG Art129a Abs1 Z2;

AVG §67a Z2

 

Eine Beschwerde nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm § 67a Z. 2 AVG muss sich gegen eine bereits gesetzte, in der Rechtssphäre des Betroffenen tatsächlich wirksam gewordene Maßnahme richten; gegen bloß drohende, erst allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu setzende Akte verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann hingegen (noch) keine Beschwerde erhoben werden. Da sich die Abschiebung eines Fremden als Akt der Vollstreckung eines dementsprechenden Titelbescheides darstellt, kann gegen eine solche rechtlich grundsätzlich jeweils nur im Rahmen des fremdenpolizeilichen Administrativ- und/oder Vollstreckungsverfahrens bzw. mit einer Maßnahmenbeschwerde ausnahmsweise (und zudem erst ex post) nur dann vorgegangen werden, wenn im Zuge der Abschiebung vom Titelbescheid nicht gedeckte, dessen Grenzen also überschreitende polizeiliche Zwangsakte gesetzt wurden.

 

 

 

 

 

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