Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167945/4/Kof/CG

Linz, 19.09.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. x, xgasse x, x x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Ing. Mag. x, xstraße x, x x gegen das Straferkenntnis
der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26. Juni 2013, VerkR96-40925-2012, wegen Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 45 Abs.1 Z1, 65 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort:

Gemeinde x, Autobahn Ax bei StrKm. 217.638 in Fahrtrichtung x

Tatzeit:  07.10.2012, 18.22 Uhr

Fahrzeug:  PKW, Kennzeichen x-.....

 

 

 

 

„Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 54 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 52 lit.a Z10a  iVm  § 99 Abs.2e StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,                                      Gemäß

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von                    

  250 Euro                           3 Tage                                                  § 99 Abs.2e StVO

           

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

25 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ......... 275 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 1. Juli 2013  – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 15. Juli 2013 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Im erstinstanzlichen Verfahrensakt sind betreffend die gegenständl. Radarmessung zwei Fotos mit schlechter Bildqualität enthalten.

 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige, Herr Dipl.-HTL-Ing. x

hat dazu folgende gutachtliche Stellungnahme vom 12. August 2013 abgegeben:

„Die fotogrammetrische Auswertung der gegenständlichen Radarmessung ergab eine Abweichung vom Anzeigenwert der Radarmessung von 18,86 %.

Da die fotogrammetrische Auswertung ungenauer ist als die Messung selbst, ist aus technischer Sicht bei der nachträglichen Auswertung eine Toleranz von 10 % akzeptierbar.

Im gegenständlichen Fall beträgt die festgestellte Abweichung aber über 18 %. Diese nicht zulässige Abweichung ist entweder auf eine falsche Radarmessung oder auf die im gegenständlichen Fall vorliegende schlechte Bildqualität zurückzuführen.

Bei nicht ausreichender Bildqualität ergeben sich größere Abweichungen, da die Bildmaße für die Fotogrammetrie nicht mit der erforderlichen Genauigkeit gemessen werden können.“

 

 

 

Da die dem Bw im erstinstanzlichen Straferkenntnis zur Last gelegte Tat somit nicht bewiesen werden kann, war

·     der Berufung stattzugeben

·     das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben

·     das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen,

·     auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe,

    noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat  und

·     spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler