Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167541/10/Sch/CG /AK

Linz, 17.10.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. X, X, vom 17. Jänner 2013, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 7. Jänner 2013, Zl. VerkR96-295-2012, wegen Übertretungen des KFG 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 3. Oktober 2013 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der Berufung wird hinsichtlich der Fakten 2), 3) und 5) des  Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesen Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Im Übrigen [Fakten 1) und 4)] wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils 70,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 24 Stunden, herabgesetzt werden, dem Grunde nach wird die Berufung in diesen Punkten abgewiesen.

 

II.           Insoweit der Berufung zur Gänze Folge gegeben wurde [Fakten 2), 3) und 5)] entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Im Übrigen [Faktum 1) und 4)] wird der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz mit insgesamt 20,00 Euro (10 % der nunmehr festgesetzten Strafbeträge, mindestens jedoch 10,00 Euro pro Delikt) bestimmt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm 24, 51 und 19 bzw. § 45 Abs.1 Z.1 und 2 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Straferkenntnis vom 7. Jänner 2013, Zl. VerkR96-295-2012, über Herrn X, X, u.a. wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß

1) § 103 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967

2) § 103 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967

3) 3 103 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967

4) § 103 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967 und

5) § 103 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967

Geldstrafen von

1)          100 Euro (50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe),

2)          150 Euro (62 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe),

3) Ermahnung

4) 100 Euro (50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und

5) 100 Euro (50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

verhängt, weil am 17.10.2011 um 14.50 Uhr in Steyr, X, in Fahrtrichtung Enns, während einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, dass er als Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem KZ: X nicht dafür gesorgt hat, dass dieses Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil

1)    die Bodenfreiheit beim Auspufftopf 80 mm betrug;

2)    nicht typisierte Leichtmetallfelgen der Marke Keskin, Dimension 7,5JX 17 H2 angebracht waren;

3)    eine nicht typisierte Auspuffanlage Marke REMUS, Type nicht bekannt, angebracht war;

4)    der bei der Genehmigung des KFZ bestimmte Nahfeldpegel von 80 dBA bei 4050 U/min um 10 dBA überschritten wurde und

5)    die Abschleppvorrichtung vorne nicht zugänglich war.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 45 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs erwähnten und im Beisein eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen abgeführten Berufungsverhandlung wurde der entscheidende Sachverhalt eingehend erörtert. Der Sachverständige war im Übrigen auch bei der Verkehrskontrolle zugegen, im Rahmen welcher die dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretungen festgestellt wurden. Hinsichtlich Faktum 1), also der zu geringen Bodenfreiheit beim Auspufftopf des Fahrzeuges des Berufungswerbers, wurde vom Sachverständigen folgendes ausgeführt:

„Für das Fahrwerk des beanstandeten Fahrzeuges gibt es ein Gutachten aus dem Jahr 2002, wonach das Fahrwerk des Fahrzeuges genehmigt worden ist. Ein dementsprechender Eintrag findet sich auch im Zulassungsschein. Entsprechend diesem Gutachten hat die Bodenfreiheit 110 mm zu betragen. Bei der Beanstandung wurde ein Wert von lediglich 80 mm festgestellt. Diese Feststellung erfolgte mittels einer Messlatte, zu der zu sagen ist, dass sie grundsätzlich etwas zugunsten des Beanstandeten ausgelegt ist, die festgestellten 80 mm können als zuverlässiger Wert angesehen werden. Die Messung erfolgte auf einer ebenen Fläche.

Zu sagen ist auch, dass ein Toleranzbereich von 20 mm besteht, also dieser gegenständlich um 10 mm überschritten war.

Bei der späteren besonderen Überprüfung nach § 56 KFG wurde dann ein Wert von 90 mm gemessen, ein solcher Wert gilt dann als bloß leichter Mangel.

Erklärlich ist die zu geringe Bodenfreiheit  im Auspuffbereich dadurch, dass auf Grund Materialermüdung eine Absenkung erfolgt sein wird. Bis zur besonderen Überprüfung dürfte der Berufungswerber dann wiederum den rechtmäßigen Zustand soweit hergestellt haben, dass ein Wert von 90 mm gemessen wurde.“

 

Seitens der Berufungsbehörde kann aufgrund dieser fachlichen Aussage somit zweifelsfrei angenommen werden, dass eine zuverlässige Messung der Bodenfreiheit erfolgt ist, ganz offenkundig auch noch mit einem gewissen Toleranzbereich zu Gunsten des Berufungswerbers. Dem gegenüber kann dem Gutachten als Beiblatt zum Typenschein, erstellt von DI. Dr. X, Zivilingenieur für Maschinenbau, datiert mit 02.08.2002 entnommen werden, dass die Mindestbodenfreiheit 110 mm zu betragen habe.

Das Fahrzeug des Berufungswerbers wie sohin offenkundig in diesem Punkt einen groben Mangel auf.

Zu Faktum 2) des Straferkenntnisses wurde vom Sachverständigen festgehalten, dass der am Fahrzeug bei der Beanstandung montiert gewesene Felgentyp um einen halben Zoll schmäler war als der genehmigte, also um etwa 12,5 mm. Dieser Mangel sei als Vorschriftenmangel zu qualifizieren, d.h. dass eine Genehmigung erforderlich gewesen wäre.

Wenn nunmehr seitens der Erstbehörde eine Übertretung des § 4 Abs.2 KFG 1967 dem Berufungswerber zur Last gelegt wurde, so sind dem gegenüber im Berufungsverfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgetreten, dass durch diesen Felgentyp Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer bzw. Beschädigungen der Straße oder schädlicher Erschütterungen oder übermäßiger Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen hätten können.

Vielmehr vertritt die Berufungsbehörde die Ansicht, dass beim Berufungswerber allenfalls eine Übertretung der Anzeigepflicht gemäß § 33 Abs.1 KFG 1967 vorgelegen sein könnte. Ein solcher Tatvorwurf war allerdings nicht Sache des Berufungsverfahrens, sodass hierauf nicht weiter einzugehen war.

Hinsichtlich Faktum 3) des Straferkenntnisses hat das berufungsbehördliche Beweisverfahren ergeben, dass der entsprechende Einwand des Rechtsmittelwerbers zutrifft. Demnach war der verwendete Auspuff EU-genehmigt, die entsprechende Genehmigung liegt im Akt vor. Vom Sachverständigen wurde der Verwendungsbereich der Auspuffanlage als mit dem Fahrzeug konform angesehen, allerdings war der gemessene Nahfeldpegel 10 dB höher als genehmigt (siehe den gesonderten Spruchpunkt 4.) des Straferkenntnisses). Damit ergibt sich für die Berufungsbehörde, dass der Punkt 3) des Straferkenntnisses, wenngleich ohnehin nur mit einer Ermahnung geahndet, ebenfalls einer Bestätigung im Rechtsmittelverfahren nicht zugänglich sein konnte.

Zu Punkt 4) des Straferkenntnisses ist zu bemerken, dass hier vom Sachverständigen bei der Verhandlung auf die erfolgte Messung mittels eines Lautstärkenmessgerätes unter vorschriftsmäßiger Aufstellung desselben verwiesen wurde. Eine Diskrepanz im Ausmaß von 10 dB stellt einen Wert dar, der auf jeden Fall vom Lenker bzw. Zulassungsbesitzer in zumutbarer Weise wahrgenommen werden müsste. Ausgehend von diesen Fakten konnte sohin der Berufung in diesem Punkt dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

Bezüglich Faktum 5) dieses Straferkenntnisses konnte im Berufungsverfahren auf Grund des langen Zeitraumes seit dem Vorfall nicht mehr mit Sicherheit abgeklärt werden, wo im Detail die Vorschriftswidrigkeit der Abschleppvorrichtung gelegen sein könnte. Der Sachverständige hatte hier kein detailliertes Erinnerungsvermögen mehr an die Fahrzeugüberprüfung, sodass sich die Berufungsbehörde in Mutmaßungen ergehen hätte müssen, worin den die vorgeworfene nicht leichte Zugänglichkeit der Abschleppeinrichtung im Detail gelegen gewesen war. Angesichts dessen war der Berufung in diesem Punkt im Zweifel Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

4. Zur Strafbemessung bezüglich der Punkte 1) und 4) des Straferkenntnisses:

Diese beiden Fahrzeugmängel hätten dem Berufungswerber jedenfalls auffallen müssen und kann daher davon ausgegangen werden, dass er nicht mit ausreichender Sorgfalt den Zustand seines Fahrzeuges beobachtet hatte. Weder eine zu geringe Bodenfreiheit noch der vom Fahrzeug verursachte Motorlärm können als „Bagatelldelikte“ abgetan werden. Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 100,00 Euro würden sohin diesen Erwägungen durchaus gerecht werden. Andererseits ist seit dem Zeitpunkt der Beanstandung und jenem der Berufungsentscheidung ein Zeitraum von bereits zwei Jahren verstrichen, also hat das Verfahren einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen, welcher Umstand zu Gunsten des Berufungswerbers im Sinne einer Strafmilderung zu werten war. Des Weiteren hat er die Mängel, wie eine spätere Begutachtung des Fahrzeuges gezeigt hat, umgehend behoben und kann daraus eine gewisse Einsichtigkeit abgeleitet werden, die ebenfalls zu Gunsten des Berufungswerber bei der Strafbemessung gewertet werden konnte.

Angesichts des von der Erstbehörde angenommenen monatlichen Nettoeinkommens von etwa 1.600,00 Euro, welchem seitens des Berufungswerbers auch im Rechtsmittelverfahren nicht entgegen getreten wurde, kann angenommen werden, dass er zur Bezahlung der verhängten Geldstrafen ohne weiteres in der Lage sein wird.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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