Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167996/9/Ki/Ka

Linz, 18.10.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau x, x, xstraße x, vertreten durch RAe Dr. x, Mag. x und Mag. x, x, xplatz x, vom 8.8.2013, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 25.7.2013, VerkR96-40939-2012, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 17.10.2013, durch Verkündung, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat die Berufungswerberin als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

 

zu I: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 25.7.2013, GZ: VerkR96-40939-2012, wurde die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) für schuldig befunden, sie habe am 11.10.2012, 12.53 Uhr, in der Gemeinde x, Autobahn Ax bei Strkm. 217.638 in Fahrtrichtung x mit dem Fahrzeug PKW, Kz.: x, im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 62 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu ihrem Gunsten abgezogen. Sie habe dadurch § 52 lit.a Z10a iVm §§ 99 Abs.2e StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.2e StVO wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (EFS 4 Tage) verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 30 Euro (ds 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Rechtsmittelwerberin mit Schriftsatz vom 8.8.2013 Berufung erhoben, dies mit den Anträgen, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und in Stattgebung der Berufung gemäß §§ 66 Abs.4 AVG, 51 Abs.1 VStG das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und gemäß § 45 VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

 

Im Wesentlichen wird die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung bestritten, dies  mit der Begründung, dass die Messung nicht als taugliches Beweismittel angesehen werden könne. Der Gatte der Beschuldigten sei als Beifahrer im Fahrzeug gewesen und könne bestätigen, dass die vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung nicht begangen worden sei. Außerdem wird das Messergebnis in Frage gestellt, dies unter dem Hinweis, dass auf dem Radarfoto zwei weitere Fahrzeuge aufscheinen.

 

Beantragt wurde die Einholung eines technischen Amtssachverständigengutachtens zwecks fotogrammetrischer Auswertung beider Radarfotos, die Einvernahme des Zeugen x, die Meldungslegerin zu beauftragen, bekannt zu geben, ob die beiden auf den Radarfotos abgebildeten Fahrzeuge ebenfalls wegen überhöhter Geschwindigkeit vom Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät erfasst wurden und wenn ja, mit welcher gemessen Geschwindigkeit sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheines.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 9.8.2013 vorgelegt.

 

2.2. Die  Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 17.10.2013. An dieser Verhandlung nahm eine Rechtsvertreterin der Bw teil, die Bw selbst sowie die belangte Behörde haben sich entschuldigt. Weiters wurde der Verhandlung der verkehrstechnische Amtssachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung, Dipl.-Ing. technischer OAR x beigezogen.

 

2.5. Aus den eingesehenen Unterlagen sowie als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt.

 

Laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. vom 31.10.2012 wurde zur vorgeworfenen Tatzeit im Bereich des vorgeworfenen Tatortes (Fahrtrichtung Wien) die Geschwindigkeit des PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen x (A) mittels eines stationären Radargerätes MUVR 6FA 360 (stat) gemessen. Die Messung zeigte 129 km/h, dies bei einer verordneten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Unter Berücksichtigung der Messtoleranz ergab dies eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 62 km/h.

 

Im vorgelegten Verfahrensakt befinden sich die ggst. Radarfotos sowie eine Kopie des Eichscheines für das ggst. Messgerät, danach wurde dieses Gerät am 1.10.2010 geeicht, die Gültigkeit der Eichung läuft bis 31.12.2013.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der verkehrstechnische Amtssachverständige, dass er eine fotogrammetrische Auswertung der Radarfotos vorgenommen hat. Das gemessene Fahrzeug befinde sich im Auswertungsbereich, es liege eine korrekte Messung vor, die anderen Fahrzeuge würde diese Messung beeinträchtigen. Das Messgerät selbst sei durch das Eichamt aufgestellt worden und es gebe keine Hinweis dafür, dass dieses nicht funktionstüchtig gewesen wäre.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass der verkehrstechnische Amtssachverständige die Korrektheit der Messung bzw des Messgerätes schlüssig bestätigt hat. Die weiteren gestellten Beweisanträge wurden im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung zurückgezogen. Sonstige Hinweise dahin, dass das Messgerät nicht ordnungsgemäß funktioniert hätte, sind nicht hervorgekommen. Davon ausgehend wird festgestellt, dass die Geschwindigkeitsmessung korrekt erfolgte und somit ein ausreichendes Beweismittel für die Richtigkeit des Tatvorwurfes vorliegt.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr 40 km/h oder außerhalb um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 wird durch das Verkehrszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ angezeigt, dass das Überschreitung der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Rechtsmittelwerberin tatsächlich, wie in der Anzeige festgestellt wurde, die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Bereich des vorgeworfenen Tatortes um 62 km/h überschritten hat. Sie hat somit den ihr zur  Last gelegten Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt, und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche sie im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

 

3.2. Zur Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.  Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass diese Geschwindigkeitsüberschreitung eine gravierende Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Durch derart gravierend Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen kommt es immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen für das Leben und die Gesundheit von Verkehrsteilnehmern. Entsprechend dieses Umstandes hat der Gesetzgeber einen entsprechenden strengen Strafrahmen festgesetzt.

 

Zu Recht hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden der konkreten Übertretung einen erheblichen Unrechtsgehalt zugrunde gelegt. Als Milderungsgrund wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet, straferschwerend die massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

 

Zum Straferschwerungsgrund wird festgestellt, dass der von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden festgestellte Umstand keinen ausdrücklichen Erschwerungsgrund darstellt, andererseits ist natürlich die gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung bei der Festlegung des Strafausmaßes insgesamt zu berücksichtigen .

 

Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden keine Einwendungen erhoben, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen auch diese Fakten entsprechend berücksichtigt wurden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass den konkreten Umständen entsprechend die Bezirkshauptmannschaft Gmunden bei der Strafbemessung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat und somit die verhängte Strafe durchaus vertretbar ist. Eine Herabsetzung wird daher nicht in Erwägung gezogen.

 

Die verhängte Strafe wird auch sowohl generalpräventiven als auch spezialpräventiven Überlegungen gerecht.

 

Eine Rechtsverletzung durch die Straffestsetzung liegt somit nicht vor.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

Hinweis:

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