Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168029/7/Zo/AK

Linz, 21.10.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, vom 22.08.2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 03.07.2013, Zl. VerkR96-15982-2012, wegen zwei Übertretungen des StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 08.10.2013, zu Recht erkannt:

 

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.  

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 46 Euro zu bezahlen (20% der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG;

 

 

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

"Sehr geehrter Herr x!

Geb. x

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1)    Sie haben die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 40 km/h überschritten.

 

Tatort: Gemeinde Pondorf, Kobernaußer-Landesstraße Nr. 508 bei km 6.981 in Fahrtrichtung Schneegattern

Tatzeit: 06.07.2012, 21:10 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs 2 StVO

 

2)    Sie haben dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels erhobenen Armes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde.

 

Tatort: Gemeinde Pondorf, Kobernaußer-Landesstraße, Nr. 508 bei km 6.614 in Fahrtrichtung Schneegattern

Tatzeit: 06.07.2012, 21:10 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 97 Abs 5 StVO

 

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW, AUDI unbekannt, Silber

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von         falls diese uneinbringlich

ist, Ersatzfreiheitsstrafe     gemäß

von

150,00 Euro            72 Stunden                       § 99 Abs. 2d StVO

80,00 Euro              36 Stunden                       § 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

25,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 255,00 Euro."

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber zusammengefasst geltend, dass er zum damaligen Zeitpunkt nicht mit seinem Fahrzeug gefahren sei. Bei der Beschuldigung handle es sich um eine reine Vermutung, weiters sei die Verjährungsfrist zu beachten.

 

Er sei seiner Mitwirkungspflicht nach seinen Möglichkeiten nachgekommen. Er habe gleich bei der ersten Mitteilung den Wohnsitz und das Geburtsdatum der Lenkerin bekannt gegeben und habe auch eine Passkopie zur Verfügung gestellt. Frau x sei für ihn genauso wie für die Behörde nicht erreichbar, weshalb er keine genaueren Angaben bzw. eine Stellungnahme der Frau x vorlegen konnte.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck von  hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 08.10.2013. An dieser hat eine Vertreterin der Verwaltungsbehörde teilgenommen, der Berufungswerber ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Von einem Beamten der PI Frankenmarkt wurde Anzeige erstattet, weil der Lenker des PKW mit dem Kennzeichen x am 06.07.2012 um 21.10 Uhr in Pöndorf auf der L508 bei Km 6,981 die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) um 40 km/h überschritten hatte. Dieser Anzeige lag eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasergerät der Marke TRUSPEED, Nr. 3252 zugrunde, welches gültig geeicht und ordnungsgemäß verwendet wurde. Im Anschluss an die Lasermessung versuchte der Polizeibeamte dem Fahrzeuglenker mit einem deutlich sichtbar gegebenen Zeichen (erhobener Arm) anzuhalten, der Lenker leistete diesem Zeichen jedoch keine Folge. Er bremste den PKW fast bis zum Stillstand ab, beschleunigte dann jedoch wieder und fuhr weiter.

 

Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des gegenständlichen PKW, die Verwaltungsbehörde ist vorerst davon ausgegangen, dass er das Fahrzeug auch selbst gelenkt hat, weshalb gegen ihn eine Strafverfügung erlassen wurde. Der Berufungswerber erhob rechtzeitig Einspruch und gab in weiterer Folge aufgrund einer Lenkererhebung an, dass der PKW von Frau x, geb. 22.09.1977, gelenkt worden sei. Dazu gab er auch eine vollständige Adresse in Polen an. Er wurde von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Schreiben vom 06.02.2013 aufgefordert, geeignete Beweismittel dafür vorzulegen, dass er diesen PKW tatsächlich Frau x zum Lenken überlassen habe. Dazu teilte er mit, dass sich Frau x damals mit ihrem Freund in Österreich befunden habe und sich den PKW von ihm ausgeborgt habe. Er habe keine Kopie des Führerscheines und wisse auch nicht, wann und wo Frau x mit ihrem Freund gewohnt habe. Der Berufungswerber legte eine Passkopie von Frau x vor, wobei anzumerken ist, dass dieser Reisepass bereits im Juli 2003 abgelaufen war. In weiterer Folge gab er zur Erklärung an, dass Frau x vor einigen Jahren bei ihm als Au Pair Mädchen gearbeitet habe und sie seither schon 3 mal in Österreich zu Besuch gewesen sei und sich von ihm ein Fahrzeug ausgeborgt habe.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ersuchte die österreichische Botschaft in Warschau, mit Frau x Kontakt aufzunehmen und sie wegen dieses Vorfalles zu befragen, ein entsprechendes Schreiben der österreichischen Botschaft hat Frau x jedoch nicht behoben.

 

In der mündlichen Berufungsverhandlung legte die Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ein Rechtshilfeersuchen der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13.08.2013, Zl. VerkR96-8252-2013 vor. In diesem Verfahren hatte der Berufungswerber anläßlich einer Radarmessung ebenfalls Frau x als Fahrzeuglenkerin bekanntgegeben. Diesem Rechtshilfeersuchen ist ein Radarfoto angeschlossen, auf welchem der Fahrzeuglenker erkennbar ist. Es handelt sich augenscheinlich um einen (zumindest nicht mehr jungen) Mann, wobei die Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck auch ein Führerscheinfoto des Berufungswerbers vorlegte. Bei dem auf dem Radarfoto ersichtlichen Lenker handelt es sich augenscheinlich um jene Person, welche auf dem Führerscheinfoto des Berufungswerbers abgebildet ist.

 

Die Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wies zusätzlich daraufhin, dass – wenn die Lenkerauskunft des Berufungswerbers an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen richtig wäre – der Berufungswerber am 07.03.2013 (Datum der Radarmessung) oder kurz zuvor mit Frau x Kontakt gehabt hätte. Zu diesem Zeitpunkt wäre es ihm leicht möglich gewesen, eine schriftliche Erklärung der Frau x betreffend den Vorfall vom 06.07.2012 einzuholen, er hat jedoch keine entsprechende Erklärung vorgelegt.

 

Anzuführen ist noch, dass der Berufungswerber am 14.10.2013 dem UVS telefonisch mitteilte, dass er den Verhandlungstermin wegen eines Auslandsaufenthaltes nicht habe wahrnehmen können, er habe jedoch vergessen, dies vorher mitzuteilen.

 

4.2. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des gegenständlichen PKW. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, dass er diesen einer polnischen Bekannten, welche vor mehreren Jahren als Au-Pair Mädchen für ihn gearbeitet hat, überlassen hat, dennoch erscheint es ungewöhnlich, dass er in diesem Fall keine aktuellen Daten seines ehemaligen Au-Pair Mädchens notiert hat. Immerhin musste er damit rechnen, dass es notwendig sein könnte, wegen eines eventuellen Verkehrsunfalles oder Verkehrsdeliktes mit Frau x Kontakt aufzunehmen. Wenn man weiters berücksichtigt, dass der Berufungswerber ca. 8 Monate nach diesem Vorfall bei einer anderen Radarmessung wiederum Frau x als Fahrzeuglenkerin angegeben hat, obwohl aufgrund des Radarfotos offensichtlich ist, dass er selbst der Lenker war, so kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass der Berufungswerber auch im gegenständlichen Fall den PKW selbst gelenkt hat. Offensichtlich nutzt er die ihm zur Verfügung stehenden Daten des ehemaligen Au Pair Mädchens mit einer (ohnedies schon seit 10 Jahren ungültigen) Reisepasskopie, um im Falle von Kennzeichenanzeigen seine Tätereigenschaft zu bestreiten. Auch wenn im konkreten Fall (Lasermessung) kein Foto vorhanden ist, ist dennoch davon auszugehen, dass der Berufungswerber auch in diesem Fall seinen PKW selbst gelenkt hat.

 

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges auf Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen und dergleichen) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.

 

5.2. Im gegenständlichen Fall erfolgte eine Geschwindigkeitsmessung von einem  geschulten Polizeibeamten, welcher die Verwendungsbestimmungen eingehalten hat. Das Messgerät war gültig geeicht und ergab einen Messwert von 140 km/h, wobei dabei die Verkehrsfehlergrenze bereits abgezogen wurde. Der Fahrzeuglenker hat daher die auf Freilandstraßen erlaubte Geschwindigkeit von 100 km/h wesentlich überschritten. Er hat in weiterer Folge aufgrund des Haltezeichens des Polizeibeamten sein Fahrzeug zwar stark abgebremst, ist jedoch ohne Anhalten weitergefahren, sodass er dem Anhaltezeichen letztlich nicht Folge geleistet hat. Wie sich aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung ergibt (siehe Punkt 4.2.) wurde das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt vom Berufungswerber gelenkt, weshalb er die ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Bezüglich seines Verschuldens ist hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung jedenfalls von fahrlässigem Verhalten auszugehen, weil das Verfahren keine Umstände ergeben hat, welche sein Verschulden ausschließen würden (§ 5 Abs.1 VStG). Hinsichtlich des missachteten Haltezeichens ist letztlich von Vorsatz auszugehen, weil der Berufungswerber offenkundig sein Fahrzeug zwar stark abgebremst hat (woraus geschlossen werden muss, dass er das Haltezeichen bemerkt hat), sich dann jedoch entschlossen hat, die Fahrt ohne anzuhalten fortzusetzen.

 

Die Übertretungen sind auch nicht verjährt, weil die BH Vöcklabruck innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung eine vollständige Verfolgungshandlung gesetzt hat und die 3-jährige Strafverjährungsfrist noch bei Weitem nicht erreicht ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für die Geschwindigkeitsüberschreitung beträgt gemäß § 99 Abs.2d StVO zwischen 70 Euro und 2180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu 6 Wochen).

 

Bezüglich des nicht beachteten Haltezeichen beträgt die gesetzliche Höchststrafe gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 726 Euro.

 

Der Berufungswerber wies zum Tatzeitpunkt bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eine rechtskräftige (und zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht getilgte) Vormerkung wegen einer Übertretung des § 82 Abs.2 StVO auf. Weiters weist er sowohl bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis als auch bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen jeweils eine Verwaltungsvormerkung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung (November 2011 bzw. Mai 2012) auf. Die letzten beiden Vormerkungen sind bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung als straferschwerend zu berücksichtigen, auch bezüglich des nicht beachteten Haltezeichens kommt dem Berufungswerber der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute.

 

Der Berufungswerber hat die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 40% überschritten, sodass der Unrechtsgehalt der Übertretung als hoch anzusehen ist. Er hat auch jenen Grenzwert, welcher die Anwendung der strengeren Strafnorm des § 99 Abs.2d StVO 1960 begründet, deutlich überschritten.  

 

Dies gilt auch für das Nichtbeachten des Haltezeichens, weil dem Berufungswerber diesbezüglich vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden muss. Die Geldstrafen entsprechen auch den finanziellen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die verwaltungsbehördliche Einschätzung (monatliches Nettoeinkommen von 1500 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) zugrunde gelegt wird, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat.

 

Das Verfahren hat etwas mehr als 15 Monate gedauert, wobei diese Verfahrensdauer auch durch mehrere erfolglose Zustellversuche verursacht wurde. Insgesamt hat das Verfahren jedenfalls nicht so lange gedauert, dass dies als strafmildernd gewertet werden müsste und es ist auch zweifelhaft, ob sich der Berufungswerber während der Dauer dieses Strafverfahrens wohlverhalten hat (vgl. das oben angeführte Rechtshilfeersuchen der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen). Eine Herabsetzung der Strafen kommt sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht. Beide Strafen erscheinen geradezu milde.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l