Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168076/2/Zo/TR/AK

Linz, 22.10.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried ZÖBL über die Berufung des x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Schärding vom 22.7.2013, VerkR96-818-2013, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

I.            Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.         Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 60 Euro zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs 4 AVG iVm § 51 Abs 1, § 51 e und § 19 VStG sowie § 103 Abs 2 KFG

zu II: § 64 Abs 2 VStG


Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.Die BH Schärding hat dem Berufungswerber als Geschäftsführer und damit als nach außen vertretungsbefugtes Organ iSd § 9 Abs 1 VStG der x GmbH in x, welche Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x ist, vorgeworfen, trotz schriftlicher Aufforderung vom 14.2.2013, VerkR96-818-2013, der BH Schärding binnen zwei Wochen nach der erfolgten Zustellung keine richtige Auskunft darüber erteilt zu haben, wer dieses Fahrzeug am 8.11.2012 um 15:52 Uhr in der Gemeinde St. Marienkirchen/Schärding auf der A8 Inkreis Autobahn bei km 75.050 Fahrtrichtung Staatsgrenze Suben, gelenkt habe. Er habe auch keine weitere Person benannt, welche die Auskunft erteilen hätte können.

Dadurch habe er § 103 Abs 2 Satz 2 KFG verletzt, weshalb über ihn gem § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von 300 Euro verhängt wurde.   Ebenso wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 30 Euro verpflichtet.

 

In rechtlicher Hinsicht hat die BH Schärding folgendes erwogen:

Das Beweismittel in Form des Frontbildes dient zur Feststellung des amtlichen Kennzeichens, nicht aber zur Erkennung des Fahrzeuglenkers. Mit dem amtlichen Kennzeichen werden von der Behörde die Fahrzeugdaten und der Zulassungsbesitzer festgestellt. In weiterer Folge wird der Zulassungsbesitzer gem § 103 Abs 2 KFG zur Mitteilung binnen zwei Wochen aufgefordert, wer das Kraftfahrzeug zum tatgegenständlichen Zeitpunkt gelenkt hat oder die Person zu nennen, welche die Auskunft darüber erteilen kann. Dieser Verpflichtung sei jedoch nicht nachgekommen worden.

Nach der Rsp des VwGH bringe der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges mit der Erklärung, er könne nicht mehr angeben, wer den PKW zur Tatzeit gelenkt habe, weil diesen Wagen verschiedene Personen benützen, zum Ausdruck, dass er die ihm auferlegte Verpflichtung nicht erfüllen könne. Damit komme der Zulassungsbesitzer dem Auskunftsverlangen der Behörde zwar formell nach, die erteilte Auskunft entspreche jedoch inhaltlich nicht dem § 103 Abs 2 KFG. Damit sei der Tatbestand dieser Gesetzesstelle erfüllt und ein weiteres Auskunftsverlangen unzulässig (VwGH 17.3.1982, 81/02/0021). Dabei sei die Erteilung einer unrichtigen oder einer unvollständigen Auskunft der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten (VwGH 26.3.2004, 2003/02/0213). Angesichts dieser vorliegenden höchstgerichtlichen Judikatur habe er die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Es wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei einer Bestrafung gem § 103 Abs 2 KFG um eine Ersatzbestrafung anstelle des Ursprungsdelikts handle. Mit dieser Bestrafung werde das Ursprungsdelikt – in casu die Übertretung des Bundesstraßenmautgesetzes – nicht weiter verfolgt. Die Strafhöhe einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG orientiere sich im Wesentlichen nahe der Strafhöhe des Ursprungsdeliktes. Bei der Bemessung des Strafausmaßes seien die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten berücksichtigt worden: Nettoeinkommen: 1.500 Euro, sorgepflichtig für eine Frau und ein minderjähriges Kind.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führt der Berufungswerber aus, dass er bereits mitgeteilt habe, dass er den Fahrer nicht benennen könne, da er nicht wisse, wer zu dem Zeitpunkt den LKW gefahren habe. Auf dem von der Behörde zugesandten Foto sei der Fahrer nicht zu erkennen. Es sei in Deutschland Vorschrift, dass auf einen Foto der Fahrer erkennbar sein müsse, ansonsten könne eine Strafe nicht eingetrieben werden. Außerdem sei der LKW zum fraglichen Zeitpunkt bei Firma x im Einsatz gewesen. Der LKW fahre nur für die Firma x und sei dort dauerhaft im Einsatz. Ein entsprechender Vertrag könne jederzeit zugeschickt werden. Der LKW fahre nur in Deutschland. Er werde auch von der Spedition x disponiert.

 

3. Der BH von Schärding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich, UVS , zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt  sich daher die Zuständigkeit des UVS, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird, konnte von einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden (vgl § 51e Abs 3 Z 1 VStG). Es wurde auch keine Verhandlung beantragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug (amtliches Kennzeichen x) mit mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht ist am 8.11.2012 um 15:52 Uhr auf der A8 Innkreis Autobahn Fahrtrichtung Suben auf einer mautpflichten Straße gelenkt worden, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungskonform entrichtet zu haben. Mangels Bezahlung der anfallenden Ersatzmaut wurde von der ASFINAG Anzeige an die BH Schärding erstattet. Die daraufhin der x GmbH zugesandte Aufforderung zur Lenkerauskunft wurde unter Hinweis auf das nicht aussagekräftige Foto des Fahrers nicht beantwortet, weshalb über den Beschwerdeführer eine Strafverfügung und nach Einleitung des ordentlichen Verfahrens ein Straferkenntnis verhängt wurde.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gem § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Der Berufungswerber als das nach außen vertretungsbefugte Organ gem § 9 Abs 1 VStG hat die ihm von der BH Schärding am 14.2.2013 gestellte Lenkeranfrage dahingehend beantwortet, dass der gegenständliche LKW vermietet sei, er ohne ein aussagekräftiges Foto den Fahrer nicht zuordnen könne und er deshalb den Vorwurf nicht anerkenne.

Damit hat der Berufungswerber gegen § 103 Abs 2 KFG verstoßen, da er als Geschäftsführer der x GmbH das gem § 9 Abs 1 VStG nach außen vertretungsbefugte Organ ist, welches für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft (verwaltungsstraf-)strafrechtlich verantwortlich ist (vgl VwGH 17.12.1999, 98/02/0384). Zweck des § 103 Abs 2 KFG ist es, den verantwortlichen Lenker jederzeit ohne aufwändige Erhebungen feststellen zu können, weshalb die Auskunft nicht unklar sein darf.  Die bloße Angabe, dass der LKW zum fraglichen Zeitpunkt bei der Firma x im Einsatz war, stellt keine den Anforderungen des § 103 Abs 2 KFG genügende Antwort dar, da aufgrund der Auskunft verschiedene Personen in Frage kommen und damit die geforderte Zweifelsfreiheit nicht gegeben ist (vgl idZ schon VwGH 5.7.1996, 96/02/0075).

Sollte der LKW tatsächlich ausschließlich von der „Firma“ x disponiert worden sein, so hätte der Berufungswerber jene Person bekannt geben müssen, welche den tatsächlichen Lenker hätte bekannt geben können.

Der Umstand, dass das Fahrzeug in Deutschland zum Verkehr zugelassen ist und in Deutschland andere Regelungen gelten (Erkennbarkeit des Fahrers), ändert nichts an der Strafbarkeit der nicht ordnungskonformen Lenkerauskunft, da die Auskunft einer österreichischen Behörde zu erteilen war und damit österreichisches Recht anzuwenden ist.

Nach der Rsp des EGMR in den Fällen O´Halloran und Francis (Beschwerde Nr. 15809/02 bzw 25624/02) verstößt die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG auch nicht gegen die Bestimmungen der EMRK.

Anzuführen ist, dass die am 14.2.2013 versendete Lenkeranfrage die „alternative“ Anfrage enthalten hat, wer das Fahrzeug „gelenkt/verwendet bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat“. Die Anfrage enthielt jedoch den zusätzlichen Hinweis, dass dem Lenker eine bestimmte Übertretung vorgeworfen wird. Damit kommt hinreichend klar zum Ausdruck, dass nach dem Lenker des Fahrzeuges gefragt wurde (vgl VwGH 12.12.2001, 2000/03/0235), weshalb die Anfrage den formalen Anforderungen entsprach.

 

Umstände, die das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgetreten, weshalb gem § 5 Abs 1 VStG von (zumindest) fahrlässigen Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gem § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gem § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Gem § 134 Abs 1 KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl Nr 518/1975 in der Fassung BGBl Nr 203/1993, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Bezüglich der Strafbemessung kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber eine – allerdings nicht einschlägige - Vormerkung nach dem KFG aufweist. Die verhängte Strafe ist durchaus angemessen und verhältnismäßig und schöpft den Strafrahmen darüber hinaus zu lediglich 6% aus. Desgleich ist sie aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen erforderlich, um den Täter bzw andere Verkehrsteilnehmer von der Begehung (weiterer) Delikte dieser Art abzuhalten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Mag. Gottfried ZÖBL

 

 

 

 

 

 

 

 

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