Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168117/2/Kof/CG

Linz, 22.10.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 02. Oktober 2013, VerkR96-29993-2012, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs.1 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 43/2013

§§ 19 und 64 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

·           Geldstrafe ………………………................................................... 150 Euro

·           Verfahrenskosten I. Instanz .................................................... 15 Euro

·           Verfahrenskosten II. Instanz ………………………………………….... 30 Euro

                                                    195 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ………………………………............... 2 Tage.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

„Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27.02.2012 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ZE-..... am 24.12.2011 um 07.39 Uhr auf der Autobahn A1 im Gemeindegebiet Ohlsdorf bei StrKm. 217.638 in Fahrtrichtung Wien gelenkt hat.

Sie haben diese Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (4810 Gmunden, Esplanade 10) innerhalb der vorgegebenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilt, zumal Sie lediglich Herrn B. L. namhaft machten, jedoch keine Anschrift

(Lenkerauskunft unvollständig).

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 103 Abs.2 iVm. 134 Abs.1 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von          falls diese uneinbringlich ist,                                             Gemäß

       Ersatzfreiheitsstrafe von

150 Euro                                   2 Tage                                                        § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

15 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ......... 165 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 04. Oktober 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist folgende Berufung vom 16. Oktober 2012  erhoben.

 

Zu obgenannter Zahl und zu Ihrem Straferkenntnis vom 02.10. dieses Jahres eingelangt am 04.10. dieses Jahres erhebe ich fristgerecht Berufung.

Für dieses Delikt zu § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG können maximal 50 Euro als Strafe ausgesprochen werden und niemals 150 Euro.

Sie machen sich dadurch strafbar und sollte dies nicht berichtigt werden erstatte ich Anzeige wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch. Für zwei gleiche Delikte
BH Linz Land und BH Zell am See wurden 50 Euro als Strafausmaß entschieden.

Siehe beiliegende Kopie UVS vom 12. Juni 2012.

Sie gehen hier entschieden zu weit, ich lass mir das nicht gefallen.

Sie bekommen von mir nichts, rein gar nichts, ich habe die Mindestpension – gepfändet von der Sbg. Gebietskrankenkasse (35.000 Euro aus Haftungen!)!

Ich habe bei Gericht den Eid abgelegt, ca. 15 – 20 unerledigte Exekutionen liegen beim BG. S. auf.

Ich stelle den Antrag auf Einstellung des Verfahrens!

Ansonst Anzeige!

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG kann der UVS von einer Berufungsverhandlung (mVh) absehen, wenn

·     im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde  und

·     keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat,

    wobei der Bw diese in der Berufung zu beantragen hat.

 

Eine weitere Voraussetzung für den Entfall der mVh ist, dass der – nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde;

VwGH vom 14.12.2012, 2012/02/0221; vom 24.02.2012, 2010/02/0226;

          vom 14.06.2012, 2011/10/0177; vom 04.10.2012, 2010/09/0225;

          vom 22.02.2011, 2010/04/0123; vom 12.08.2010, 2008/10/0315;

          vom 11.09.2013, 2011/02/0072.

 

Diese „Belehrung“ wurde von der Behörde I. Instanz im erstinstanzlichen Straferkenntnis durchgeführt;

siehe Rechtsmittelbelehrung letzter Satz, welcher lautet:

"Sie haben das Recht, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (richtig: UVS) eine mündliche Verhandlung zu beantragen."

 

Von der Durchführung einer mVh konnte somit abgesehen werden, da

·     im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde  und

·     der Bw trotz entsprechender Belehrung diese in der Berufung nicht beantragt hat.

 

Der Bw wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom
27. Februar 2012, VerkR96-2686-2012, als Zulassungsbesitzer gemäß
§ 103 Abs.2 KFG aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mitzuteilen, wer das Fahrzeug, Kennzeichen x, PKW, am 24.12.2011 um 07:39 Uhr, in der Gemeinde Ohlsdorf, Autobahn A1, bei km 217.638 in Fahrtrichtung Wien gelenkt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann.

Diese trifft dann die Auskunftspflicht.

 

Der Bw hat daraufhin geantwortet, dass

„Herr L.B. (Jugo!) geb. am ?, wohnhaft in ?, keine Adresse vorhanden“,

das Fahrzeug mit dem im Aufforderungsschreiben angeführten Kennzeichen gelenkt hat.

 

 

§ 103 Abs.2 KFG lautet auszugsweise:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat.

Diese Auskünfte welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen;

kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht.

Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen;

Verfassungsbestimmung

Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen,

treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

In der vom Bw verfertigten Auskunft ist die Adresse des genannten Lenkers nicht enthalten. – Von einer iSd § 103 Abs.2 KFG sowie der Rechtsprechung des VwGH geforderten klaren Auskunft kann daher keine Rede sein;

VwGH vom 03.05.2000, 99/03/0438 unter Verweis auf die Vorjudikatur.

 

Der Bw hat den ihm zur Last gelegten Tatbestand verwirklicht.

Die Berufung war somit hinsichtlich des Schuldspruch als unbegründet abzuweisen.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt der Strafrahmen bis zu .................. 5.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe bis zu ....................................................... sechs Wochen.

 

Der Bw vermeint in der Berufung, bei Verhängung einer den Betrag von 50 Euro übersteigenden Geldstrafe mache die Behörde sich strafbar.

 

Der VwGH hat in ähnlich gelagerten Fällen deutlich höhere Geldstrafen als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen; siehe beispielsweise die Erkenntnisse

vom 21.06.2013, 2013/02/0097 – Geldstrafe 365  Euro

vom 24.02.2012, 2011/02/0140 – Geldstrafe 1.000 Euro

vom 23.04.2010, 2010/02/0090 – Geldstrafe 1.000 Euro

vom 16.12.2005, 2005/02/0125 – Geldstrafe 400 Euro

vom 16.12.2005, 2005/02/0148 – Geldstrafe 400 Euro

 

Dass die erstinstanzlichen Behörden, die UVS sowie der VwGH bei Festsetzung bzw. Bestätigung dieser Geldstrafen sich strafbar gemacht haben,

kann nicht ernsthaft angenommen werden!

 

 

Die über den Bw verhängte Geldstrafe (150 Euro) beträgt nur 3 % der möglichen Höchststrafe (5.000 Euro).

 

Trotz der tristen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bw ist – im Hinblick auf die zitierte Judikatur des VwGH – die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe als sehr milde zu bezeichnen.

 

Die Berufung war somit auch betreffend das Strafausmaß abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafe.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

H I N W E I S

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde
bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und
wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

 

 

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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