Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101726/2/Bi/Fb

Linz, 28.01.1994

VwSen-101726/2/Bi/Fb Linz, am 28. Jänner 1994 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des E, vom 17. Dezember 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. September 1993, VerkR96/8425/1991, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967 beschlossen:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 64 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967, 2) §§ 4 Abs.1a iVm 99 Abs.2a StVO 1960 und 3) §§ 102 Abs.5b iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 3.000 S, 2) 1.000 S und 3) 100 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 96, 2) 48 und 3) 6 Stunden verhängt, sowie einen Beitrag zu den Verfahrenskosten von 410 S vorgeschrieben.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber eine als "Einspruch" bezeichnete Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hatte (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, er verstehe nicht, wie man für die Beschädigung im Wert von 250 S eine Strafe von 4.510 S bekomme, wenn man nicht einmal der Fahrer des Wagens gewesen sei. Er habe lediglich mit dem Unfallgegner verhandelt, der den beschädigten Spiegel innerhalb von 3 Tagen ersetzt bekam. Die Aussage seiner ehemaligen Lebensgefährtin vor der Erstinstanz sei nicht berücksichtigt worden, sodaß er ersuche, die Angelegenheit noch einmal zu überdenken.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 1. September 1993 wurde dem Rechtsmittelwerber über Ersuchen der Erstinstanz durch einen Gendarmeriebeamten des Gendarmeriepostens T am 16. September 1993 zugestellt. Die Übernahme des Schriftstückes wurde vom Rechtsmittelwerber eigenhändig am 16. September 1993 bestätigt, sodaß von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Straferkenntnisses an diesem Tag auszugehen ist.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen, wobei die Frist mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides beginnt.

Dieser gesetzlichen Bestimmung entsprach auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses, das am 16. September 1993 zugestellt wurde, sodaß die Rechtsmittelfrist mit 30. September 1993 ablief.

Das mit 17. Dezember 1993 datierte, jedoch am 10. Jänner 1994 zur Post gegebene Rechtsmittel war daher zweifellos als verspätet anzusehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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