Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253432/9/Kü/Ba

Linz, 03.10.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Frau B M S-H, vertreten durch Rechtsanwälte T – P § H (GesbR), P, F, vom 4. April 2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. März 2013, SV96-9-2011, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. September 2013, zu Recht erkannt:

 

I.              Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen wird und der Berufungswerberin unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.

 

II.            Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. März 2013, SV96-9-2011, wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt.

 

Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit Außenvertretungsbefugte der S-H, G-A-E-M GESELLSCHAFT m.b.H., mit Sitz in S, W, gemäß § 9 VStG strafrechtlich zu verantworten, dass diese Firma als Arbeitgeberin zumindest von 26.7.2010 bis 17.12.2010 den mazedonischen Staatsangehörigen O S, geb. X, als Hilfsarbeiter jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigt hat, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, noch dieser Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder einen Niederlassungs­nachweis besaß.

 

Dieser Sachverhalt wurde am 11.1.2011 um 10:20 Uhr in Ihrem oa. Unter­nehmen in S, W, von Kontrollorganen des Finanzamtes Linz mit Ihnen festgestellt."

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in der beantragt wird, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu gegen die Bw wegen Geringfügigkeit eine Ermahnung auszusprechen.

 

Begründend wurde festgehalten, dass die Firma S-H in ihren Betrieben seit Jahren sogenannte "Freigänger" der Justizanstalt A beschäftige. Herr O S sei bis Ende Juni 2010 in der Justizanstalt A inhaftiert gewesen. Während der Zeit der Inhaftierung sei Herr S bereits als Freigänger bei der Firma S-H tätig gewesen. Kurz vor Haftentlassung sei die Firma S-H von den leitenden Organen der Justizanstalt A dahingehend kontaktiert worden, ob eine Übernahme nach Haftentlassung möglich wäre. Auch die leitenden Beamten der Justizanstalt A seien davon ausgegangen, dass Herr S über einen aufrechten Aufenthaltstitel in Verbindung mit einer aufrechten Beschäftigungs­bewilligung verfüge.

 

Nachdem man mit der Tätigkeit von Herrn S stets zufrieden gewesen sei, habe man der Übernahme von Herrn S zugesagt. In weiterer Folge sei Herr S nach seiner Enthaftung bei der Firma S-H vorstellig geworden. Im Zuge dessen habe er seinen Aufenthaltstitel der Mitarbeiterin C O vorgelegt, welche die Karte überprüft habe. In Großbuchstaben sei auf der Karte der Name und die Niederlassungsbewilligung unbeschränkt verzeichnet gewesen, auf der Rückseite der freie Zugang zum Arbeitsmarkt.

 

Nachdem die Organe der Justizanstalt vom unbeschränkten Zugang ausgegangen seien und dies auch der Mitarbeiterin C O bekannt gewesen sei, sei auch diese gutgläubig vom unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und von einer unbeschränkten Niederlassungsbewilligung von Herrn S ausgegangen.

 

Anschließend sei die Beschäftigung des Herrn S in der Zeit von 26.7.2010 bis 17.12.2010 erfolgt. Das Beschäftigungsverhältnis mit Herrn S sei natürlich bei sämtlichen Ämtern und Behörden bekanntgegeben worden. Seitens der Firma S-H seien sämtliche Lohnabgaben, Gebietskrankenkassenbeiträge, Steuerbeträge etc. abgeführt und überwiesen worden. Während dieser Zeit sei auch von den diversen Behörden und Ämtern niemals die Niederlassungsbewilligung bzw. der Zugang zum Arbeitsmarkt überprüft worden. Erst im Zuge der Abschiebung von Herrn S sei zum Vorschein gekommen, dass die Gültigkeitsdauer der Niederlassungsbewilligung bzw. des freien Zugangs zum Arbeitsmarkt lediglich bis zum 15.5.2008 bestanden habe.

 

Hierzu wäre zu erwähnen, dass diese Information auf der Scheckkarte kaum leserlich abgedruckt sei. "gültig bis" sei in einer derart kleinen Schrift auf der Scheckkarte aufgedruckt, dass dies von der Mitarbeiterin Frau O nicht bemerkt worden sei. Auch erscheine dies am äußerst rechten Rand der Karte. Hierbei könne der Bw, welche sich stets auf die Tätigkeit bzw. Arbeit der bis dato äußerst zuverlässigen und überdurchschnittlich sorgfältigen Mitarbeiterin verlassen habe können, keinerlei Verschulden zur Last zu legen.

 

Insbesondere aufgrund der kurz zuvor geführten Telefonate mit der Justizanstalt als auch aufgrund der kaum leserlichen Gültigkeitsdauer sei es zum gegenständlichen Irrtum gekommen. Hätte die Bw davon tatsächlich Kenntnis gehabt, wäre sie dem Ersuchen um Übernahme seitens der Justizanstalt A betreffend Herrn S nicht nachgekommen und wäre es auch nicht zum Beschäftigungsverhältnis gekommen.

 

Zusammenfassend ergibt sich, dass das Verschulden der Bw als verschwindend gering zu bezeichnen sei und die Folgen der zur Last gelegten Übertretung unbedeutend seien. Sämtliche Lohnabgaben, Gebietskrankenkassenbeiträge, Steuerbeträge seien abgeführt worden. In Gesamtschau des gegenständlichen Sachverhaltes würde sohin beantragt, gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen, in eventu die Bw unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 16. April 2013 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, an welcher die Bw im Beisein ihres Rechtsvertreters teilgenommen hat und Frau C O als Zeugin einvernommen wurde.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Bw ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der S-H G-A-E-M Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in W, S.

 

Von der Firma der Bw wurden immer wieder sogenannte Freigänger der Justizanstalt A beschäftigt. Auch der mazedonische Staatsangehörige O S war bis Juni 2010 als Freigänger beschäftigt. Ende Juni 2010 wurde Herr S aus der Haft entlassen. Bereits vor diesem Zeitpunkt haben die Verantwortlichen der Justizanstalt A mit der Bw Kontakt aufgenommen und sie darüber befragt, ob sie allenfalls Herrn O S auch nach seiner Haftentlassung in ihrer Firma beschäftigen könnte. Von Seiten der Organe der Justizwache wurde der Bw erklärt, dass Herr S über die notwendigen Papiere verfügt.

 

Nach der Entlassung wurde Herr O S von der Firma der Bw in der Zeit von 26.7.2010 bis 17.12.2010 als Hilfsarbeiter beschäftigt. Bei seiner Einstellung hat Herr S im Sekretariat der Firma S-H KFZ-Werkstätte seinen Aufenthaltstitel, Führerschein sowie einen Meldezettel vorgewiesen. Die zuständige Sekretärin, Frau C O, war davon in Kenntnis, dass von den Organen der Justizanstalt A erklärt wurde, dass Herr S über sämtliche Papiere verfügt. Sie hat sich bei der Einstellung den Aufenthaltstitel von Herrn S vorweisen lassen. Auf der Scheckkarte war für Frau O zu erkennen, dass Herr S über eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt verfügt, auf der Rückseite war "freier Zugang zum Arbeitsmarkt" vermerkt. Frau O ist bei ihrer Kontrolle nicht aufgefallen, dass beim Vermerk "gültig bis", der auf der vorgewiesenen Scheckkarte sehr klein geschrieben ist, vermerkt ist, dass dieser Aufenthaltstitel bis zum 15.5.2008 gültig ist. Dieses Gültigkeitsdatum ist auch den Organen der Justizanstalt A nicht aufgefallen.

 

Frau O hat dann sämtliche erforderlichen Daten dem Steuerberater übermittelt, welcher die Anmeldung von Herrn S zur Sozialversicherung vorgenommen hat. Herr S war in der Zeit von 26.7.2010 bis 17.12.2010 ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet.

 

Erst im Zuge des Abschiebungsverfahrens bezüglich Herrn S ist hervorgekommen, dass dessen Aufenthaltstitel befristet bis 15.5.2008 gültig gewesen ist. Dieser Umstand wurde auch dem Finanzamt Linz zur Kenntnis gebracht und wurde von diesem ein Strafantrag hinsichtlich der Beschäftigung des Herrn O S durch die Firma der Bw ohne entsprechende arbeitsmarktbehördliche Papiere eingebracht.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der Bw im Zuge der mündlichen Verhandlung, welche auch von der einvernommenen Zeugin, die unter Wahrheitspflicht ihre Aussagen tätigte, bestätigt werden. Die Tatsache der Beschäftigung bzw. das Datum des Fristablaufs des Aufenthaltstitels des O S wurden dem Grunde nach nicht bestritten. Die Tatsache der Anmeldung des Herrn S zur Sozialversicherung ergibt sich aus dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG idF. BGBl. I Nr. 99/2006 darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” oder einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)    in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)    überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

5.2. Die Beschäftigung des mazedonischen Staatsangehörigen O S in der Zeit vom 26.7.2010 bis 17.12.2010 steht ebenso unbestritten fest wie die Tatsache, dass der Aufenthaltstitel des mazedonischen Staatsangehörigen und somit dessen freier Zugang zum Arbeitsmarkt nur bis zum 15.5.2008 gültig gewesen ist. Der mazedonische Staatsangehörige wurde daher von der S-H G-A-E-M Gesellschaft m.b.H. ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Papiere beschäftigt. Der Bw ist daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.3. Zur bestrittenen Erfüllung der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass Übertretungen des § 28 Abs. 1 AuslBG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG sind, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Das verantwortliche Organ ist strafbar, wenn es nicht genügende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. Es liegt ihm daher eine Unterlassung zur Last. In einem solchen Fall besteht gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Solange daher der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, hat die Behörde anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Es war daher Sache des Bw, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf (vgl. VwGH vom 19. Oktober 2005, Zl. 2004/09/0064, und die darin zitierte Judikatur).

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, ist für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend (vgl. VwGH vom 19. Oktober 2001, Zl. 2000/02/0228). Die Erteilung von Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber (bzw. den zur Vertretung nach außen Berufenen) nur dann, wenn er darlegt und glaubhaft gemacht hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Ausländern zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat. Das entsprechende Kontrollsystem hat selbst für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern Platz zu greifen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2003/09/0124, mwN).

 

Die Bw hat weder das Bestehen eines Kontrollsystems behauptet, noch erkennbar dargelegt, wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen funktionieren hätte sollen. Damit ist es der Bw nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie an der Nichteinhaltung der verletzten Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.

 

5.4. Gemäß § 45 Abs.1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Diese Bestimmung des VStG ist seit 1.7.2013 in Geltung und entspricht gemäß den Erläuternden Bemerkungen im Wesentlichen dem bisherigen § 21 Abs.1 VStG.

 

Wie bereits oben dargestellt, ist bei der gegenständlichen Sachlage zwar eine subjektive Verantwortung der Bw anzunehmen, allerdings das Ausmaß des Verschuldens als gering zu bewerten. Die Bw ist einem Ersuchen von Organen der Justizvollzugsanstalt A nachgekommen und hat den Freigänger nach seiner Entlassung eine Arbeitsmöglichkeit als Hilfsarbeiter geboten. Bei der Kontrolle des Aufenthaltstitels ist für die Bw vorrangig die Niederlassungsbewilligung unbeschränkt und der freie Zugang zum Arbeitsmarkt erkennbar gewesen und daraus der Schluss gezogen, dass die erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorliegen. Das Versehen hat aber darin bestanden, dass der zugegebenermaßen sehr klein auf der Scheckkarte vermerkte Hinweis der Gültigkeitsdauer übersehen und nicht erkannt worden ist. Insgesamt ist aber aufgrund des Umstandes, dass eine ordnungsgemäße Meldung zur Sozialversicherung vorgenommen wurde und somit keinesfalls eine Umgehung von Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auch nur in geringstem Maße bezweckt wurde, von einer geringen Intensität der Beeinträchtigung des durch das Ausländerbeschäftigungsgesetz geschützten Rechtsgutes des inländischen Arbeitsmarktes auszugehen. Der Unabhängige Verwaltungssenat erkennt daher, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs.1 Z 4 VStG im gegenständlichen Fall gegeben sind.

 

Um der Bw allerdings die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens vor Augen zu halten und sie in Hinkunft zu sorgsamer Kontrolle vorliegender Papiere von ausländischen Staatsangehörigen, die in ein Arbeitsverhältnis zur Firma der Bw aufgenommen werden sollen, anzuhalten, ist im gegebenen Fall der Ausspruch einer Ermahnung geboten. Das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungs­senates konnte sich im Zuge der mündlichen Verhandlung von der Einsichtigkeit der Bw überzeugen, sodass mit dem Ausspruch einer Ermahnung das im gegenständlichen Fall gebotene Mittel, um künftige weitere gleichartige Übertretungen hintanzuhalten, auszusprechen war.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass keine Geldstrafe verhängt wurde entfällt gemäß § 64 VStG auch der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

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