Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-330033/4/Lg/Ba

Linz, 02.10.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des G S, E, B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Grieskirchen vom 2. Mai 2013, Zl. Wi96-2-2013, wegen Übertretung des Maß- und Eichgesetzes (MEG) zu Recht erkannt:

 

 

I. Die (Straf-)Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Strafer­kenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanz­lichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 200 Euro zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafen in Höhe von 1.000 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe in Höhe von 30 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufenen Organ der S GmbH, FN X zu verantworten, dass am 5. März 2013 einem Organ des Eichamtes Linz der Zutritt zur Betriebstankstelle in B, B, welche im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet wird, da in dieser Betriebstankstellen auch Kraftfahrzeuge für andere Firmen wie C-I GmbH, S N GmbH, S T & T GmbH, S C & T GmbH betankt werden und diese Betankungen mit diesen Gesellschaften abgerechnet werden, zu einer eichpolizeilichen Revision verwehrt wurde, obwohl der Zutritt zu den Räumen, in denen eich- oder überwachungspflichtige Gegenstände verwendet oder bereitgehalten werden, den Organen der eichpolizeilichen Revision nicht verwehrt werden darf.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 8 Abs.1 Z 3b, 51 Abs. 5, 63 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz - MEG iVm § 9 Abs.1 VStG"

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Das Eichamt Linz hat am 8. März 2013 Anzeige erstattet, da am 5. März 2013 einem Organ des Eichamtes Linz der Zutritt zur Betriebstankstelle in B, B zur eichpolizeilichen Revision verweigert wurde.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18. März 2013, Wi96-2-2013 wurde Herrn G S als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der S GmbH die Verwaltungsübertretung angelastet. Mit Schreiben vom 2. April 2013 teilte Herr S mit, dass die Betriebstankstelle keiner Eichpflicht unterliegt, da diese nicht in rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Dritten, sondern ausschließlich betriebsintern verwendet wird.

In der Folge wurde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 9. April 2013 Herrn S nachweislich mitgeteilt, dass in der Betriebstankstelle nicht nur Kraftfahrzeuge der S GmbH, sondern auch Kraftfahrzeuge der C-I GmbH, S N GmbH, S T & T GmbH, S C & T GmbH betankt werden und diese Betankungen mit diesen Gesellschaften abgerechnet werden, und somit eine Verwendung der Tankstelle im amtlichen oder rechtsgeschäftlichen Verkehr vorliegt. Eine weitere Stellungnahme wurde nicht abgegeben.

 

Anzuwendende Rechtsvorschriften

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 3b MEG unterliegen Mengenmeßberäte für Flüssigkeiten ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen der Eichpflicht, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden.

 

Gemäß § 51 Abs. 5 MEG darf der der Zutritt zu den Räumen, in denen eich- oder überwachungspflichtige Gegenstände verwendet oder bereitgehalten oder in denen überwachungspflichtige Gegenstände erzeugt werden, den Organen der eichpolizeilichen Revision nicht verwehrt werden.

 

Gemäß § 63 Abs. 1 MEG sind Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 Euro bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, straf­rechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Erwägungen der Behörde

Die S GmbH betreibt in B, B eine Betriebstankstelle mit 5 Zapfpunkten und ca 10 Abgabestellen. In dieser Betriebstankstelle werden neben den Kraft­fahrzeugen der S GmbH auch die Kraftfahrzeuge der am Standort B, B befindlichen Firmen wie C-I GmbH, S N GmbH, S T & T GmbH, S C & T GmbH betankt und diese Betankungen werden mit diesen Gesellschaften abgerechnet. Durch das Abrechnen zwischen den verschiedenen Gesellschaften, welche alle eigene Rechtspersönlichkeiten sind, liegt eindeutig eine Verwendung im amtlichen oder rechtsgeschäftlichen Verkehr vor. Dem Vor­bringen, dass die Betriebstankstelle keiner Eichpflicht unterliegt, da sie nicht im rechtsgeschäft­lichen Verkehr mit Dritten, sondern ausschließlich betriebsintern verwendet wird, ist somit nicht geeignet, die Eichpflicht in Frage zu stellen. Eine betriebinterne Verwendung läge nur dann vor, wenn die Betriebstankstelle ausschließlich für firmeneigene Kraftfahrzeuge verwendet würde.

 

Am 5. März 2013 wurde einem Organ des Eichamtes Linz der Zutritt auf das Firmengelände verweigert, obwohl sich dort eich- oder überwachungspflichtige Gegenstände befunden haben. Dies wurde vom Beschuldigten auch nicht in Frage gestellt. Durch die eindeutige Bestimmung des § 51 Abs. 5 MEG, wonach einem Organ der Zutritt auf das Firmengelände verwehrt wurde, ist die Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen.

 

Zur Strafbemessung

Gemäß §19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf­rechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Ein­kommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Wenn gemäß § 5 VStG eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Das MEG enthält keine dahingehenden Bestimmungen, dass eine Verwaltungsübertretung erst bei Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr bzw. einer bestimmten Form des Verschuldens zB Vorsatz, vorläge. Für die Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung nach dem MEG genügt daher fahrlässiges Verhalten. Dabei handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zumutbar ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklcihen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

 

Milderungs- und Erschwernisgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Bei Verwaltungsübertretungen nach § 63 Abs. 1 MEG ist ein Strafrahmen bis zu 10.900 Euro vorgegeben. Die verhängte Geldstrafe ist mit 9 % des möglichen Strafrahmens jedenfalls dem Unrechtsgehalt der Tat angemessen. Sie ist auch als spezialpräventiven Gründen erforderlich, um Sie von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten. Bei der Strafbemessung wurde entsprechend der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.3.2013, Wi96-2-2013 ein monatliches Nettoeinkommen von 4.000 Euro und kein Vermögen und keine Sorgepflichten angenommen.

 

Die mit dem Verfahren verbundenen Kosten hat der Beschuldigte zu tragen; die Höhe ergibt sich aus dem im Spruch angeführten Bestimmungen."

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Gegenständiges Schreiben haben wir am 16.05.2013 erhalten. Am 10.05.2013 erhielten Sie von uns ein Schreiben, in welchem der Sachverhalt dargestellt wurde und mit dem Ersuchen, ob die Erledigung so in Ordnung geht.

 

Wir haben unverzüglich nach Erhalt ihres 1. Schreibens vom 09. April 2013 einer Tankstellenerrichungsfirma den Auftrag erteilt welche Möglichkeiten zur Umrüstung auf eine eichfähige Tankstelle gegeben sind. Im Anschluss wurde seitens dieser Firma nach einiger Zeit ein Monteur entsandt, welcher unsere Anlage diesbezüglich überprüfte, gewisse Daten der Tanksäulen dann an die Produktionsfirma der Säulen weitergeleitet hat um von dort eine Stellungnahme zu erhalten bezüglich der Umrüstung.

Der gesamte Prozess hat den gegebenen Zeitaufwand erfordert und das Ergebnis haben wir Ihnen unverzüglich am 10.05.2013 weitergeleitet zur Stellungnahme, sodass unsererseits kein Verzug entstanden ist.

 

Aufgrund dieser Faktenlage ersuchen wir von der Straferkenntnis abzusehen."

 

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

 

4. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da lediglich die Strafe bekämpft wird und der Bw von der unter Vorhalt der Unstrittigkeit des Sachverhalts mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 20.8.2013 ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit des Begehrens der Durchführung einer Verhandlung nicht Gebrauch machte.

 

 

5. Zum Berufungsbegehren auf Absehen von der Strafe ist anzuführen, dass die Strafbemessung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zu beanstanden ist. Die Einleitung der Umrüstung der Tankstelle nach der Tat mindert das Verschulden hinsichtlich des hier gegenständlichen Tatvorwurfs der Zutrittsverwehrung nicht. Bezüglich der Zutrittsverwehrung liegt zumindest ein erhebliches Organisationsverschulden vor, das nicht als geringfügig einzustufen ist. Darüber hinaus kann weder von einem geringen Unrechtsgehalt der Tat (§ 21 Abs.1 VStG a.F.) bzw. von einer geringen Bedeutung des Rechtsgutes und einer geringen Intensität dessen Beeinträchtigung (§ 45 Abs. 1 Z 4 VStG n.F.) ausgegangen werden. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

 

 

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