Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560312/2/Kü/TO/Ba

Linz, 03.10.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Herrn C G, M, L, vom 24. September 2013 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. August 2013, GZ: 3.01 - ASJF, betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindest­sicherungsgesetz (Oö. BMSG), zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. iVm §§  2, 5, 6, 8, 13, 27 und 33 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl.Nr. 74/2011 idF LGBl.Nr. 18/2013.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. August 2013, GZ: 3.01 - ASJF, wurde der Antrag des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) vom 28. Juni 2013 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz in Anwendung der Be­stimmungen der §§ 14, 17 und 31 Oö. BMSG abgewiesen.

 

Begründend wurde festgehalten, dass der einkommenslose Bw im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern lebe. Der Vater des Bw beziehe eine Alterspension, die den Mindeststandard für volljährige Personen, die in Haushaltgemeinschaft leben, überschreite. Das Einkommen des Vaters werde als anrechenbares Einkommen in Form von Unterhalt für den Bw herangezogen.

 

2. In der vom Bw rechtzeitig eingebrachten Berufung wird dagegen vorgebracht:

„Ich bin im 41. Lebensjahr und leide an schweren neurologischen Erkrankungen. Ich habe viele Jahre schon gearbeitet und war lange Zeit selbsterhaltungsfähig. Momentan ist es mir aufgrund meiner neurologischen Erkrankung nicht möglich zu arbeiten und bin daher wieder mit 26.6.2013 überbrückungsweise im gemeinsamen Haushalt mit meinen Eltern. Mein Vater bezieht eine Alterspension und meine Mutter bezieht kein Einkommen. Mein Vater ist an Darmkrebs erkrankt und benötigt sehr viele kostspielige Medikamente (Rezeptgebühren). Auch ich benötige sehr viele Medikamente.

Aufgrund des o.a. Sachverhaltes ist es meinen Eltern nicht zumutbar für meinen Lebensaufwand bzw. für Unterhalt aufzukommen.

Ich beantrage daher meiner Berufung stattzugeben, den strittigen Bescheid zu beheben und mit die bedarfsorientierte Mindestsicherung ab 28.06.2013 im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren.“

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 20. September 2013  vorgelegt. Damit ist gemäß § 49 Oö. BMSG die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungs­senates zur Entscheidungsfindung begründet.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung konnte gemäß § 67d Abs.1 AVG unterbleiben, zumal sich der ent­scheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verfahrensakt ergibt und zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist österreichische Staatsbürger und lebt seit 26. Juni 2013 im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern. Aufgrund seiner schweren neurologischen Erkrankung  ist der Bw nicht mehr selbsterhaltungsfähig. Bis zum Einzug in den gemeinsamen Haushalt mit den Eltern hatte der Bw eine Wohnadresse in einer betreuten Wohngemeinschaft von P in L. Der elterliche Haushalt verfügt über ein durchschnittliches Monatseinkommen von 1.918,58 Euro. Am 28. Juni 2013 stellt der Bw einen Antrag auf Mindestsicherung nach dem Oö. BMSG. Dieser wird mit Bescheid vom 26. August 2013 abgewiesen, da das Einkommen der Eltern (Alterspension des Vaters), die gemäß § 140 ABGB unterhaltspflichtig sind, den Mindeststandard des Oö. BMSG für 3 volljährige Personen, die in Haushaltgemeinschaft leben, überschreitet.

 

4.2. Dieser entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Berufungsvorbringen der Bw und ist in dieser Form unbestritten.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 Oö BMSG ist bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung auf die besonderen Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen. Dazu gehören insbesondere Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage, weiters der körperliche, geistige und psychische Zustand der hilfebedürftigen Person sowie deren Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration.

 

Gemäß § 5 Oö. BMSG ist die Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinne des § 4

1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und

2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§7).

 

Eine soziale Notlage gemäß § 6 Abs.1 Oö. BMSG liegt bei Personen vor,

1. die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder

2. den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaften leben,

nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

Nach § 6 Abs.2 Oö. BMSG umfasst der Lebensunterhalt im Sinn des Abs.1 den Aufwand für die regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

Gemäß § 6 Abs.3 Oö. BMSG umfasst der Wohnbedarf nach Abs.1 den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

 

Gemäß § 8 Abs.1 OÖ. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung:

1.    des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person, sowie

2.    tatsächlich zur Verfügung stehender Leistung Dritter

zu erfolgen.

 

5.2. Dem Berufungsvorbringen sind folgende Erwägungen entgegen zu halten:

 

Den Erläuterungen zu den Bestimmungen des § 6 Oö. BMSG (vgl. AB 434/2011 BlGLT XXVIII. GP) ist zu entnehmen, dass Ausgangspunkt und primärer Maßstab für die Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung die soziale Notlage – ein Begriff, der aus § 7 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 übernommen wurde – ist. Durch Abs.1 wird deutlich gemacht, dass soziale Notlagen jeweils auf der Ebene eines Haushalts betrachtet werden.

 

Eine soziale Notlage gemäß § 6 Oö. BMSG ist beim Bw, der seit 26. Jun 2013 im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern lebt, die über ein durchschnittliches Monatseinkommen von Euro 1.918,58 verfügen, nicht gegeben. Die Eltern des Bw versorgen und betreuen den Bw im vollen Umfang und sorgen somit für dessen Lebensunterhalt. Es sind dadurch sowohl Lebensunterhalt als auch der Wohnbedarf im Sinne des § 6 Oö. BMSG gedeckt.

 

Gemäß § 140 ABGB ist die Unterhaltspflicht der Eltern infolge des Wegfalls der Selbsterhaltungsfähigkeit der Bw gegeben. Der Verlust der einmal erlangten Selbsterhaltungsfähigkeit kann in jedem Lebensalter des Kindes eintreten (z.B. durch Erwerbsunfähigkeit in Folge von Krankheit oder Langzeitarbeitslosigkeit ohne Arbeitslosengeld), was zum Wiederaufleben des Unterhaltsanspruches führt.

 

Der Unterhalt eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes erfolgt  auf Basis des Naturalunterhalts (Wohnen, Verpflegung, Bekleidung, Taschengeld etc.). Da der Bw nunmehr mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt lebt, ist die Pension des Vaters zur Gänze in das Haushalteinkommen einzubeziehen. Dieses Haushaltseinkommen von durchschnittlich Euro 1.918,58 (monatliche Pension in Höhe von Euro 1.644,20, die 14 mal/Jahr gebührt, geteilt durch 12) überschreitet jedoch den Mindeststandard des Oö. BMSG, der für 3 in Haushalsgemeinschaft lebende volljährige Personen bei Euro 1.644,50 liegt (§ 1 Abs. 1 Z 3 lit.a und b. OÖ. BMSV). Die Berufung war daher abzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

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