Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168008/7/Zo/AK VwSen-523536/7/Zo/AK

Linz, 21.10.2013

                                                                                                                                                                                                           

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufungen des x, vertreten durch Rechtsanwälte x, vom 05. bzw. 08.08.2013 gegen

1.    das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 22.07.2013, Zl. VerkR96-12191-2013 wegen einer Übertretung der StVO 1960 (hs. Zl. VwSen-168008) sowie

2.    gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 23.07.2013, Zl. VerkR21-181-2013 wegen Entziehung der Lenkberechtigung und begleitender Maßnahmen (hs. Zl. VwSen-523536)

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 07.10.2013 zu Recht erkannt:

 

 

 

  1. Die Berufung gegen das Straferkenntnis vom 22.07.2013, Zl. VerkR96-12191-2013 wird abgewiesen und dieses vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 360 Euro zu bezahlen (20% der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

  1. Der Berufung gegen den Bescheid vom 23.07.2013, Zl. VerkR21-181-2013 wird teilweise stattgegeben und die Entzugsdauer sowie die Dauer der entsprechenden Fahrverbote auf 7 Monate, gerechnet ab 29.07.2013, herabgesetzt.

 

 

Bezüglich des Verbotes, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, wird der Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Berufungswerber eine allfällig bestehende ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder ein ausländischer EWR-Führerschein entzogen wird.

 

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e, 19 und 64 ff VStG.

Zu II.: § 66 Abs.4 AVG, § 67a Z1 und 61d AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1, Abs.3 Z1 und Abs.4, 24 Abs.1 und 3, 26 Abs.2 Z1 und 30 Abs.2 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 24.05.2013 um 18.15 Uhr in Haag am Hausruck auf der B141 bei Km 10,900 den PKW mit dem Kennzeichen x in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gelenkt habe. Der Test am geeichten Automaten habe einen Atemluftalkoholgehalt von 1,13 mg/l ergeben.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 1800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 368 Stunden) verhängt wurde.

 

2. Mit Bescheid vom 23.07.2013, Zl. VerkR21-181-2013, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für die Dauer von 9 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides (das war der 29.07.2013) entzogen. Weiters wurde ihm das Recht aberkannt, für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Es wurde die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet. Der Berufungswerber wurde darauf hingewiesen, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet. Er wurde verpflichtet, seinen Führerschein und den Mopedausweis unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen abzuliefern, einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

3. In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen führte der Berufungswerber zusammengefasst übereinstimmend aus, dass in keiner Weise bewiesen sei, dass er den PKW zum damaligen Zeitpunkt selbst gelenkt habe. Aus dem Behördenakt ergebe sich lediglich, dass ein anderer Fahrzeuglenker einige Zeit hinter seinem PKW mit dem Kennzeichen x in Fahrtrichtung Haag am Hausruck nachgefahren und dieser PKW mehrmals auf die Gegenfahrbahn gekommen sei. Den Fahrzeuglenker habe dieser Verkehrsteilnehmer jedoch nicht erkennen können.

 

Er sei von der Polizei zu Hause im Schlafzimmer angetroffen worden und habe Arbeitskleidung getragen. Sein PKW sei in der Garage gestanden. Er habe von Anfang an dem Vorwurf der Polizeibeamten widersprochen, dass er sein Fahrzeug selbst gelenkt habe. Er habe an diesem Tag seinen Geburtstag nach Beendigung der Arbeit mit Arbeitskollegen gefeiert und dabei im Laufe des Nachmittags einige Bier getrunken. Danach sei er nicht mehr selbst mit dem Fahrzeug nach Hause gefahren sondern sei von einer anderen Person nach Hause gebracht worden. Aufgrund von alkoholbedingten Erinnerungslücken habe er den Polizisten nicht gleich angeben können, wer ihn nach Hause gebracht habe. Er habe den Polizisten gegenüber daher vorerst Arbeitskollegen genannt, von denen er angenommen hatte, dass diese ihn nach Hause gefahren hätten, was sich jedoch in weiterer Folge nicht bestätigt hätte. Erst am nächsten Tag habe er rekonstruieren können, wer ihn tatsächlich nach Hause gebracht habe. Aus diesen Umständen lasse sich keineswegs ableiten, dass er selbst den PKW gelenkt habe.

 

 

4. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat die Verwaltungsakte dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 07.10.2013. An dieser haben der Berufungswerber und seine Rechtsvertreterin sowie eine Vertreterin der Erstinstanz teilgenommen.

 

 

 

5.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Von einem Verkehrsteilnehmer wurde Anzeige erstattet, weil der Lenker des PKW mit dem Kennzeichen x am 24.05.2013 um 18.15 Uhr diesen auf der B141 bei Km 10,900 in Richtung Haag gelenkt hatte, wobei er mehrmals auf die Gegenfahrbahn gekommen sei. Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer dieses PKW und wurde um ca. 18.30 Uhr von den Polizeibeamten zu Hause in Arbeitskleidung angetroffen. Der PKW stand zu dieser Zeit in der Garage. Aufgrund von Alkoholisierungsymptomen wurde der Berufungswerber zu einem Alkotest aufgefordert, welcher um 18.53 Uhr ein Messergebnis von 1,13 mg/l ergab. Der Alkotest erfolgte mit dem geeichten Alkomat der Marke Dräger Alkotest 7110 A mit der Seriennummer AREB-0053.

 

Im Zuge der Amtshandlung gab der Berufungswerber den Polizeibeamten gegenüber vorerst an, dass ihn sein Arbeitskollege x nach Hause gebracht habe. Eine telefonische Überprüfung dieser Angaben ergab, dass Herr x nicht der Lenker gewesen war. Daraufhin gab der Berufungswerber Frau x, eine weitere Arbeitskollegin, als Lenkerin an, auch diese erklärte auf telefonische Nachfrage, dass sie den PKW nicht gelenkt habe.

 

In der mündlichen Berufungsverhandlung bekräftige der Berufungswerber, den PKW nicht selbst gelenkt zu haben. Er sei auf der Rücksitzbank gelegen und sei von einem nahen Angehörigen nach Hause gebracht worden. Den Namen dieses Angehörigen gab er nicht bekannt.

 

5.2. Zu diesen Angaben ist in freier Beweiswürdigung folgendes festzuhalten:

 

Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des gegenständlichen PKW, der PKW wurde nach einer Feier auf der Fahrtstrecke vom Arbeitsplatz des Berufungswerbers zu dessen Wohnsitz gelenkt, sodass durchaus die Vermutung nahe lag, dass der Berufungswerber selbst der Lenker gewesen ist. Der Berufungswerber hat den Polizeibeamten gegenüber vorerst zwei Arbeitskollegen als Lenker bekannt gegeben, welche dies jedoch umgehend dementiert haben. Selbst wenn man dem Berufungswerber zugesteht, dass er sich aufgrund seiner schweren Alkoholisierung zum Zeitpunkt der polizeilichen Amtshandlung an den Lenker tatsächlich nicht erinnern konnte, so hat er doch nach seinen eigenen Angaben am nächsten Tag rekonstruieren können, wer ihn tatsächlich nach Hause gebracht habe. Es ist völlig unverständlich, dass er nicht bereits zu diesem Zeitpunkt den erhebenden Polizisten diesen Umstand mitgeteilt hat.

 

 

Selbst nach Zustellung des Führerscheinentzugsbescheides am 29.07.2013, also zu einem Zeitpunkt, als der Berufungswerber durch das nicht Nennen des angeblich richtigen Lenkers tatsächliche Nachteile erlitten hatte, war er nicht bereit, den Lenker bekanntzugeben. Auch in der Berufungsverhandlung machte er dazu keine Angaben, wobei seine Begründung, dass er einem nahen Angehörigen Nachteile ersparen wolle, aus folgenden Gründen nicht überzeugend ist: Gegen den jetzt namhaft gemachten Lenker könnte allenfalls noch ein Verfahren wegen des Überfahrens der Fahrbahnmitte eingeleitet werden, wobei diesbezüglich keine ausreichend genauen Angaben in der Anzeige enthalten sind. Es ist daher nicht ersichtlich ist, welche relevanten Nachteile dem namhaft gemachten Lenker drohen würden, sofern er tatsächlich selbst das Fahrzeug gelenkt hätte. Der Berufungswerber machte bei diesen Angaben auch einen in keiner Weise überzeugenden Eindruck. Unter Abwägung all dieser Umstände ist es als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber seinen eigenen PKW auf der Fahrtstrecke von seinem Arbeitsplatz zu seinem Wohnsitz selbst gelenkt hat.

 

Dazu ist noch darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten kein absolutes Recht ist. Dem Gericht steht es frei, aus dem Schweigen des Beschuldigten im Rahmen der Beweiswürdigung die entsprechenden Schlüsse zu ziehen. Im konkreten Fall gibt es überzeugende Hinweise darauf, dass der PKW vom Berufungswerber selbst gelenkt wurde und er war nicht bereit, den nur ihm möglichen Entlastungsbeweis zu erbringen.

 

6. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

6.1. Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

6.2. Der Berufungswerber hat den angeführten PKW am 24.05.2013 um 18.15 Uhr auf der B141 bei Km 10,900 gelenkt. Er befand sich dabei in einem erheblich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, die Messung mit dem geeichten Alkomat ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 1,13 mg/l. Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

6.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO zwischen 1600 Euro und 5900 Euro.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Diesbezüglich sind die Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses der Verwaltungsbehörde nicht eindeutig, in der Berufungsentscheidung wird die Unbescholtenheit jedenfalls ausdrücklich als strafmildernd berücksichtigt. Zu seinem Nachteil ist jedoch der erhebliche Alkoholisierungsgrad zu werten. Er hat jenen Grenzwert, welcher die gesetzliche Mindeststrafe von 1600 Euro bedingt (0,8 mg/l) um ca. 40% überschritten, weshalb der Unrechtsgehalt seiner Übertretung ganz erheblich ist. Die gesetzliche Mindeststrafe erscheint daher nicht ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die verhängte Geldstrafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen zu weniger als 1/3 aus und ist durchaus angemessen. Sie entspricht auch den finanziellen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei aufgrund seiner Weigerung, Angaben zum Einkommen zu machen, die Einschätzung der Verwaltungsbehörde (monatliches Nettoeinkommen von 1200 Euro) zugrunde gelegt wird.

 

Die Berufung gegen das Straferkenntnis war daher auch bezüglich der Strafhöhe abzuweisen. Es war daher ein Kostenbeitrag in Höhe von 20% der verhängten Strafe vorzuschreiben.

 

 

 

7.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.    die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.    die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 StGB zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Fristen nicht befolgt, oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht, oder wurde die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 30 Abs.2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen nicht EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs.4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen.

 

7.2. Der Berufungswerber hat einen PKW gelenkt und dabei eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen. Er hat daher eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG zu verantworten, wobei es sich um eine erstmalige Übertretung im Sinne des § 26 Abs.2 Z1 FSG handelt. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer beträgt daher 6 Monate.

 

Im gegenständlichen Fall ist zum Nachteil des Berufungswerbers zusätzlich zu berücksichtigen, dass ihm die Lenkberechtigung bereits im Jahr 2006 wegen eines Alkoholdeliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO entzogen worden war. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber bei der gegenständlichen Fahrt ganz erheblich alkoholisiert war. Er hat den Grenzwert für die Anwendung der Bestimmung des § 26 Abs.2 Z1 FSG deutlich überschritten. Die Einschätzung der Verwaltungsbehörde, dass der Berufungswerber unter Berücksichtigung all dieser Umstände für eine Dauer von ca. 9 Monate verkehrsunzuverlässig ist, ist durchaus zutreffend. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass diese Verkehrsunzuverlässigkeit mit der Setzung des gegenständlichen Alkoholdeliktes, also am 24.05.2013 begonnen hat und daher auch von diesem Zeitpunkt aus zu berechnen ist.  Da der Entzugsbescheid erst mit seiner Zustellung am 29.07.2013 wirksam wurde, war die Entzugsdauer auf 7 Monate herabzusetzen. Dies entspricht einer Verkehrsunzuverlässigkeit von knapp über 9 Monaten.

 

Die Anordnung der Nachschulung sowie die Verpflichtung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ergeben sich auf § 24 Abs.3 FSG, die Entziehung einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung ist in § 30 Abs.2 FSG begründet. Diesbezüglich war die Berufung daher abzuweisen bzw. der Spruch entsprechend anzupassen.

 

 

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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