Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165721/28/Sch/AK

Linz, 23.10.2013

 

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt x, vom 17. Jänner 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30. Dezember 2010, Zl. VerkR96-5892-2010-Wid, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11. Mai 2011 und Verkündung der Entscheidung am 22. Oktober 2013 zu Recht erkannt:

 

 

 

I.             Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die bezüglich Faktum 2. des Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf 800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf eine Woche, jene zu Faktum 4. auf 36 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden und schließlich jene zu Faktum 3. auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II.           Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren den Betrag von 80 Euro (Faktum 2.), 10 Euro (Faktum 3.) und weiteren 10 Euro (Faktum 4.), zusammen sohin 100 Euro, zu leisten.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30. Dezember 2010, ZI. VerkR96-5892-2010-Wid, wurden über Herrn x unter anderem wegen nachstehender Verwaltungsübertretungen folgende Strafen verhängt:

 

Der Berufungswerber habe am 25.7.2010, 17:00 Uhr, in der Gemeinde Mauerkirchen, L 1053 bei Strkm. 0,200, Höhe Haus Untermarkt 14, das Motorrad der Marke Jamaha mit dem Kennzeichen x, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,50 mg/l und er habe deshalb eine Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO begangen, weshalb über ihn § 99 Abs. 1b StVO eine Geldstrafe von 1200 Euro, 11 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde (Faktum 2. des Straferkenntnisses).

 

Der Berufungswerber sei am 25.7.2010, 17:00 Uhr, in der Gemeinde Mauerkirchen, L 1053 bei Strkm. 0,200, Höhe Haus Untermarkt 14, mit einen Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 200 Euro, 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO verhängt (Faktum 3.).

 

Der Berufungswerber sei am 25.7.2010, 17:00 Uhr, in der Gemeinde Mauerkirchen, L 1053 bei Strkm. 0,200, Höhe Haus Untermarkt 14, mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe an der Sachverhaltsfeststeilung nicht mitgewirkt, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und: geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen. Obwohl er bemerkt habe, dass die Polizei verständigt worden war, habe er vor Eintreffen dieser die Unfallstelle verlassen. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 4 Abs. 1 lit. c StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 200 Euro, 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, nach § 99 Abs. 2 lit. a StVO verhängt wurde (Faktum 4.).

 

 

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt 160 Euro, verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig die
Berufung vom 17.1.2011 erhoben. Vom Instrumentarium der
Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die
Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen
Verwaltungssenates gegeben.

 

Mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vom 15. März 2012, VwSen-165721/11/Sch/Eg, wurde die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Aufgrund entgegenstehender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Oö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 5. April 2012, VwSen-165721/14/Sch/Eg, diese Berufungsentscheidung insofern gemäß § 52a Abs.1 VStG abgeändert, als sie bezüglich Fakten 1. und 5. des Straferkenntnisses, hiebei ging es um zweimaliges Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung, aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesen Punkten eingestellt worden ist.

 

3. Gegen die Berufungsentscheidung vom 15. März 2012 in der nunmehr relevanten Fassung des Erkenntnisses vom 5. April 2012, also bezüglich der Fakten 2. bis 4., hat der Berufungswerber Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Gerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Mai 2013, Zl. 2012/02/0089-5, das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Anfechtung (Spruchpunkte 2. bis 4. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 30. Dezember 2010) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

 

Begründend führt der Gerichtshof nachstehendes aus:

 

"Die Beschwerde rügt u.a. unter dem Gesichtspunkt des § 51h VStG, dass die belangte Behörde die Berufungsentscheidung anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 11. Mai 2011 nicht mündlich verkündet, sondern lediglich durch Zustellung der schriftlichen Ausfertigung erlassen habe, was mit § 51h Abs. 4 VStG und § 67g Abs. 2 Z. 2 AVG nicht in Einklang zu bringen sei.

 

 

 

In dieser Verhandlung sei lediglich das vom Beschwerdeführer drei Monate vorher vorgelegte kfz-technische Sachverständigengutachten verlesen worden, ebenso die Niederschrift über die mündliche Berufungsverhandlung vom 27. Oktober 2010 im Lenkberechtigungsentzugsverfahren, welche das zuständige UVS-Mitglied ebenfalls bereits gekannt habe, weil dieses auch im Entziehungsverfahren zuständig gewesen sei und diese Verhandlung geführt habe, es seien keinerlei Beweise aufgenommen und keine Beweisanträge gestellt worden.

 

 

 

In rechtlicher Hinsicht sei lediglich die Frage der ex nunc- oder ex tunc-Wirkung aufhebender Rechtsmittelentscheidungen erörtert worden, was ebenfalls nicht neu gewesen sei, weil es um diese Rechtsfrage schon im erstinstanzlichen Verfahren und auch im Berufungsschriftsatz gegangen sei. Das UVS-Mitglied habe in der Verhandlung daher mit dieser Rechtsfrage vertraut sein müssen; diese sei bereits geraume Zeit vorher in der VwGH-Beschwerde im Entziehungsverfahren mit entsprechenden Judikaturbelegen eingehend erörtert worden.

 

 

 

Da die gesetzlichen Gründe für eine Abstandnahme von der mündlichen Verkündung des Berufungserkenntnisses nicht vorlägen, sei der schriftlich erlassene Berufungsbescheid der belangten Behörde inhaltlich rechtswidrig.

 

 

 

§51hAbs.4VStG lautet:

 

"(4) Hierauf ist die Verhandlung zu schließen. Im Verfahren vor einer Kammer zieht sich diese zur Beratung und Abstimmung zurück. Der Spruch des Bescheides und seine wesentliche Begründung sind nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden."

 

 

 

Gemäß § 67g Abs. 1 AVG sind der Bescheid und seine wesentliche Begründung auf Grund der Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach deren Schluss zu beschließen und öffentlich zu verkünden. Die Verkündung des Bescheides ist von der Anwesenheit der Parteien unabhängig.

 

 

 

Die Verkündung entfällt gemäß § 67g Abs. 2 Z. 2 AVG, wenn der Bescheid nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann und jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet ist.

 

 

 

Die belangte Behörde ist den vorzitierten Ausführungen der Beschwerde in der Gegenschrift im Wesentlichen nicht entgegengetreten. Für den Verwaltungsgerichtshof ist auch anhand der vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu erkennen, dass im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für den Entfall einer Verkündung im Sinne des § 67g Abs. 2 Z. 2 AVG vorgelegen wären.

 

 

 

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung belastet daher die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch die belangte Behörde ihren (bloß) schriftlich erlassenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2012, Zi. 2009/02/0205, m.w.N.).

 

 

 

Der angefochtene Bescheid vom 15. März 2012 in der Fassung des Bescheides vom 5. April 2012 war daher im Umfang seiner Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist."

 

 

4. In § 45 Abs.1 Z1 bis Z6 VStG sind die Einstellungstatbestände abschließend angeführt. Das Nichtverkünden einer Berufungsentscheidung seitens eines Verwaltungssenates kommt dort nicht vor, sodass eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aus dem Titel der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Frage kommen kann. Der Gerichtshof lässt sich im Übrigen zur Berufungsentscheidung an sich in seinem Erkenntnis nicht aus, sodass für den Oö. Verwaltungssenat keine Veranlassung besteht, hievon abzurücken. Es kann daher die Begründung aus dem aufgehobenen Erkenntnis auch im Rahmen des zweiten Rechtsganges herangezogen werden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt betreffend den Vorfall vom 25. Juli 2010 wurde im Detail anlässlich einer Berufungsverhandlung im Zusammenhang mit einem Entziehungsverfahren die Lenkberechtigung des Berufungswerbers betreffend abgehandelt, welche am 27. Oktober 2010 stattgefunden hatte. In der Berufungsverhandlung im Verwaltungsstrafverfahren vom 11. Mai 2011 ist die entsprechende Verhandlungsschrift verlesen worden.

 

5. Die Erwägungen der Berufungsbehörde aus diesem Erkenntnis sollen daher – wie schon anlässlich der Verkündung der Entscheidung am 22. Oktober 2013 – hier neuerlich wiedergegeben werden:

 

"Die Zeugin x gab an, den Berufungswerber nicht direkt beim Lenken des Motorrades beobachtet zu haben. Sie sei mit der Angelegenheit insofern konfrontiert worden, als sie vor ihrem Geschäft, genaugenommen in einer Geschäftspassage, mit der Reinigung der Fenster beschäftigt war. Sie hörte das Motorengeräusch eines, wie sie vermutete Mopeds, in der Form, als ob jemand sehr laut Gas gegeben hätte. Im praktisch selben Moment hörte sie einen "Tuscher". Sie hielt daraufhin Nachschau und sah, dass eine Person unter einem abgestellten PKW lag. Weiters nahm sie ein Motorrad wahr, das auf der Fahrerseite des PKW hinten "hängte".

Bei der Berufungsverhandlung hat die Zeugin eine Skizze angefertigt, aus der hervorgeht, dass der Berufungswerber mit dem gesamten Oberkörper unter dem Fahrzeug lag, lediglich die Beine ragten hervor. Das Motorrad lehnte am beschädigten PKW. Zuerst dürfte der Berufungswerber laut Zeugin "weggetreten" gewesen sein, dann kam er unter dem Fahrzeug hervor. Die Zeugin war sich auch relativ sicher, dass der Berufungswerber hiebei einen Sturzhelm auf hatte. Ob der Startschlüssel am Motorrad steckte oder nicht, konnte die Zeugin nicht sagen. Aufgrund möglicher Verletzungen des Berufungswerbers wurde die Rettung verständigt, die auch an der Unfallsörtlichkeit eintraf. Der Berufungswerber fuhr allerdings nicht mit, er ließ sich vielmehr von einer anderen Person mit einem Fahrzeug abholen.

 

Demgegenüber behauptet der Berufungswerber, er habe das Motorrad über Ersuchen seines Bruders an einer Örtlichkeit in Mauerkirchen abholen sollen, zumal dieses nicht mehr betriebsbereit gewesen sei. Es sei nämlich die Batterie leer gewesen. Er habe sich also dorthin begeben und hat das Motorrad abgeholt. Er habe es lediglich geschoben, da es ja nicht betriebsbereit gewesen sei. Diese Version hält einer Überprüfung anhand objektiver Kriterien nicht stand. Die von der Polizei angefertigten Lichtbilder über die Beschädigungen des abgestellten PKW sind sehr aussagekräftig. Demnach muss der Berufungswerber mit seinem Motorrad an der Fahrerseite des PKW's beginnend bei der Frontpartie entlang geschrammt sein. Dabei hat er massive Spuren hinterlassen. Der Kotflügel im Scheinwerferbereich wurde aufgerissen, die Tür unmittelbar neben dem Kotflügel aufgebogen, der Außenspiegel abgerissen, sodass er nur noch an den Drähten für die Elektrik hing, eine Zierleiste völlig abgerissen und des weiteren wurden noch Lackspuren verursacht. Solche Beschädigungen können, dafür muss man zur Beurteilung kein technischer Sachverständiger sein, nicht beim Schieben eines Motorrades, das außer Kontrolle gerät, entstehen. Auch bei einem Anprall im Laufschritt sind solche Beschädigungen mit dieser Intensität, insbesondere die aufgebogene Tür und das Loch im Kotflügel, nicht zu erklären. Nach den Schilderungen des Berufungswerbers bei der Verhandlung schob er das Motorrad in der Weise, dass er auf der linken Seite des Fahrzeuges ging. Sohin hätte er sich zwischen Motorrad und PKW befunden, als es zu dem Anstoß kam. Das Motorrad hätte sich demnach gar nicht direkt an der Fahrerseite des Fahrzeuges befunden, sondern war noch durch den Berufungswerber selbst davon getrennt. Auch diese Tatsache spricht eindeutig gegen die Schilderungen des Berufungswerbers, aber das ist noch nicht alles: Laut Zeugin hat sie den Berufungswerber mit dem gesamten Oberkörper unter dem PKW liegend vorgefunden, lediglich die Beine ragten hervor. Wie man aus der vom Berufungswerber geschilderten angeblichen Schiebeposition im Sturzfalle mit dem halben Körper unter ein Fahrzeug gelangen kann, ist für die Berufungsbehörde völlig unerfindlich, die diesbezüglichen Schilderungen des Berufungswerbers bei der Verhandlung konnten nicht ernsthaft als Erklärung in Erwägung gezogen werden. Um derartig weit unter ein Fahrzeug rutschen zu können, bedarf es schon anderer Gründe. Nicht nur, dass die Bewegungsenergie eine wesentlich höhere sein muss, als man sie beim Schieben eines Motorrades erreichen kann, die betreffende Person muss sich auch schon liegend neben dem Fahrzeug befinden, um überhaupt darunter rutschen zu können. Aus gehender oder laufender Position direkt neben einem Fahrzeug ist es völlig unmöglich, mit dem halben Oberkörper unter das Fahrzeug zu geraten."

 

 

6. Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2011 hat der Berufungswerber dem OÖ. Verwaltungssenat die Stellungnahme des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Verkehrssicherheit Dipl.Ing. x vom 10. Februar 2011 vorgelegt. Der Sachverständige führt dabei im Wesentlichen aus.

 

 

 

"Die Beschädigung des Motorradkotflügels vorne ist gut mit der Verformung des Fahrertürfalzes des Pkw's in Einklang zu bringen. Der Verlauf der Kratzspur an den linken Türen des Pkw's erlaubt aus technischer Sicht auch eine Endlage des Motorrades "lehnend" im Bereich der linken Pkw-Seite. Ausgehend von der Endlage des Herrn X mit dem gesamten Oberkörper unter der Pkw-Front und Verletzungen des Herrn x nur an der rechten Körperseite kommt hervor, dass er nicht auf dem Motorrad gesessen ist, als die beiden Fahrzeuge zusammenstießen.

 

Wäre Herr x zum Kollisionszeitpunkt der beiden Fahrzeuge auf dem Motorrad gesessen, so wäre eine Endlage mit dem gesamten Oberkörper unter der Pkw-Front ebenso wie die Verletzungsfreiheit auf der linken Körperseite nicht erklärbar.

 

Herr x muss also bereits vor dem Pkw gestürzt sein, es gibt aber kein Spurenbild am Pkw, das einen Anstoß des Motorrades in liegender Form an den Pkw zulässt.

 

Die Version des Herrn x - er habe das Motorrad links davon herlaufend geschoben, mit dem rechten Fuß sei er unter das Motorrad und dann zu Sturz gekommen - ist dabei nicht zu widerlegen.

 

 

 

Zusammenfassung:

 

Nach obigen Prämissen kommt hervor, dass Herr x das Motorrad nicht gelenkt hat, sondern im Laufschritt links des Fahrzeuges geschoben hat und dabei zu Sturz gekommen ist, wobei es in der Folge zur Kollision der Fahrzeuge kam."

 

 

 

Für die Berufungsbehörde ändert diese Stellungnahme nichts an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes. Der Sachverständige stellt seine Ausführungen auf den Kollisionszeitpunkt zwischen Motorrad und abgestelltem Pkw ab. Dass der Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr auf dem Motorrad gesessen sein konnte, leuchtet auch der Berufungsbehörde völlig ein. Ansonsten hätte er mit seinem gesamten Oberkörper ja niemals unter das abgestellte Fahrzeug rutschen können. Damit ist also keinesfalls widerlegt, dass der Berufungswerber vor dem Anstoß das Motorrad gelenkt hat und noch vor dem Anstoß von diesem herunter fiel. Angesichts eines beim Berufungswerber etwa eine Stunde nach dem Lenkzeitpunkt noch festgestellten Atemluftalkoholgehaltes von 0,5 mg/l ist es zudem nicht unschlüssig anzunehmen, dass er das Motorrad schon vor dem Anstoß nicht mehr zu beherrschen vermochte und aufgrund eines, wie er selbst gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten angab, "Schlenkerns" mit dem Motorrad, nachdem er vom Cafe x "weggefahren" sei, gestürzt ist und dieses letztlich ohne Lenker an das abgestellte Fahrzeug stieß.

 

 

 

7. Der Berufungswerber bestreitet im Hinblick auf Faktum 2) die Alkoholisierung an sich nicht, vermeint aber durch die Behauptung, dass Motorrad bloß geschoben zu haben, keine einschlägige Übertretung begangen zu haben. Aufgrund des Umstandes, dass demgegenüber allerdings von der Lenkereigenschaft auszugehen ist, muss auch die entsprechende Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 dem Berufungswerber zur Last gelegt werden.

 

 

 

Bezüglich der Fakten 3) und 4) des Straferkenntnisses ist zu bemerken, dass es hier auf die Frage der Lenkereigenschaft ohnedies nicht ankommt. Sowohl die Mitwirkungs- als auch die Meldepflicht nach einem Verkehrsunfall - hier mit Schaden an einem fremden Fahrzeug - stellen bloß auf die Verursachung eines Verkehrsunfalles ab. Diese kann nicht einmal unter Zugrundelegung der Version des Berufungswerbers ernsthaft in Abrede gestellt werden. Der Berufungswerber hat die Unfallstelle nach dem Verkehrsunfall verlassen und dadurch nicht an der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes mitgewirkt. Das Verlassen des Unfallsortes stellt an sich schon eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dar (VwGH 20.10.1999, 99/03/0252). Dass der Berufungswerber dann letztlich im Krankenhaus Braunau am Inn von Polizeibeamten ausgeforscht und befragt werden konnte, liegt nicht an seiner Bereitschaft zur Mitwirkung, sondern daran, dass er aufgrund seiner Verletzungen gezwungen war, sich in Spitalsbehandlung zu begeben. Dass dort eine Alkomatuntersuchung durchgeführt wurde, hat mit der Mitwirkungspflicht vor Ort nichts mehr zu tun. Es geht also der Einwand ins Leere, dass er einen im

 

Hinblick auf die Vorschrift des § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 relevanten Beitrag zur Feststellung des Sachverhaltes geleistet hätte; zur Durchführung der Alkomatuntersuchung ist man bekanntlich nach einer entsprechenden Aufforderung ohnedies gesetzlich verpflichtet.

 

 

 

Wenn im Hinblick auf die Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 eingewendet wird, dass dem Berufungswerber die medizinische Behandlung vorrangig erschienen ist gegenüber der polizeilichen Meldung des Verkehrsunfalles, so ist dem entgegen zu halten, dass er nicht bereit war, sich im Fahrzeug der herbeigerufenen Rettungssanitäter ins Krankenhaus bringen zu lassen, was im Sinne seiner Argumentationen wohl das Näherliegenste gewesen wäre. Er rief vielmehr seine Lebensgefährtin per Telefon herbei, die ihn dann vor Eintreffen der Polizei von der Unfallstelle weg brachte. Ein solches Verhalten, das geradezu als "Flüchten" vor der Polizei angesehen werden kann, als Erklärung für die vorgeblich unfreiwillige Nichteinhaltung der Meldepflicht umzudeuten, erscheint der Berufungsbehörde zumindest bemerkenswert, noch dazu, wenn er, wie später behauptet, das Motorrad ohnehin nur geschoben hatte, er also der Unfallaufnahme samt dem Ergebnis einer Alkomatuntersuchung gelassen entgegen sehen hätte können.

 

 

 

8.                Zur Strafbemessung:

 

 

 

Zu Faktum 2.:

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1b StVO 1960 reicht von 800 Euro bis 3700 Euro.

 

Im gegenständlichen Fall ist die Verhängung eines Strafbetrages über der gesetzlichen Mindeststrafe aufgrund der gegebenen überlangen Verfahrensdauer nicht angebracht (vgl. etwa VfGH 2.3.2010, B991/09). Der hier relevante Vorfall ereignete sich am 25. Juli 2010, die gegenständliche Berufungsentscheidung ergeht sohin mehr als drei Jahre nachher. Davon entfällt ein Zeitraum von etwa einem Jahr auf die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, die übrige Zeit auf die Verfahren vor der Erstbehörde bzw. dem Verwaltungssenat.

 

 

 

Sinngemäß das gleiche ist zu sagen im Hinblick auf die Übertretung bezüglich Faktum 4. des Straferkenntnisses, hier wurde ebenfalls die gesetzliche Mindeststrafe des § 99 Abs.2 lit.b StVO 1960 im Ausmaß von 36 Euro verhängt.

 

Bezüglich Faktum 3. sieht das Gesetz keine Mindeststrafe vor, der Betrag von 30 Euro erscheint der Berufungsbehörde aber für ein Fahrerfluchtdelikt auf jeden Fall angemessen.

 

 

 

Ein Anwendungsfall des § 20 VStG lag gegenständlich nicht vor, die Herabsetzung der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen fußen allein auf dem Umstand der überlangen Verfahrensdauer, ansonsten kann dem Berufungswerber nichts mildernd angerechnet werden.

 

 

 

Auf seine persönlichen Verhältnisse war nicht weiter einzugehen, zumal zum einen die gesetzlichen Mindeststrafen verhängt wurden und zum anderen ein Strafbetrag von 30 Euro jedermann zugemutet werden kann, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt.

 

 

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

S c h ö n

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 05.06.2014, Zl.: B 1299/2013-4

Beachte:

Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde abgewiesen.

Im Übrigen (Spruchpunkt I.) wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

VwGH vom 19.06.2015, Zl.: Ro 2014/02/0103-7

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