Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168085/3/Zo/TR/AK/CG

Linz, 30.10.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried ZÖBL über die Berufung des x (wohnhaft in der x), vertreten durch RA x vom 19.8.2013, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Ried im Innkreis vom 30.7.2013, VerkR96-3505-2013, wegen einer Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:

I.            Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt abgeändert wird:

 

Sie haben am 26.2.2013 um 08:30 Uhr in der Gemeinde Neuhofen im Innkreis, Ortschaftsbereich Gobrechtsham, Oberinnviertler Landstraße L 503, ca bei km 3.600, Fahrtrichtung Mettmach, als außenvertretungsbefugter Geschäftsführer der x GmbH mit Sitz in D-x, welche persönlich haftende Gesellschafterin der x GmbH & Co.KG in D-x ist – die Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen x (D) und des Sattelanhängers mit dem amtlichen Kennzeichen x (D) ist – nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von x gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Fahrzeug, welches von der Verpflichtung des § 102 Abs 8a und § 102 Abs 9 KFG erfasst ist, während des Zeitraums von jeweils 1. November bis 15. April die erforderlichen Winterreifen mit Schneeketten nicht bereitgestellt wurden, da keine Schneeketten mitgeführt wurden.

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 50 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs 1 und 19 VStG.

zu II: § 64 Abs 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die BH Ried im Innkreis hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 26.2.2013 um 8:30 Uhr in der Gemeinde Neuhofen im Innkreis, Ortschaftsbereich Gobrechtsham, Oberinnviertler Landstraße L 503, ca bei km 3.600, Fahrtrichtung Mettmach, als Verantwortlicher der x in x, Bundesrepublik Deutschland – diese sei Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen x (D) und des Sattelanhängers mit dem amtlichen Kennzeichen x (D) – nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass der Zustand bzw die Landung des Fahrzeuges den Vorschriften des KFG entspreche. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von x gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass beim Fahrzeug, welches von der Verpflichtung des § 102 Abs 8a und § 102 Abs 9 KFG erfasst sei, während des Zeitraums von jeweils 1. November bis 15. April die erforderlichen Winterreifen mit Schneeketten nicht bereitgestellt worden seien, da keine Schneeketten mitgeführt worden seien.

Diese Übertretung habe er als Geschäftsführer der x mit Sitz in x, Bundesrepublik Deutschland gem § 9 Abs 1 VStG zu verantworten. Er habe damit § 103 Abs 1 Z 2 lit e KFG verletzt, weshalb über ihn gem § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) verhängt werde.

Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 25 Euro verpflichtet; gesamt daher zu einem Betrag von 275 Euro.

 

In rechtlicher Hinsicht hat die BH Ried im Innkreis folgendes erwogen:

Sie sehe die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung infolge der Anzeige vom 9.3.2013 sowie der Niederschrift vom 27.6.2013 und der Lichtbilder als erwiesen an. Bei der Niederschrift des Zeugen GI x handle es sich offensichtlich um ein Versehen bei der Datumsangabe. Aus den inhaltlichen Ausführungen ergebe sich jedoch, dass der gegenständliche Tatzeitpunkt gemeint sei. Was die zweite Niederschrift angehe, so sei der Behörde keine gesetzliche Bestimmung bekannt, welche fordern würde, dass einer Anzeige sämtliche amtshandelnden Beamten zu entnehmen sein müssen. Bezüglich der Fahrtrichtungsangabe sei festzuhalten, dass die Fahrtrichtung Mettmach dieselbe Fahrtrichtung sei wie „Alm“, letztere liege einige Kilometer vor Mettmach auf derselben Strecke. Abgesehen davon sei die Angabe der Fahrtrichtung nach stRsp des VwGH keine zwingende Angabe im Spruch eines Bescheides. Fest stehe, dass der Lenker im Zeitpunkt der Kontrolle keine geeigneten Schneeketten mitgeführt habe.

Für Sattelkraftfahrzeuge bestehe vom 1.11. bis 15.4. keine situative, sondern eine allgemeine Pflicht zum Mitführen von Schneeketten. Winterliche Fahrverhältnisse seien daher keine gesetzliche Voraussetzung. Abgesehen davon seien zum Tat- bzw Kontrollzeitpunkt sehr wohl winterliche Fahrbahnverhältnisse vorgelegen. Die Fahrbahn sei mit Schnee bedeckt gewesen und es sei so rutschig gewesen, dass das Sattelzugfahrzeug bereits hinter einem anderen hängen gebliebenen LKW stehen bleiben habe müssen und ohne Schneeketten nicht mehr weitergekommen sei. Nach stRsp des VwGH habe der Zulassungsbesitzer die Einhaltung der Verpflichtungen des Lenkers zur ordnungsgemäßen Beladung bzw Ladesicherung und Ausstattung des Fahrzeuges durch Errichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen. Nur ein solches befreie von einer Verantwortlichkeit. Im Rahmen dieses Kontrollsystems sei auch für die Hintanhaltung von eigenmächtigen Handlungen (des Lenkers) Vorsorge zu treffen (VwGH 5.9.1997, 97/02/0182). Könne der Zulassungsbesitzer nicht selbst für eine ausreichende Überwachung bzw Überprüfung sorgen, habe er sich dafür etwa qualifizierter Personen zu bedienen.  

Im Verwaltungsstrafverfahren obliege es dem Zulassungsbesitzer die Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens gem § 5 Abs 1 VStG darzulegen. Die Behauptung die Lenker regelmäßig zu belehren, zu schulen und stichprobenartig zu überwachen, reiche nach der stRsp des VwGH nicht aus. Er habe zwar in der Stellungnahme vom 18.7.2013 angeführt, dass trotz entsprechender Anweisungen in der Firma und vorhandener Firmenorganisation mit entsprechender regelmäßiger Überprüfung und Einschulung der Mitarbeiter die Schneeketten nicht mitgeführt worden seien, weil kurzfristig von einem Unbekannten die Ringe der Schneeketten aus den Felgen gestohlen worden seien. Für einen derartigen Diebstahl finde sich aber kein Anhaltspunkt. Ebenso habe er ein wirksames Kontrollsystem, welches gerade in solchen Situationen greifen solle, nicht korrekt belegt, sondern habe darüber nur Ausführungen allgemeiner Natur getätigt. Hinzu komme die Erstaussage des Lenkers, dass er diese Fahrt kurzfristig übernommen habe müssen und dass er auf seinem Sattelzugfahrzeug generell keine Schneeketten mitführe, weil er sonst nur in Deutschland unterwegs sei. Das Vorbringen eines kurzfristigen Diebstahls der Ringe der Schneeketten werde somit als bloße Schutzbehauptung qualifiziert. Selbst wenn man diese Behauptung als Tatsache ansehe und ein wirksames Kontrollsystem im Unternehmen vorhanden sei, hätte der Lenker aufgefordert werden müssen, unmittelbar vor der Fahrt auf die Mitnahme von geeigneten Schneeketten zu achten. Es liege auf der Hand, dass dies unterlassen wurde. Daher seien objektiver und subjektiver Tatbestand erfüllt.

Da mangels anders lautender Verwaltungsvorschriften sei fahrlässiges Verhalten ausreichend, welches in casu auch vorliege. Die Höchststrafe betrage gem § 134 Abs 1 KFG 5.000 Euro, weshalb die verhängte Geldstrafe von 250 Euro im unterem Bereich des Strafrahmens angesiedelt sei. Die Geldstrafe entspreche auch seinen persönlichen Verhältnisse, wobei die Behörde mangels konkreter Angaben von einem monatlichen Einkommen von 1.000 Euro bei keinem Vermögen und keine Sorgepflichten ausgehe.

 

2. Der Berufungswerber ficht das Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang  an und führt dazu aus, dass das Verfahren deshalb mangelhaft sei, da den von ihm bzw seinem ausgewiesenen Rechtsfreund gestellten Beweisanträgen nicht entsprochen worden sei und daher nochmals ausgeführt werde, dass das Straferkenntnis bereits deshalb wegen Rechtswidrigkeit bekämpft werde, da dem Berufungswerber als „Verantwortlichen der x, diese sei Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen x“ angelastet werde, Gesetzesverletzungen vertreten zu müssen. Diese Anschuldigung sei unrichtig. Wie die beiliegenden Zulassungsbescheinigungen betreffend das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen x zu entnehmen sei, sei die Fa x Fahrzeughalterin/Zulassungsbesitzerin dieses Kraftfahrzeuges; als Beweis werde die Kopie der Zulassungsbescheinigung beigelegt.

Weiters werde Rechtswidrigkeit eingewendet, da eine Firma „x“ nicht existiere. Dabei handle es sich weder um einen unprotokollierten Firmenwortlaut eines Einzelkaufmanns/Einzelunternehmers, noch um eine Firmenbezeichnung eines eingetragenen Unternehmers. Wie unter den beigelegten Firmenbuchauszügen zu entnehmen sei, gebe es tatsächlich nur nachfolgende Firmen:

  1. x GmbH, eingetragen zu x des Handelsregisters B des Amtsgerichts Osnabrück
  2. x GmbH & Co.KG, eingetragen zu x des Handelsregisters A des Amtsgerichts Osnabrück

Diesen vorgelegten Firmenbuchauszügen/Handelsregisterauszügen aus Deutschland sei zu entnehmen, dass persönlich haftender Gesellschafter der x GmbH & Co.KG die x GmbH sei und sohin für diese nach außen als vertretungsbefugter Geschäftsführer x eingetragen sei/seien. IdZ werde ausdrücklich die Unrichtigkeit des Tatvorwurfes iSd § 44a VStG in Ermangelung ausreichender gesetzeskonformer Konkretisierungen eingewendet.

Der Vollständigkeit halber werde zur niederschriftlichen Stellungnahme des Meldungslegers GI x nochmals ausgeführt, dass wenn der Meldungsleger in dieser Niederschrift seine Anzeige vom 11.3.2013 vollinhaltlich zu seiner Zeugenaussage mache, darauf zu verweisen sei, dass diese Tatsache aus der Anzeigetextierung nicht ersichtlich sei. In der Zeugenaussage sei von Verkehrsbehinderungen auf der L 503 in Fahrtrichtung Alm die Rede. In der Anzeige werde von Fahrtrichtung Mettmach gesprochen. Aus dem vorliegenden Lichtbild betreffend die Antriebsräder sei ersichtlich, dass Winterreifen aufgezogen worden seien.

Die Tatsache, dass trotz diesbezüglicher Anweisungen in der Firma und vorhandener Firmenorganisation mit entsprechender regelmäßiger Überprüfung und Einschulung der Mitarbeiter keine Schneeketten vom Lenker des Sattelzugfahrzeuges mitgeführt worden seien, sei darin gelegen, dass ohne dass dies vor der Wegfahrt vom Fahrzeuglenker bemerkt worden wäre, kurzfristig davor von Unbekannten die Ringe der Schneeketten aus den Felgen gestohlen worden wären. Dies sei erst nach der Überprüfung durch die Meldungsleger am 26.2.2013 bemerkt worden und es seien auch unverzüglich die fehlenden Ringe wieder ersetzt worden.

Infolge dieser Tatsache, dass sehr wohl Schneeketten mitgeführt worden seien, diese jedoch aufgrund dieser Tatsache nicht aufgezogen werden konnten, werde der Antrag auf Einvernahme des seinerzeitigen Meldungslegers, Herrn x, x, im Rechtshilfeweg vor der zuständigen Sicherheitsbehörde der BRD gestellt. Im Nachhinein müsse festgestellt werden, dass die Schneeketten des Fahrzeuges an einem anderen Ort als sonst üblich verstaut gewesen seien. Normalerweise befänden sich diese im rechten oder linken Staufach. Im konkreten Fall seien sie jedoch fälschlich unter dem Bett der Fahrerkabine verstaut gewesen. Es werde ausdrücklich die Einvernahme des seinerzeitigen Fahrzeuglenkers zu diesem Beweisthema beantragt. Aufgrund dessen sei bereits für den Lenker des Sattelzugfahrzeuges kein Verschulden gegeben und sei ein derartiges auch für den Einschreiter wegen der bestehenden Firmenorganisation/Überwachungsstruktur nicht vorhanden, weshalb die subjektive Tatseite nicht erfüllt sei.

Ebenso werde der Antrag auf Einvernahme des Meldungslegers gestellt. Über all diese Punkt lägen keine Beweisergebnisse vor, weshalb das Verfahren noch nicht spruchreif gewesen und die angefochtene Entscheidung sohin rechtswidrig gewesen sei.

Darüber hinaus sei die verhängte Geldstrafe unter Berücksichtigung der vorliegenden Milderungsgründe als überhöht anzusehen. 

 

3. Der BH von Ried im Innkreis hat in weiterer Folge am 29.8.2013 eine Berufungsvorentscheidung erlassen, in welcher dieser den Spruch dahingehend präzisierte, als nunmehr die x GmbH & Co.KG mit Sitz x, Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen x sei und die vorgeworfene Übertretung des KFG (siehe Punkt 1) der Berufungswerber als vertretungsbefugter Geschäftsführer der x GmbH mit Sitz in x, welche persönlich haftende Gesellschafterin der x GmbH & Co.KG sei, gem § 9 Abs 1 VStG zu verantworten habe. Im Übrigen werde die Berufung jedoch abgewiesen.

Bei dem vom Berufungswerber monierten Datum der Anzeige handelte es sich um ein Versehen bei der Übermittlung. Die Anzeige sei richtigerweise am 9.3.2013 erfolgt, das spätere Datum sei jenes der Übersendung an die BH Ried im Innkreis. Es werde nochmals auf die Erstaussage des Lenkers x vor Ort verwiesen, in welcher er dem Polizeibeamten gegenüber angegeben habe, dass er auf seinem LKW generell keine Schneeketten mitführe, da er sonst in Deutschland unterwegs sei und dort keine Schneekettenpflicht bestehe. Da ein Kollege erkrankt sei, habe er diese Tour übernommen.

Zum behaupteten Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für das Mitführen von Schneeketten führte die Behörde aus, dass nach Übermittlung der Zeugenaussagen sowie der aussagekräftigen Lichtbildern über die winterlichen Fahrverhältnisse der Berufungswerber mitgeteilt habe, dass die Ringe der Schneeketten kurzfristig gestohlen worden seien. Die sei erst nach der Überprüfung durch die Meldungsleger erfolgt. In der Berufung sei in weiterer Folge behauptet worden, die Schneeketten haben sich unter dem Bett der Fahrerkabine befunden. Infolge der Tatsache, dass das Vorbringen des Berufungswerbers bzw die Verantwortung im Verfahren laufend abgeändert worden sei, zweifle die Behörde an der Glaubwürdigkeit der Vorbringen und erachte sie als Schutzbehauptungen.

 

4. Der Berufungswerber beantragte, seine Berufung dem UVS OÖ vorzulegen. Es wird moniert, dass der Bescheid vom 29.8.2013 keine Berufungsvorentscheidung sei, da lediglich Ergänzungen/Richtigstellungen erfolgt seien; dies offensichtlich aus Verjährungsaspekten. Besagter Bescheid stelle nur den Versuch der Sanierung eines bisher rechtswidrigen Bescheides dar.

 

5. Der BH von Ried im Innkreis hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich, UVS OÖ zur Entscheidung vorgelegt.  Die Berufungsvorentscheidung ist außer Kraft getreten. Es ergibt sich daher die  Zuständigkeit des UVS als Berufungsbehörde (vgl etwa VwSlg 14.159 A/1994), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

6. Der UVS OÖ hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.  Der Vertreter des Berufungswerbers hat auf eine Berufungsverhandlung verzichtet.

 

6.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

Fakt ist, dass am 26.2.2013 um 8:30 Uhr das Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen x in der Gemeinde Neuhofen im Innkreis, L 503, Ortschaftsbereich Gobrechtsham, Oberinnviertler Straße bei StrKm 3.600 in Fahrtrichtung Mettmach von x gelenkt wurde und bei schneebedeckter Straße und damit bei winterlichen Fahrverhältnissen keine Schneeketten aufgezogen worden sind. Dies wurde von Beamten der PI Ried im Innkreis festgestellt. Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges ist die x GmbH & Co.KG mit Sitz in x, wobei der Berufungswerber der vertretungsbefugte Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin dieses Unternehmens, der x GmbH, ist.

In der ersten Aussage des Fahrers bei der Kontrolle gab dieser vor Ort an, dass er keine Schneeketten mitführe und generell auf diesem Sattelzugfahrzeug keine solchen mitgeführt werden, da er sonst in Deutschland unterwegs sei und die Tour nur übernehmen habe müssen, weil ein Kollege erkrankt sei. In seiner Stellungnahme vom 18.7.2013 führte der Berufungswerber jedoch aus, dass trotz entsprechender Anweisungen und vorhandener Firmenorganisation mit entsprechend regelmäßigen Überprüfung und Einschulung der Mitarbeiter die Schneeketten deshalb nicht mitgeführt worden seien, da kurzfristig von Unbekannten die Ringe der Schneeketten aus den Felgen gestohlen worden seien. Es seien sehr wohl Schneeketten mitgeführt worden. Erst in der Berufung wird erstmalig  vorgebracht, dass sich diese jedoch – anstatt wie sonst üblich im linken oder rechten Staufach - unter dem Bett der Fahrerkabine befunden hätten. 

 

6.2. Zu dieser Darstellung wird in freier Beweiswürdigung folgendes festgehalten:

Aufgrund der Tatsache, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Erstaussage, welche ohne Vorbereitungszeit und nicht vor dem Hintergrund eines   bereits laufenden Verfahrens getätigt wird, eine höhere Glaubwürdigkeit attestiert wird, ist dem nachträglichen Einwenden des Diebstahls der Ringe der Schneeketten sowie der noch späteren Angabe, dass sich die Schneeketten – entgegen der Aussage des Fahrers – darüber hinaus unter dem Bett der Fahrerkabine befunden hätten, kein Glauben zu schenken (vgl etwa VwGH 24.6.2010, 2010/15/0050, in welcher das Höchstgericht konstatierte, dass einer solchen Beweiswürdigung die Schlüssigkeit nicht abgesprochen werden könne). Vielmehr handelt es sich in casu um bloße Schutzbehauptungen, die auf die Abwendung einer verwaltungsbehördlichen Bestrafung abzielen.

Es erscheint auch sehr unwahrscheinlich, dass Schneeketten anstatt in den dafür vorgesehenen Staukästen in der Fahrerkabine unter dem Bett befördert werden.

 

Dass zum Tatzeitpunkt winterliche Verhältnisse vorlagen ist infolge der von den einschreitenden Beamten angefertigten Lichtbilder am Tatort evident. Die Fahrbahn war mit Schnee bedeckt. Weiters musste bereits ein LKW vor jenem der besagten GmbH, für welche der Berufungswerber vertretungsbefugt und verantwortlich ist, Schneeketten aufziehen, da anderenfalls ein Weiterkommen damals nicht möglich gewesen sei. Auch aus den Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem UVS OÖ am 2.10.2013 (VwSen 168018/5ad/br/Ka) können die damals vorliegenden winterlichen Fahrverhältnisse unzweifelhaft geschlossen werden.

 

Bei Abwägung aller Umstände ist es als erwiesen anzusehen, dass im LKW bei der damaligen Fahrt tatsächlich keine Schneeketten mitgeführt wurden.

 

7. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

7.1. Gem § 103 Abs 1 Z 2 lit e KFG hat der Zulassungsbesitzer bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass auf Fahrten, bei den von der Verpflichtung des § 102 Abs 8a erster Satz und § 102 Abs 9 erfassten Fahrzeugen während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April die erforderlichen Winterreifen und Schneeketten bereitgestellt sind.

 

Gem § 102 Abs 9 KFG hat der Lenker ua bei Kraftfahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 während des Zeitraumes von 1. November bis 15. April geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen.

 

7.2. Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen x ist die x GmbH & Co.KG mit Sitz in x, Bundesrepublik Deutschland. Die x GmbH ist persönlich haftende Gesellschafterin dieses Unternehmens und der Berufungswerber ist als Geschäftsführer dieser Gesellschaft  gem § 9 Abs 1 VStG das nach außen vertretungsbefugte Organ (vgl VwGH 29.5.2006, 2005/09/0066), welches für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich ist.

 

Wie in Punkt 6.2. bereits festgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass der Fahrer des tatgegenständlichen Sattelzugfahrzeuges Herr x keine Schneeketten mit sich geführt hat. Nach stRsp des VwGH hat der Zulassungsbesitzer ua die Einhaltung der Verpflichtung des Lenkers zur ordnungsgemäßen Ausstattung des Fahrzeuges durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen (vgl VwGH 9.7.1998, 98/03/0117); bzw wenn er dazu nicht in der Lage ist, sich dafür einer qualifizierten Person zu bedienen. Er hat dabei auch für etwaige eigenmächtige Handlungen des Lenkers Vorsorge zu treffen (VwGH 5.9.1997, 97/02/0182). Die bloße Behauptung des Berufungswerbers, über ein solches System zu verfügen und die Lenker regelmäßig zu belehren, zu schulen und stichprobenartig zu überwachen, exkulpiert ihn nach stRsp des VwGH jedoch nicht (vgl etwa VwGH 18.12.1991, 91/03/0262). Infolge dieser Erwägungen und der Tatsache, dass der Berufungswerber keine stichhaltigen Beweise für das Vorliegen des besagten Systems dargetan hat, ist zusammengefasst von der Verwirklichung des Tatbestands des § 103 Abs 1 Z 2 lit e KFG auszugehen, welche dem Berufungswerber – mangels Glaubhaftmachung des Fehlens von Verschulden seinerseits – gem § 5 Abs 1 VStG auch subjektiv zuzurechnen ist.

 

Der UVS war zur Korrektur des Spruches des angefochtenen Erkenntnisses verpflichtet, weil noch nicht Verfolgungsverjährung eingetreten war.

 

7.3.    Gem § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gem § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gem § 134 Abs 1 Satz 1 KFG  begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl Nr 203/1993, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Als strafmildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten; straferschwerend ist zu berücksichtigen, dass es wegen der fehlenden Schneeketten zu einer Verkehrsbehinderung gekommen ist. Ebenso wie die Erstbehörde geht auch der UVS OÖ mangels Angaben von einem Einkommen von 1.000 Euro monatlich sowie keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen aus. Die verhängte Geldstrafe schöpft den Strafrahmen nur zu 5% aus und ist damit im untersten Bereich angesiedelt. Nach Ansicht des UVS OÖ ist sie aus spezialpräventiven Erwägungen jedenfalls erforderlich um den Berufungswerber künftig vor der Begehung solcher Delikte abzuhalten bzw für ein ausreichendes Kontrollsystem zu sorgen. Ebenso ist die Strafe aber auch unter generalpräventiven Aspekten geboten um allgemein dafür Sorge zu tragen, dass Zulassungsbesitzer den ihnen aus dem KFG zukommenden Pflichten nachkommen, um auch Gefährdungen von anderen Straßenteilnehmern hintanzuhalten. Zwar wendet der Berufungswerber in seiner Berufung weitere – teils nicht zutreffende – Milderungstatbestände ein, doch ist angesichts der getroffenen Ausführungen von einer Herabsetzung der Strafhöhe abzusehen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

Mag. Gottfried ZÖBL

 

 

 

 

 

 

 

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