Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168093/2/Zo/AK

Linz, 24.10.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, vom 26.09.2013 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 16.09.2013, Zl. 52959/2011, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

 

I.              Der Berufung gegen die Strafhöhe wird stattgegeben und dem Berufungswerber eine Ermahnung erteilt.

II.            Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 51 Abs.1  und 45 Abs.1 zweiter Satz VStG;

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Das Magistrat der Stadt Linz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als letzter Zulassungsbesitzer des Kfz, Mercedes Benz, 1000D, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass dieses Kraftfahrzeug am 14.11.2011 um 09.00 Uhr in x auf einer Parkfläche abgestellt gewesen sei. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §§ 82 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.d StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.d StVO eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt wurde.

 

Anzuführen ist, dass sowohl in der Strafverfügung als auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.02.2012 der Umstand, dass das Kfz ohne amtliche Kennzeichentafeln abgestellt war und der Berufungswerber nicht im Besitz einer dafür erforderlichen straßenpolizeilichen Bewilligung war, enthalten ist.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber zusammengefasst geltend, dass es sich beim Abstellort nicht um eine Straße im Sinne der StVO gehandelt habe. Als Hauseigentümer dürfe die gegenständliche Garagenzufahrt nur er selbst benützen, weshalb dieser Teil der Straße nicht für die Verwendung durch die Allgemeinheit bestimmt sei. Die Verwaltungsbehörde habe dazu nur ermittelt, dass sich die Abstellfläche im Eigentum des Magistrats Linz finde, wobei es darauf aber nicht ankomme. Wesentlich sei, ob diese Fläche von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden könne, was jedoch nicht der Fall sei. Die Verwaltungsbehörde habe auch in der Vergangenheit keinerlei Reinigungs- bzw. Instandhaltungs- und Schneeräumarbeiten durchgeführt, dies wohl deshalb, weil sie selbst davon ausgegangen sei, dass dafür die Hauseigentümer verantwortlich seien. Er habe sich bei Organen des Straßenerhalters diesbezüglich erkundigt und habe aufgrund deren Auskunft davon ausgehen können, dass er sein Fahrzeug dort rechtmäßig abgestellt habe, weshalb ihn jedenfalls kein Verschulden treffe. Selbst wenn man von einem solchen ausgehen würde, wäre dieses jedenfalls ganz geringfügig, weshalb gemäß § 21 VStG von einer Bestrafung abzusehen sei.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Linz  hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Am 09.10.2013 teilte der Berufungswerber telefonisch mit, dass er auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und die Berufung auf die Strafhöhe einschränkt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber hatte am 14.11.2011 um 09.00 Uhr das im Spruch angeführte Kraftfahrzeug auf einem Parkplatz vor dem Haus x abgestellt, ohne dass an diesem Kennzeichentafeln angebracht waren. Er war nicht im Besitz einer Bewilligung nach § 82 StVO. Der gegenständliche Parkplatz befindet sich unmittelbar vor der Garagenausfahrt des Berufungswerbers, entsprechend den im Akt befindlichen Lichtbildern sind allerdings keinerlei Hinweistafeln angebracht, wonach die Benützung dieses Parkplatzes nicht jedermann gestattet sei. Der Parkplatz grenzt unmittelbar an die daran vorbeiführende x.

 

Der Berufungswerber hat sich nach seinen eigenen Angaben bei Gemeindebediensteten bezüglich der Erneuerung der Bodenmarkierungen und Reinigungsarbeiten auf diesem Parkplatz erkundigt und habe von diesen die Auskunft erhalten, dass dies Sache der Hauseigentümer sei.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass der Berufungswerber am 09.10.2013 seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt hat. Der Schuldspruch der gegenständlichen Übertretung ist daher in Rechtskraft erwachsen, weshalb nur noch die Strafbemessung zu überprüfen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zwar im Straferkenntnis das wesentliche Tatbestandsmerkmal fehlt, wonach der PKW ohne Kennzeichentafeln abgestellt war, dieser Umstand jedoch in einer vorherigen Verfolgungshandlung enthalten war. Eine Einstellung des Verfahrens wegen eines Formfehlers im Sinne des § 44a VStG wäre daher nicht in Betracht gekommen.

 

5.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Der Sinn des § 82 Abs. 2 StVO besteht im Wesentlichen darin, öffentliche Parkflächen für Fahrzeuge freizuhalten, welche zum Verkehr zugelassen und mit Kennzeichentafeln versehen sind. Der Berufungswerber hat gegen diesen Zweck der Regelung verstoßen, wobei im konkreten Fall allerdings zu berücksichtigen ist, dass jener Parkplatz, auf welchem das Fahrzeug abgestellt war, sich vor seiner eigenen Garagenausfahrt befindet, und deshalb für die Allgemeinheit nur eingeschränkt zur Verfügung steht. Das Parken ist auf diesem gemäß § 24 Abs.3 StVO zur Gänze verboten und beim Halten muss der Fahrzeuglenker gemäß § 23 Abs.3 StVO im Fahrzeug verbleiben. Die Intensität der Rechtsgutverletzung ist daher wesentlich niedriger, als dies bei derartigen Übertretungen üblicherweise der Fall ist. Auch das Verschulden des Berufungswerbers ist nur als gering anzusehen. Er hat sich bei Mitarbeitern des Tiefbauamtes bezüglich des gegenständlichen Parkplatzes erkundigt, wobei ihm allerdings bewusst sein hätte müssen, dass Personen, welche mit der Reinigung bzw. Straßenerhaltung beauftragt sind, nicht befugt sind, verbindliche behördliche Aussagen zu treffen. Es ist daher § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG anzuwenden, wobei eine Ermahnung  angebracht erscheint, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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