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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104571/2/GU/Mm

Linz, 23.04.1997

VwSen-104571/2/GU/Mm Linz, am 23. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des H. L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 10. März 1997, Zl. VerkR96-wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 80 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4AVG iVm § 24 VStG, § 19, § 51e Abs.2, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 20 Abs.2 3.Fall StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft .. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 1. August 1996, gegen 17.40 Uhr den PKW der Marke Opel mit dem (deutschen) Kennzeichen .. im Gemeindegebiet A. auf der .. Bundesstraße, in Richtung A. gelenkt zu haben, wobei er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bei km 51,528 um 18 km/h überschritten habe.

Wegen Verletzung des § 20 Abs.2 3.Fall StVO 1960, wurde ihm in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a leg.cit, eine Geldstrafe von 400 S und ein Verfahrenskostenbeitrag von 40 S auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung verweist der Rechtsmittelwerber inhaltlich auf seinen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 31. Oktober 1996.

Dort hatte er reklamiert, daß es sich um einen Irrtum der Behörde handle.

Der Beamte, der ihn angehalten habe, habe auf sein Ersuchen, ihm einen Beweis der Messung zu zeigen, keinen vorweisen können. Es müsse sich daher um eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug handeln.

Nachdem der Rechtsmittelwerber in der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich begehrt hat und die verhängte Geldstrafe unter 3.000 S betrug, konnte die Entscheidung aufgrund der Aktenlage ergehen. Derzufolge wurde die Geschwindigkeit am Tatort zur Tatzeit durch ein Gendarmerieorgan mittels Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät festgestellt und erfolgte im Anschluß daran, aufgrund einer Funkverständigung durch den Meßbeamten, bei Straßenkilometer 50,650 der .. in der Ortschaft T., Gemeinde A., die Anhaltung des Beschuldigten durch einen dort postierten weiteren Gendarmeriebeamten, wobei der Beschuldigte die Geschwindigkeitsübertretung bestritt und angab, er lasse sich anzeigen.

Aufgrund der im Anschluß ergangenen Strafverfügung und des Inhaltes des vorzitierten Einspruches, wurde von seiten der Bezirkshauptmannschaft .. der Eichschein des in Verwendung gestandenen Laser-Meßgerätes samt Laser-Einsatzverzeichnis und Meßprotokoll überprüft und diesbezügliche Ablichtungen dem Beschuldigten zur Wahrung des Parteigehörs zugängig gemacht. Er hat darauf nicht reagiert.

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel kommt der O.ö. Verwaltungssenat zu keinem anderen Ergebnis als die Bezirkshauptmannschaft .., welche ihr Straferkenntnis hinreichend und schlüssig begründet hat. Insbesonders ist die Beweiswürdigung schlüssig. Nach den Denkgesetzen konnte der Gendarm am Anhaltungsort das Laser-Meßgerät nicht vorweisen, weil die Messung an einem davor gelegenen Ort in der Nähe des Tatortes (Straßenkilometer 51,528), durch einen anderen Gendarmeriebeamten erfolgt war. Durch nichts ist bescheinigt, daß diese, von einem geschulten Organ vorgenommene Messung, unrichtig zustandegekommen oder dem Beschuldigten fälschlicherweise zugerechnet worden ist.

Um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, wird weiters hiemit ausdrücklich auf die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Aufgrund der Erfolglosigkeit der Berufung trifft den Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG die gesetzliche Pflicht, neben den erstinstanzlichen Verfahrenskosten einen weiteren Beitrag von 20 Prozent der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer

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