Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168115/2/Sch/AK

Linz, 23.10.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn RA X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. September 2013, VerkR96-1949-2013, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.          Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. September 2013, VerkR96-1949-2013, wurde über Herrn RA X, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Stunden, gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt, weil er als Insolvenzverwalter und somit als das nach § 9 Abs.1 VStG nach außen berufene und verantwortliche Organ der X GmbH in X, welche Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen X ist, trotz schriftlicher Aufforderung vom 11.06.2013, VerkR96-1949-2013, der Bezirkshauptmannschaft Schärding nicht binnen 2 Wochen nach der am 17.06.2013 erfolgten Zustellung Auskunft darüber erteilt habe, wer das Fahrzeug am 20.03.2013 um 08.18 Uhr in der Gemeinde X auf der A8 Innkreis Autobahn bei Km 75.000, Fahrtrichtung Staatsgrenze X gelenkt habe. Er habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 30 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Das Auskunftsbegehren der Erstbehörde vom 11. Juni 2013, welches dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegt, lautet wie folgt:

 

"Herrn

RA X

X

X

DEUTSCHLAND

 

Lenkererhebunq nach § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz

 

Sehr geehrter Herr RA X!

 

Sie werden als Insolvenzverwalter der Fa. X GmbH in X aufgefordert, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Schärding mitzuteilen, wer das Fahrzeug, amtliches Kennzeichen X, am 20.03.2013, 08.18 Uhr, in der Gemeinde X auf der A8 Innkreis Autobahn bei km 75.000, Fahrtrichtung Staatsgrenze X, gelenkt hat.

 

Rechtsgrundlage: § 103 Abs. 2 KFG 1967 idgF.

 

Beachten Sie bitte:

Das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft ist als Verwaltungsübertretung strafbar.

Verwenden Sie nach Möglichkeit dieses Schreiben und füllen Sie es auf der zweiten Seite aus.

 

Verfassungsbestimmung: Gegenüber der Befugnis der Behörde, Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

** Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes**

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bezirkshauptmann:

X"

 

Die in der Aufforderung erwähnte zweite Seite des Schreibens enthält bereits vorgedruckt als Absender folgende Personalangabe:

RA X

X

X

Auch der Postrückschein ist in diesem Sinne bereits von der Erstbehörde ausgefüllt worden.

 

4. Auskunftsverlangen sind nach der ständigen Judikatur des Verwaltunsgerichtshofes stets an den Zulassungsbesitzer zu richten (VwGH 4.10.1978, 2050/77 u.a.).

Demgegenüber richtet sich das Auskunftsbegehren gegenständlich direkt an den Berufungswerber, wenngleich mit dem Hinweis, dass er als Insolvenzverwalter einer juristischen Person, die im Begehren namentlich genannt wird, befragt werde. Die Bezeichnung "Zulassungsbesitzer" kommt im Anfragetext nicht vor. Es ist also nicht klargestellt, dass der Zulassungsbesitzer des relevanten Fahrzeuges zur Auskunftserteilung aufgefordert wurde. Dass der Berufungswerber selbst nicht Zulassungsbesitzer ist bzw. war, liegt von vornherein auf der Hand. Die direkte Anfrage an ihn muss daher wirkungslos bleiben, da er diese wesentliche Voraussetzung nicht erfüllt. Zumal gegenständlich auch jeglicher Hinweis fehlt, dass die in der Aufforderung erwähnte juristische Person Zulassungsbesitzerin des angefragten Fahrzeuges sei, fehlt auch hier die erforderliche Deutlichkeit, dass eine Aufforderung zur Auskunftserteilung im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 an den Zulassungsbesitzer gerichtet wird.

Im Akt findet sich noch eine weitere Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967, datiert mit 11. April 2013. Diese war direkt an die Zulassungsbesitzerin adressiert gewesen und enthielt auch den Hinweis auf die Eigenschaft "als Zulassungsbesitzer". Diese Aufforderung ist aufgrund der Insolvenz der Zulassungsbesitzerin nicht zugestellt worden und konnte daher auch keine Verbindlichkeit erlangen.

Der Berufung war sohin aus diesen formellen Erwägungen heraus Folge zu geben.

Der Vollständigkeit halber soll aber noch angefügt werden, dass ein bestellter Masseverwalter grundsätzlich schon verpflichtet ist, die gewünschte Auskunft über das zur Konkursmasse der Zulassungsbesitzerin zählende Kfz zu geben (VwGH 25.1.2008, 2007/02/0136 u.a.).

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Anlagen

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

 

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