Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523572/4/Zo/CG/AK

Linz, 24.10.2013

 

                                                                                                                                                                                                           

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, vom 01.10.2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 25.09.2013, Zl: VerkR21-258-2013, wegen Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegen, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Z.1 AVG iVm § 4 Abs.3, Abs.6 Z.2 lit.a FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem angefochtenen Bescheid den Berufungswerber verpflichtet, sich binnen 4 Monaten einer Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker zu unterziehen. Weiters wurde ihm aufgetragen, den Führerschein binnen 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides zwecks Vornahme der erforderlichen Eintragung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vorzulegen.

1.2. Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass der Berufungswerber mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11.04.2013, VerkR96-5931-2013, wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung bestraft worden war. Er habe am 20.03.2013 um 13.57 Uhr auf der B 120 im Ortsgebiet Kranichsteg bei Km. 9,505, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen x die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 33 km/h überschritten.

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber zusammengefasst vor, dass er sich zum Tatzeitpunkt (20.03.2013) nachweislich in der Türkei aufgehalten habe. Das Fahrzeug sei zwar auf ihn angemeldet, er sei damals aber nicht gefahren. Als Nachweis für diese Behauptungen legte der Berufungswerber seinen Reisepass vor, in welchem seine Einreise in die Türkei am 14.03.2013 sowie seine Ausreise am 05.04.2013 dokumentiert sind.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen x. Er wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11.04.2013, Zl. VerkR96-5931-2013, wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung am 20.03.2013 um 13.57 Uhr auf der B 120 im Ortsgebiet Kranichsteg (83 km/h anstatt der erlaubten 50 km/h) vorerst rechtskräftig bestraft. Aufgrund seines Berufungsvorbringens wurde diese Strafverfügung von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit Bescheid vom 09.10.2013, Zl. VerkR96-5931-2013, gemäß § 52a Abs.1 VStG von Amts wegen aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. § 4 Abs.3 FSG lautet: Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs.7 so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung einer Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktssetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem zentralen Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.

 

Gemäß § 4 Abs.6 Z.2 lit.a FSG gilt als schwerer Verstoß eine mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet.

 

5.2. Die ursprünglich rechtskräftige Strafverfügung wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung am 20.03.2013 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden gemäß § 52a VStG von Amts wegen aufgehoben. Dies offenbar deshalb, weil das Berufungsvorbringen, wonach sich der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt in der Türkei aufgehalten habe, von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden als glaubwürdig erachtet wurde. Aufgrund der Aufhebung dieser Strafverfügung ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung nicht begangen hat, weshalb auch die Anordnung der Nachschulung aufzuheben war.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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