Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-523573/2/Sch/SA/AK

Linz, 25.10.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, geb. X, X vom 27. September 2013, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion OÖ., Polizeikommissariat Steyr, vom 20. September 2013, GZ: Fe 242/2013 NSch 189/2013 Fe 246/2013, im Hinblick auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Landespolizeidirektion OÖ., Polizeikommissariat Steyr, hat mit Bescheid vom 20.09.2013, GZ: Fe 242/2013 NSch 189/2013 Fe 246/2013, dem Herrn X, geb. X, die von der LPD , PK Steyr am 02.09.2013 Zl. 13371788, Klasse AM, B, ausgestellte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 10  Monaten, gerechnet ab 06.09.2013, entzogen.

Weiters wurde für die Dauer der Entziehung das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

Darüber hinaus wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) aufgefordert, sich innerhalb offener Entziehungsdauer einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen.

 

Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 2; 3; 7; 24 Abs.1 u. 3; 25 Abs. 1 und 3; 26; 27-29; 30 Abs. 1 u. 2 und § 2 FSG-NV genannt.

 

Einer allfälligen Berufung wurde zudem gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw rechtzeitig Berufung, welche sich ausschließlich gegen die Dauer der Entziehung richtet, erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich, da sie weder beantragt worden noch zur Sachverhaltsermittlung gebeten war.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Bw ist mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion OÖ., Polizeikommissariat Steyr, vom 04.10.2013 Zl. S-6687/SC/13 u.a. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960 mit einer Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe belegt worden. Der bei ihm gemessene Atemluft-Alkoholgehalt hatte 0,54 mg/l betragen. Des Weiteren wurde er wegen einer Übertretung des § 39 Abs. 5 FSG bestraft, zumal er einige Tage nach der oben erwähnten Alko-Fahrt trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines neuerlich ein Kraftfahrzeug gelenkt hatte.

 

Die dagegen in Bezug auf die Strafbemessung eingebrachte Berufung ist vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes OÖ. mit Erkenntnis vom 21.10.2013, VwSen-168099/2/Sch/CG/AK, abgewiesen worden.

 

Der Bw wendet sich in seinem Rechtsmittel gegen den nunmehr verfahrensgegenständlichen Entziehungsbescheid nicht gegen die Entziehung der Lenkberechtigung an sich, vermeint allerdings dass, mit der „Mindeststrafe“, gemeint Mindestentziehungsdauer, das Auslangen gefunden werden müsste. Begründend wird ausgeführt, dass er den Führerschein dringend für die Ausübung seines Berufes benötige und Gefahr laufe, seine Arbeit nicht zur Zufriedenheit erledigen zu können, was für ihn mit einer Existenzgefährdung verbunden wäre. Die Entziehungsdauer möge daher gesenkt werden, da er im Winter "sowieso stempeln gehen" werde.

 

Der Bw weist insgesamt drei Vorentzüge auf. Ihm war die Lenkberechtigung bereits von 29.10.2012 bis 29.11.2012 wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 entzogen worden. Unmittelbar im Anschluss an diese Entziehungsdauer folgten zwei weitere Entzüge der Lenkberechtigung, dies deshalb, da der Bw in dieser Zeit trotz entzogener Lenkberechtigung zwei Mal Kraftfahrzeuge gelenkt hatte. Es wurden Entzugszeiten von 30.11.2012 bis 28.02.2013 und dann vom 01.03.2013 bis 01.06.2013 festgesetzt. In Summe war dem Bw also die Lenkberechtigung bereits für eine Dauer von sieben Monaten entzogen gewesen. Dieser Umstand konnte ihn nicht davon abhalten, neuerlich zum einen ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 zu begehen und andererseits ein solches im Sinne des Deliktskataloges des § 7 Abs. 3 FSG, nämlich das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines (§ 7 Abs. 3 Z 6 lit.a FSG).

Zumal es sich beim erstgenannten Delikt nicht um die erstmalige Begehung handelt, kann dem Bw die Entziehungsdauer von  einem Monat im Sinne der Sonderbestimmung des § 26 Abs. 1 FSG nicht mehr zugutekommen.

Vielmehr gilt die Regelung des § 25 Abs. 3 FSG, der eine Mindestentziehungsdauer von drei Monaten vorsieht.

 

4. Die beiden vom Bw gesetzten Übertretungen sind einer Wertung anhand der Kriterien des § 7 Abs. 4 FSG zu unterziehen.

Gemäß dieser Bestimmung sind relevant für die Wertung der bestimmten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit. Wie die führerscheinrechtliche Vorgeschichte des Bw im Verein mit den nunmehrigen Vorfällen belegt, hat er es zustande gebracht, innerhalb eines Zeitraumes von nicht einmal einem Jahr fünf bestimmte Tatsachen in Form von Delikten zu setzten, die führerscheinrelevant sind. Das Verhalten des Bw in dieser Zeit muss daher als besonders verwerflich angesehen werden. Der Bw hat sich also sehr massiv gegen die im Interesse der Verkehrssicherheit unerlässlichen Bestimmungen in Bezug auf Alkohol und Straßenverkehr sowie auf die Notwendigkeit des Besitzes eines Führerscheines bzw. einer Lenkberechtigung zuwider verhalten.

Die von der Erstbehörde festgesetzte Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung des Bw kann somit keinesfalls diesen Wertungskriterien entgegenlaufend bezeichnet werden. Angesichts der oben geschilderten Umstände erscheint es auch der Berufungsbehörde nicht begründbar, davon auszugehen, auch mit einer geringeren Entziehungsdauer würde noch das Auslangen gefunden werden, damit der Bw seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen könnte.

 

Das Vorbringen des Bw im Hinblick auf die Notwendigkeit für ihn, im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein, vermag hieran nicht das Geringste zu ändern. Weder berufliche noch private Umstände haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (VwGH 25.02.2003, 2003/11/0017 u.v.a.).

Folgte man der Argumentation des Bw, dürfte die Führerscheinbehörde nur solchen Personen die Lenkberechtigung entziehen, die sie ohnehin nicht brauchen.

Die Spruchpunkte 2. und 3. des Bescheides (Anordnung einer Nachschulung und Entziehung einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung) wurden nicht in Berufung gezogen, sodass sich ein Ausspruch hierüber im Vorhinein erübrigt. Im Übrigen sind diese Maßnahmen gesetzliche Folgen von massiven führerscheinrechtlich relevanten Übertretungen, so dass sie nicht zur Disposition der Behörde stehen.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Anlagen

 

 

S c h ö n

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum