Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560317/2/Kl/TK

Linz, 21.10.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. September 2013, SHV10-19063, wegen Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 4, 5, 6, 7, 8, 13, 27 und 49 Oö. Mindestsicherungsgestz – Oö. BMSG, LGBl. Nr. 74/2011 i. d.F. LGBl. Nr. 18/2013, i.V.m.

§ 1 Abs. 1 Oö Mindestsicherungsverordnung (Oö BMSV), LGBl. Nr. 24/2013.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. September 2013, SHV10-19063, wurde dem Antrag des Berufungswerbers vom 5. September 2013  auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs insofern entsprochen, dass ab 1. September 2013 – befristet bis 30. September 2013 -  Leistungen zur Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs in Form von laufenden Geldleistungen in Höhe des Mindeststandards für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, gemäß § 1 Abs.1 Z.3 lit.a Oö. BMSV gewährt wurde. Als einzusetzende eigene Mittel wurden Leistungen der Grundversorgung (Caritas) festgelegt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aufgrund der im Berechnungsblatt dargestellten Einkommenssituation der Antragsteller in sozialer Notlage befinde. Die Befristung der Leistung sei erforderlich gewesen, um im Rahmen der Bemühungspflicht die Arbeitssuche nachzuweisen. Für die Weitergewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung sei der aktuelle AMS-Termin und datierte Eigenbewerbungen bei Firmen mit offenen Stellenangeboten (samt Angabe der Beschäftigungsart, der Kontaktperson und des Bewertungsergebnisses) oder eine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Werde die Bemühungspflicht nicht erfüllt und sei der Einsatz der Arbeitskraft nicht gegeben, so sei die Leistung nach § 11 Oö. BMSG zu kürzen. Weiters sei die aktuelle Auszahlungsbestätigung der Grundversorgung einzureichen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass die Auszahlungsbestätigung der Grundversorgung (August) von der Caritas nicht fristgerecht eingereicht habe werden können, da er diese erst am 5. September 2013 erhalten habe. Die Bestätigung sei aufgrund eines Urlaubs verspätet ausgestellt worden. Es werde um rückwirkende Auszahlung des zustehenden Betrags für den Monat August ersucht.

 

3. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 legte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.

Gemäß §§ 49 und 27 Oö. BMSG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, der gemäß § 67a AVG durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da schon auf Grund der Aktenlage der Sachverhalt zweifelsfrei feststeht und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde und auch nicht für erforderlich erachtet wird, ist eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 67d AVG nicht durchzuführen.

 

Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der Berufungswerber ist am x geboren, Staatsangehöriger der x, seit 1. Jänner 2012 Asylbewerber bzw. Flüchtling,  und seit 9.1.2013 wohnhaft in x, x. Er bewohnt eine Mietwohnung im Ausmaß von 50,36 gemeinsam mit zwei Mitbewohnern; der Mietzins inklusive Betriebskosten beträgt monatlich € 367,97. Er ging seit 16.4.2012 mit Unterbrechungen einer Erwerbstätigkeit nach, zuletzt als Malergehilfe vom 3. Juni bis 28. Juni 2013. Von 11. Juli 2013 bis 18. August 2013 und von 12. bis 17. September 2013 war er als arbeitslos, seit 3. Oktober 2013 als arbeitsuchend gemeldet. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. August 2013 wurde ein Antrag auf Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung für Juli 2013 wegen Überschreitens des Mindeststandards abgewiesen. Am selben Tag wurde ein Verbesserungsauftrag (nicht über Antrag) zur Vorlage bestimmter Unterlagen schriftlich erteilt.

Am 5. September 2013 wurde die Zuerkennung der Mindestsicherung unter Anschluss der mit Verbesserungsschreiben geforderten Unterlagen wie Kontoübersicht und Bestätigung über die Grundversorgung beantragt. Für August 2013 und September 2013 ist eine Grundversorgung der Oö. Landesregierung in Höhe von jeweils € 320 bestätigt (Nachweis vom 5. September 2013). Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Oktober 2013 wurde der Berufungswerber darauf aufmerksam gemacht, dass er seine Kontrolltermine beim AMS am 18. August 2013 und 17. September 2013 nicht eingehalten habe und daher die Vormerkung zur Arbeitssuche unterbrochen wurde. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung gekürzt wird, wenn trotz Ermahnung keine oder unzureichende Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Dies gilt als Ermahnung.

Die Caritas für Menschen in Not, Flüchtlingshilfe, Linz, gibt bekannt, dass die Beratungsstelle der Caritas Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:00 bis 11:00 Uhr für den Parteienverkehr offen ist. Wenn auch die Betreuung der Kunden mit einer Kollegin geteilt wird, so kann auch die Kollegin die Bestätigung ausstellen.

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5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.1 Oö. BMSG ist Aufgabe bedarfsorientierter Mindestsicherung die Ermöglichung und Sicherung eines menschenwürdigen Lebens sowie die damit verbundene dauerhafte Einbeziehung in die Gesellschaft für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

 

Gemäß § 4 Oö. BMSG kann bedarfsorientierte Mindestsicherung, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die Asylberechtigte oder subsidiäre Schutzberechtigte sind (Abs. 1 Z 2 lit.b).

 

Gemäß § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinne des § 4 von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Gemäß § 6 Abs.1 Oö. BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor, die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben, nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

Gemäß § 7 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfsbedürftigen Person voraus, in angemessener ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre. Als Beitrag der hilfsbedürftigen Person im Sinne des Abs.1 gelten insbesondere der Einsatz der eigenen Mittel, der Einsatz der Arbeitskraft, die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre, sowie die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

 

Gemäß § 8 Abs.1 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung:

1)   des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen

     Person, sowie

2)   tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter

zu erfolgen.

 

Gemäß § 13 Abs. 5 Oö. BMSG ist bei der Berechnung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs grundsätzlich situationsbezogen auf die aktuelle Notlage im Monat der Hilfeleistung abzustellen.

 

5.2. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, wurden nach Ablehnung der Mindestsicherung für Juli 2013 Unterlagen für August 2013 trotz schriftlicher Aufforderung der Behörde nicht vorgelegt und auch die Zuerkennung der Mindestsicherung erst mit neuerlichem Antrag vom 5. September 2013 begehrt.

Da gemäß § 5 Oö. BMSG Voraussetzung für eine Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung eine soziale Notlage der betreffenden Person ist und gemäß § 13 Abs. 5 Oö. BMSG grundsätzlich situationsbezogen auf die aktuelle Notlage abzustellen ist, kann erst ab Antragstellung unter Nachweis der Voraussetzungen eine tatsächliche Leistung zugesprochen werden. Da Ziel der Bestimmung ist, eine momentane soziale Notlage konkret abzuwenden, schließt daher diese Bestimmung eine nachträgliche Geldleistung aus. Das bedeutet, dass Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung immer nur zur Beseitigung der konkreten momentanen Notlage gewährt werden können.

Es wurde daher zu Recht erst ab Antragstellung am 5. September 2013 bedarfsorientierte Mindestsicherung in Höhe des zuerkannten Mindeststandards für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, gemäß § 1 Abs. 1 Z.3 lit. a Oö. BMSV zuerkannt. Als Einsatz der eigenen Mittel gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 Oö. BMSG muss sich der Berufungswerber Zahlungen der Grundversorgung in Höhe von € 320 anrechnen lassen.

Es war daher der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

Dr. Ilse Klempt