Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240964/2/Gf/Rt

Linz, 23.10.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des G, vertreten durch RA Dr. M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 17. September 2013, Zl. SanRB96-2012-Br, wegen zwei Übertretungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 17. September 2013, Zl. SanRB96-2012-Br, wurden über den Beschwerdeführer zwei Geld­strafen in einer Höhe von jeweils 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen: jeweils 15 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 60 Euro; Untersuchungskosten:  400,50 Euro; zu zahlender Gesamtbetrag: 1.060,50 Euro) verhängt, weil er es als Verantwortlicher einer GmbH zu vertreten habe, dass am 12. Dezember 2011 in den Verkaufsräumlichkeiten einer anderen GmbH in T einerseits ein verfälschtes und andererseits ein mit einer zur Irreführung geeigneten Angabe  versehenes Lebensmittel in Verkehr gebracht worden sei. Dadurch habe er sowohl eine Übertretung des § 5 Abs. 1 Z. 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 13/2006 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. II 125/2011 (im Folgenden: LMSVG), als auch eine Übertretung des § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Z. 7 lit. g der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 72/1993 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. II 165/2008 (im Folgenden: LMKV), begangen, weshalb er nach § 90 Abs. 1 Z. 2 LMSVG bzw. nach § 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG zu bestrafen gewesen sei. 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das dem Beschwerdeführer angelastete Tatverhalten auf Grund eines entsprechenden Gutachtens der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES – Institut für Lebensmittelsicherheit Wien) vom 17. Februar 2012, Zl. 13, als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien einschlägige Vormerkungen wegen der Übertretung lebensmittelrechtlicher Vorschriften als erschwerend zu werten gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien; seine mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen: 3.000 Euro; kein Vermögen) seien ebenso berücksichtigt worden wie der Umstand, dass die gezogene Probe genusstauglich gewesen sei und keine Gesundheitsgefährdung dargestellt habe. 

1.2. Gegen dieses ihm am 27. September 2013 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 11. Oktober 2013 – und damit rechtzeitig – per e‑mail eingebrachte Berufung. 

Darin wird zunächst eingewendet, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Tat im angefochtenen Straferkenntnis nicht hinreichend konkretisiert worden sei. Außerdem sei die Ware bloß an eine Zwischenhändlerin geliefert worden, die diese ihrerseits nicht an Letztverkäufer, sondern bloß an Gastronomen abgebe, weshalb die LMKV ohnehin nicht zum Tragen komme. Hinsichtlich der festgestellten Überhöhung des Kollagenwerts liege überdies bloß eine atypische Einzelverfehlung vor; der Zusatz „Nuss“ sei hingegen zwischenzeitlich ohnehin bereits im Sinne des Gutachtens der X durch die Angabe „kann Nuss enthalten – Pistazien“ ersetzt bzw. konkretisiert worden.

Schließlich treffe den Beschwerdeführer auch nur ein geringfügiges Verschulden, sodass aus allen diesen Gründen die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu beantragt wird, von der Verhängung einer Strafe abzusehen und stattdessen bloß eine Ermahnung zu erteilen.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Urfahr-Umgebung zu Zl. SanRB96-2012; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden. 

2.2. Gemäß § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier den Betrag von 2.000 Euro übersteigende (Einzel-)Geldstrafen nicht verhängt wurden – durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG i.V.m. § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG und i.V.m. § 4 Abs. 1 Z. 7 lit. g LMKV begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 40.000 Euro zu bestrafen, der Lebensmittel mit einer zur Irreführung, d.i. insbesondere mit einer zur Täuschung über dessen Zusammensetzung geeigneten Angabe in Verkehr bringt.

 

3.1.1. In diesem Zusammenhang wurde im Gutachten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES – Institut für Lebensmittelsicherheit Wien) vom 17. Februar 2012, Zl. 13, festgestellt, dass „die Angabe ‚Enhält: Nuss‘ nicht eindeutig“ ist: „Sollte es sich um eine Zutat handeln, so ist diese in der Zutatenliste anzuführen, sollte es sich um eine mögliche Kontamination handeln, wird dringend empfohlen den Wortlaut zu ändern (z.B. kann Spuren von Nüssen enthalten).

 

Die Sachverhaltsfrage, ob es sich damit um insoweit tatsächlich um eine Zutat i.S.d. § 4 Z. 7 LMKV – nämlich um vom Hersteller bewusst beigegebene Bestandteile oder Zusatzstoffe – oder bloß um eine unbeabsichtigte Kontamination handelte, ist damit aber im Ergebnis offen geblieben.

 

Davon ausgehend scheidet sohin die Anlastung einer Übertretung des § 4 Abs. 1 Z. 7 lit. g LMKV – ganz abgesehen davon, dass das vorzitierte Gutachten allenfalls von einer Verletzung des § 4 Abs. 1 Z. 7a lit. a sublit. i LMKV ausgeht – mangels Feststehens einer entsprechenden tatbestandsmäßigen Handlung schon von vornherein aus.

 

3.1.2. Aus Anlass der gegenständlichen Beschwerde war daher Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses schon aus diesem Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen. 

 

3.2. Gemäß § 90 Abs. 1 Z. 2 LMSVG i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 2 LMSVG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 40.000 Euro zu bestrafen, der Lebensmittel in Verkehr bringt, die verfälscht sind, ohne diesen Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich zu machen; nach § 5 Abs. 5 Z. 3 LMSVG gelten Lebensmittel dann als verfälscht, wenn ihnen wertbestimmende Bestandteile, deren Gehalt vorausgesetzt wird, nicht oder nicht ausreichend hinzugefügt oder ganz oder teilweise entzogen wurden, oder sie durch den Zusatz oder den Nichtentzug wertvermindernder Stoffe verschlechtert wurden, oder ihnen durch Zusätze oder Manipulationen der Anschein einer besseren Beschaffenheit verliehen oder ihre Minderwertigkeit überdeckt wurde, oder wenn sie nach einer unzulässigen Verfahrensart hergestellt wurden.

 

3.2.1. In diesem Zusammenhang wird dem Rechtsmittelwerber spruchmäßig angelastet, es als strafrechtlicher Verantwortlicher seiner GmbH zu vertreten zu haben, dass die verfahrensgegenständliche Ware in den Verkaufsräumen einer anderen GmbH in Verkehr gebracht war.

 

In dieser Form kann der Beschwerdeführer jedoch nicht für das ihm angelastete Delikt rechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Dafür, dass das beanstandete Produkt in den Verkaufsräumen einer anderen GmbH in Verkehr gebracht wurde, hätte er nämlich verwaltungsstrafrechtlich nur dann einzustehen, wenn er (auch) für jene GmbH vertretungsbefugt wäre; Derartiges wurde jedoch weder von ihm selbst noch von der belangten Behörde vorgebracht und auch in dem von der Erstbehörde vorgelegten Akt finden sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte.

 

Dem Rechtsmittelwerber hätte daher lediglich zum Vorwurf gemacht werden können, dass er die bemängelte Ware durch Lieferung, Verkauf o.Ä. seiner GmbH an jene GmbH i.S.d. § 3 Z. 9 LMSVG i.V.m. Art. 3 Z. 8 der Verordnung (EG) 178/2002 in Verkehr gebracht hat; ein derartiges Tätigkeitsdelikt unterscheidet sich aber in rechtssystematischer Hinsicht essentiell von dem ihm spruchmäßig angelasteten Zustandsdelikt – ganz abgesehen davon, dass er für Letzteres (wie bereits ausgeführt) mangels Vertretungsbefugnis schon a priori nicht einzustehen hatte.

 

3.2.2. Der gegenständlichen Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses stattzugeben, dieses insoweit gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.   

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

 

 

Hinweis

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin noch keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (am 1. Jänner 2014: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich) einzubringen.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin bereits eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde dieser Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab dessen Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 


 

Dr.  G r ó f



VwSen-240964/2/Gf/Rt vom 23. Oktober 2013

 

Lebensmittelsicherheit Art3 Z8;

LMSVG 2006 §3 Z9

 

 

* Wenn dem Bf. spruchmäßig angelastet wurde, es als strafrechtlicher Verantwortlicher seiner GmbH zu vertreten zu haben, dass die verfahrensgegenständliche Ware in den Verkaufsräumen einer anderen GmbH in Verkehr gebracht war, so könnte er für das ihm so angelastete Delikt rechtlich nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn er zugleich auch für jene GmbH vertretungsbefugt wäre; Derartiges wurde jedoch weder von ihm selbst noch von der belangten Behörde vorgebracht und auch in dem von der Erstbehörde vorgelegten Akt finden sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte.

 

* Dem Rechtsmittelwerber hätte daher lediglich zum Vorwurf gemacht werden können, dass er die bemängelte Ware durch Lieferung, Verkauf o.ä. seiner GmbH an jene GmbH iSd § 3 Z. 9 LMSVG iVm Art. 3 Z. 8 der Verordnung (EG) 178/2002 in Verkehr gebracht hat; ein derartiges Tätigkeitsdelikt unterscheidet sich jedoch in rechtssystematischer Hinsicht essentiell von dem ihm spruchmäßig angelasteten Zustandsdelikt – ganz abgesehen davon, dass er für Letzteres, wie bereits ausgeführt, mangels Vertretungsbefugnis schon a priori nicht einzustehen hatte.