Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590363/5/Gf/Rt

Linz, 24.10.2013

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Gróf über den Antrag des R, vertreten durch seinen Sachwalter Dr. S, auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen der Vorschreibung des Ersatzes von Pflegegebühren für einen Krankenhausaufenthalt durch Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 27. Mai 2012, Zl. SanRL01-2011, zu Recht erkannt:

 

 

Der Wiederaufnahmeantrag wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 69 AVG.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 27. Mai 2011, Zl. SanRL01-2011, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 3 und § 56 Abs. 7 des Oö. Krankenanstaltengesetzes, LGBl.Nr. 132/1997, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl.Nr. 60/2010 (im Folgenden: OöKAG), für anlässlich seines Aufenthaltes im Krankenhaus der X in X (im Folgenden kurz: KH X) im Zeitraum zwischen dem 27. und dem 29. Oktober 2010 entstandene Aufwendungen ein Ersatz von Pflege-(Sonder‑)gebühren in einer Höhe von insgesamt 1.447,62 Euro vorgeschrieben.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Rechtsmittelwerber anlässlich seines Krankenhausaufenthaltes auf eigenen Wunsch in die Sonderklasse aufgenommen worden sei. Da in der Folge seitens seiner privaten Versicherungsanstalt eine Kostenübernahme deshalb abgelehnt worden sei, weil mit dieser keine Sonderklasse-, sondern lediglich eine Taggeldversicherung bestanden habe, die nur einen Teil der Kosten abdecke, sei der aufgelaufene Gesamtbetrag sohin nunmehr von ihm selbst zu begleichen.

 

1.2. Gegen diesen ihm am 1. Juni 2011 zugestellten Bescheid richtete sich die am 13. Juni 2011 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin sowie im Einspruch gegen die Gebührenvorschreibung wurde vom Rechtsmittelwerber jeweils eingewendet, dass er wegen starker Schmerzen (Verdacht auf Nierenbeckenentzündung) zur stationären Behandlung habe aufgenommen werden müssen. Nur angesichts dieser zwanghaften Umstände habe er überhaupt einer Aufnahme in die Sonderklasse zugestimmt. Außerdem sei er irrtümlich davon ausgegangen, dass er ohnedies über eine entsprechende private Zusatzversicherung verfügen würde.

 

Daher wurde – erkennbar – die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie ein Absehen von der Vorschreibung eines Gebührenersatzes beantragt.

 

1.3. Der Oö. Verwaltungssenat hat davon ausgehend Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Ried im Innkreis zu Zl. SanRL01-2011 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, zu der als Parteien der Beschwerdeführer und Mag. H als Vertreterin der belangten Behörde sowie die Zeugen E und B (beide Bedienstete des KH X) erschienen sind.

 

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer befand sich im Oktober 2010 im KH X in stationärer Behandlung. Für den Zeitraum vom 27. bis zum 29. Oktober 2010 wurde er nach entsprechender Aufklärung über die Kostenfolgen sowie über zweifelsfrei eigenes Verlangen in die Sonderklasse dieses Krankenhauses aufgenommen; dies deshalb, weil er irrtümlich davon ausgegangen war, dass die hierfür anfallenden, im Vergleich zur Allgemeinen Gebührenklasse höheren Entgelte durch eine private Zusatzversicherung abgedeckt wären. Unmittelbar nach Bekanntwerden des Umstandes, dass eine derartige Deckung nicht vorliegt, wurde der Rechtsmittelwerber auf die Allgemeine Gebührenklasse verlegt.

 

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründeten sich auf die übereinstimmenden, glaubwürdigen und in sich jeweils widerspruchsfreien Aussagen der in der öffentlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen, denen der Beschwerdeführer in der Sache auch nicht entgegen getreten ist.

 

1.4. Von diesen Sachverhaltsfeststellungen ausgehend wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried i.I. vom 27. Mai 2011, Zl. SanRL01-2011, mit h. Erkenntnis vom 5. Juli 2012, Zl. VwSen-590291, abgewiesen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass gemäß § 45 Abs. 1 OöKAG in öffentlichen Krankenanstalten neben der allgemeinen Gebührenklasse auch eine Sonderklasse errichtet werden kann. In eine solche Sonderklasse sind Personen nach § 45 Abs. 3 OöKAG nur über eigenes Verlangen bzw. dann, wenn diese bei ihrer Aufnahme keine verbindlichen Erklärungen abgeben können, über Verlangen ihres gesetzlichen Vertreters oder eines eigenberechtigten Angehörigen aufzunehmen, wobei in diesem Zusammenhang eine entsprechende Aufklärung über die aus der Aufnahme in die Sonderklasse resultierenden Gebührenpflichten zu erfolgen hat. Gemäß § 55 Abs. 1 OöKAG ist zur Bezahlung der in einer Krankenanstalt aufgelaufenen Pflege-(sonder-)gebühren in erster Linie der Patient selbst verpflichtet, sofern nicht eine andere Person z.B. vertraglich hierzu verpflichtet ist oder hierfür Ersatz zu leisten hat. Nach § 56 Abs. 1 OöKAG sind die Pflege-(sonder‑)gebühren mit dem Entlassungstag abzurechnen und ohne Verzug zur Zahlung vorzuschreiben.

 

Im gegenständlichen Fall hat auch der Beschwerdeführer selbst nicht bestritten, dass die Aufnahme in die Sonderklasse über sein eigenes Verlangen erfolgte. Allerdings hat er in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass er irrtümlich davon ausgegangen ist, dass die daraus resultierenden zusätzlichen Kosten von seiner privaten Krankenversicherung getragen werden, was jedoch nach dem Inhalt des entsprechenden Versicherungsvertrages tatsächlich nicht zutraf.

 

Daher war der Rechtsmittelwerber darauf zu verweisen, dass ein derartiger Geschäftsirrtum nach § 871 Abs. 1 ABGB nur dann beachtlich gewesen wäre, wenn dieser seitens des Vertragpartners – also des Krankenhauses X – veranlasst wurde oder jenem nach den Begleitumständen offenbar auffallen hätte müssen. Beides traf aber hier nicht zu. Denn die erste Zeugin hat ihrerseits anlässlich der Aufnahme des Beschwerdeführers in die Krankenanstalt keinerlei Handlungen gesetzt, die jenen zu der Annahme hätten verleiten können, dass die Sondergebühren seitens seiner privaten Krankenversicherung abgedeckt werden. Außerdem hat für diese Zeugin überhaupt kein Grund bestanden, an den Angaben des in Bezug auf sein Bewusstsein voll orientierten und zurechnungsfähigen Rechtsmittelwerbers dahin, dass eine entsprechende Kostendeckung seitens eines Versicherungsunternehmens vorliege, zu zweifeln.

 

Somit muss sich der Beschwerdeführer den Irrtum selbst zurechnen lassen, weshalb auch eine (mit ex-tunc-Wirkung verbundene) Vertragsanfechtung ausscheidet.

 

Davon ausgehend ist die Gebührenvorschreibung im angefochtenen Bescheid sowohl dem Grunde, aber auch der (vom Rechtsmittelwerber insoweit ohnehin nicht beanstandeten) Höhe nach zu Recht erfolgt, sodass die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war.

 

1.5. Gegen dieses mit seiner Zustellung an den Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsene Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 5. Juli 2012 wurde in der Folge weder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

 

2. Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2013 hat der Sohn des Rechtsmittelwerbers mitgeteilt, dass er durch Beschluss des BG Grieskirchen vom 17. September 2013, Zl. 1 P 18/1s-27, gemäß § 268 Abs. 3 Z. 2 ABGB zum Sachwalter seines Vaters bestellt und mit der „Regelung seiner Geldangelegenheiten, insbesondere zur Schuldenregulierung“ beauftragt worden sei. Inhaltlich gehe aus dem dieser Sachwalterbestellung zu Grunde liegenden neurologischen Gutachten hervor, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Persönlichkeitsveränderung die Tragweite seiner Handlungen nicht mehr hätte abschätzen können. Da die seinerzeitige Aufnahme in die Sonderklasse angesichts des Umstandes, dass damals ein normales Bett nicht zur Verfügung gestanden sei, eine unmittelbare Folge seines eingeschränkten Urteilsvermögens und der daraus resultierenden leichten Lenkbarkeit gewesen sei, wird sohin „Einspruch“ gegen die Gebührenvorschreibung erhoben – bzw. der Sache nach eine Wiederaufnahme des Verfahrens und damit verbunden deren Aufhebung beantragt.

 

Zugleich mit dieser Eingabe wurde ein aus Anlass der Sachwalterbestellung des Beschwerdeführers erstattetes neurologisches Gutachten vom 8. Jänner 2013 sowie eine Kopie des Beschlusses des BG Grieskirchen vom 17. September 2013, Zl. 1 P 18/1s-27, vorgelegt, mit dem der Sohn des Rechtsmittelwerbers „gemäß § 268 ABGB zum Sachwalter bestellt“ wurde und „folgenden Kreis von Angelegenheiten zu besorgen (§ 268 Abs. 3 Z. 2 ABGB)“ hat: „Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen; Schuldenregulierung; vom Wirkungsbereich des Sachwalters ist die Verfügung oder Verpflichtung hinsichtlich folgender bestimmter Sachen, des Einkommens oder eines bestimmten Teiles ausgenommen: Verwaltung von Einkünften und Vermögen, die nicht über Angelegenheiten des täglichen Lebens hinausgehen“ (gemeint wohl: die über Angelegenheiten des täglichen Lebens nicht hinausgehen).

 

 

3. Davon ausgehend, dass die Vertretungsbefugnis des Sachwalters nicht in Zweifel gezogen wird, hat der Oö. Verwaltungssenat über den vorliegenden Wiederaufnahmeantrag erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens im hier in Betracht kommenden Zusammenhang u.a. dann stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

 

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist nach § 69 Abs. 2 erster Satz AVG bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat; die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht hingegen gemäß § 69 Abs. 4 AVG dann, wenn in der betreffenden Sache ein Unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem zu.

 

3.2. Vorauszuschicken ist, dass das Institut der Rechtskraft einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung und die sich daran jeweils knüpfende Rechtssicherheit als Teilelement des rechtsstaatlichen Grundprinzips der Verfassung (vgl. Art. 4 des 7.ZPMRK) und damit als ein hohes Rechtsgut anzusehen ist, sodass eine Durchbrechung der Rechtskraft – wie im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens – nur in solchen Fällen als gerechtfertigt angesehen werden kann, in denen überzeugende Gründe dafür sprechen, dass die bestandskräftige Entscheidung rechtsfehlerhaft sein könnte.

 

Im gegenständlichen Fall war daher zu prüfen, ob die darauf abzielende Behauptung des Sachwalters, dass beim Rechtsmittelwerber bereits zum Vorfallszeitpunkt – also am 27. Oktober 2010 – an einer derartigen „Persönlichkeitsveränderung mit eingeschränktem Urteilsvermögen und leichter Lenkbarkeit“ vorhanden war, sodass er aus diesem Grund die rechtlichen Folgen seiner nach einem entsprechenden Hinweis über die damit verbundenen Kosten abgegebenen Erklärung, in die Sonderklasse aufgenommen werden zu wollen, in Wahrheit nicht abzuschätzen vermochte.

 

3.3. In diesem Zusammenhang wird vom Beschwerdeführer allerdings ausschließlich auf das im Sachwalterbestellungsverfahren des BG Grieskirchen zu Zl. P 18–1s-12 erstellte neurologische Sachverständigengutachten vom 8. Jänner 2013 verwiesen.

 

Aus dessen Befunderhebung (vgl. S. 2 bis S. 10) ergibt sich aber, dass dieses Gutachten – soweit sich die diesem zu Grunde liegenden konkreten Vorgänge überhaupt einigermaßen exakt zeitlich zuordnen lassen – nur auf Sachverhaltsaspekten fußt, die sich erst in den Jahren 2011 und 2012 ereignet haben, wobei es in der Sache spezifisch bloß um eine durch Leichtgläubigkeit bedingte Anhäufung von Spielschulden geht.

 

Von dieser inhaltlichen Einschränkung  abgesehen kann sodann auch der „Zusammenfassung und Beurteilung“ dieses Gutachtens (vgl. S. 12 und 13) nicht entnommen werden, dass die von seinem Sachwalter behauptete Einschränkung des Urteilsvermögens des Rechtsmittelwerbers auch schon vor drei Jahren, nämlich konkret bereits am 27. Oktober 2013 vorgelegen hätte, wenn es dort – und zwar jeweils explizit im Präsens formuliert – heißt (S. 13):

 

„Der Betroffene ist weiterhin davon überzeugt, dass eines Tages der Gewinn ausbezahlt werden wird. Es ist auch davon auszugehen, dass er auf Aufforderung wiederum Beträge aufwenden wird, hoffend doch das Geld zu erhalten.

 

Auffällig ist, dass der Betroffene leicht beeinflussbar und sehr leichtgläubig ist, ihm fehlt der entsprechende Weitblick über die Konsequenzen aus seinem Handeln. Die Kritikfähigkeit ist eingeschränkt, es besteht ein mangelnder Realitätsbezug insbesondere beim Umgang mit Geldangelegenheiten.

 

Aufgrund dieser Handlungsweisen habe er beträchtliche Schulden bereits angesammelt.

 

In Zusammenschau mit der Klinik, den vorliegenden Berichten aus dem Gerichtsakt und der eigenen Untersuchung zeigt sich beim Betroffenen eine Persönlichkeitsveränderung mit Einschränkungen in der Kritikfähigkeit, im logischen Denken und des Realitätsbezuges. Die Ursache ist offen, es könnte sich um altersbedingte Veränderungen im Gehirn handeln.

 

Aufgrund dieser Persönlichkeitsstörungen ist der Betroffene nicht in der Lage, seine Geldangelegenheiten adäquat regeln zu können.

 

Die betroffene Person benötigt daher einen Sachwalter für die Einkommens- und Vermögensverwaltung und insbesondere für die Schuldenregulierung, weiters auch für die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, privaten Vertragspartnern und Sozialversicherungsträgern.

 

Die Testierfähigkeit der betroffenen Person ist eingeschränkt.“

 

Dazu kommt schließlich noch, dass dieses Gutachten die entscheidende Frage, worin angesichts des völlig beschwerdefreien neurologischen und psychiatrischen Status des Beschwerdeführers der eigentliche Grund für dessen Persönlichkeitsstörung konkret begründet sein soll, ohnehin offen lässt (vgl.: „Die Ursache ist offen, es könnte sich um altersbedingte Veränderungen im Gehirn handeln.“), sodass sich dieses somit insgesamt besehen eher als unschlüssig erweist.

 

Allenfalls kann daher aus diesem Gutachten abgeleitet werden, dass dem Rechtsmittelwerber relativ einfach (auch größere) Geldbeträge für die Teilnahme an Spielen mit Gewinnaussicht herausgelockt werden können; ein Nachweis dafür, dass der Rechtsmittelwerber bereits zum Vorfallszeitpunkt einem von einem Dritten unter Ausnutzung seiner bereits damals vorhandenen Persönlichkeitsstörung veranlassten Irrtum unterlegen wäre, liegt aber damit – und sohin objektiv besehen – noch nicht vor. Denn es ergeben sich auch aus diesem Gutachten insbesondere keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass – worauf es aber im gegebenen Zusammenhang allein ankommt – der Beschwerdeführer aus einem anderen Grund als dem, dass er zum Vorfallszeitpunkt irrtümlich der Meinung war, die Pflegegebühren seien ohnehin durch seine Zusatzversicherung gedeckt, in die Sonderklasse aufgenommen zu werden begehrte. Auch für die Annahme, dass dieser Irrtum durch Mitarbeiter des Krankenhauses X veranlasst worden wäre, finden sich in diesem Gutachten keine Hinweise.

 

3.3. Da somit im Ergebnis de facto keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt wurden, die geeignet erscheinen, i.S.d. § 69 Abs. 1 AVG voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen, war der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag als unbegründet abzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

Hinweise

 

1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin noch keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (am 1. Jänner 2014: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich) einzubringen.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin bereits eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde dieser Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab dessen Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 14,30 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

       

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

 

VwSen-590363/5/Gf/Rt vom 24. Oktober 2013

 

MRKZP 07te Art4;

AVG §69

 

 

* Das Institut der Rechtskraft einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung und die sich daran jeweils knüpfende Rechtssicherheit ist als Teilelement des rechtsstaatlichen Grundprinzips der Verfassung (vgl. Art. 4 7. ZPMRK) und damit als ein hohes Rechtsgut anzusehen, sodass eine Durchbrechung der Rechtskraft – wie im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens – nur in solchen Fällen als gerechtfertigt angesehen werden kann, in denen überzeugende Gründe dafür sprechen, dass die bestandskräftige Entscheidung rechtsfehlerhaft sein könnte;

 

* Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, in dem dem Bf. bescheidmäßig der Ersatz von Pflegegebühren für die Sonderklasse vorgeschrieben wurde, erweist sich als unbegründet, wenn aus einem vom Bf. nachträglich vorgelegten neurologischen Gutachten lediglich abgeleitet werden kann, dass ihm relativ einfach (auch größere) Geldbeträge für die Teilnahme an Spielen mit Gewinnaussicht herausgelockt werden können. Denn allein dadurch ist objektiv besehen noch kein Nachweis dafür erbracht, dass der Bf. bereits zum Vorfallszeitpunkt einem von einem Dritten durch Ausnutzung seiner bereits damals vorhandenen Persönlichkeitsstörung veranlassten Irrtum unterlegen wäre, wenn sich aus diesem Gutachten nicht auch Anhaltspunkte dafür ergeben, dass – worauf es im gegebenen Zusammenhang allein ankommt – der Beschwerdeführer aus einem anderen Grund als dem, dass er irrtümlich der Meinung war, die Pflegegebühren seien ohnehin durch seiner Zusatzversicherung gedeckt, in die Sonderklasse aufgenommen zu werden begehrte.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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