Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-111076/2/Kl/TK

Linz, 07.10.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 30. August 2013, VerkGe96-32-2013, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene

    Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor

     dem Oö Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten

     Geldstrafe, das sind 150 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 9, 19, 20 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

zu II: § 64 VStG.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 30. August  2013, VerkGe96-32-2013, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 750 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z.1 GewO 1994 iVm § 23 Abs. 4 GütbefG verhängt, weil er am 10. April 2013 um 9:55 Uhr vom Standort X, mit dem Fahrzeug mit dem Probefahrtkennzeichen X (X) Autoteile von X nach X zur Firma X transportiert hat. Dies wurde anlässlich einer Kontrolle auf der Linzerstraße, Höhe 275, Gemeinde Wels, festgestellt. Dadurch wurde das Gewerbe “Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3500 kg nicht übersteigt“ im Standort X, ausgeübt, ohne eine Gewerbeberechtigung hierfür erlangt zu haben.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und ausgeführt, dass der Berufungswerber am 10.4.2013 mit einem Fahrzeug mit blauem Kennzeichen nach X zur Kfz-Firma gefahren sei. Aus dieser Gelegenheit heraus habe er Waren in diesem Fahrzeug mitgenommen, weil er ansonsten mit dem Taxifahrzeug zusätzlich hätte fahren müssen. Er wisse, dass dies grundsätzlich nicht richtig gewesen sei, allerdings sei das Verschulden derart gering, dass mit einer Ermahnung vorgegangen werden könnte. Es werde beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und eine Ermahnung auszusprechen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weil in der Berufung der Sachverhalt nicht bestritten wurde, nur die Strafe angefochten wurde und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG entfallen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 366 Abs. 1 Z.1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Gemäß § 23 Abs. 4 GütbefG hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z.1 GewO 1994 mindestens 1453 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 GütbefG gilt dieses Bundesgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen und für den Werksverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen. Abweichend von Abs.1 gelten jedoch die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 2, § 10, § 11 und die Bestimmungen der Abschnitte VI bis VIII auch für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3500 kg nicht übersteigt (Abs. 2). Als Güter gemäß Abs. 1 gelten körperliche, bewegliche Sachen, auch dann, wenn sie keinen Verkehrswert haben.

 

Wie aus der Anzeige und dem gesamten Strafakt ersichtlich ist und auch vom Berufungswerber in der Berufung zugegeben wurde, wurde am 10. April 2013 mit dem Fahrzeug mit Probefahrtkennzeichen X ein gewerblicher Transport, nämlich die entgeltliche Beförderung von Autoteilen von X nach X zur Firma X durchgeführt, wobei der Berufungswerber hierfür keine Gewerbeberechtigung besaß. Es wurde die Beförderung mit einem Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht unter 3500 kg durchgeführt. Dies stellt ein freies Gewerbe nach der Gewerbeordnung dar, welches nach Anmeldung ausgeübt werden kann. Eine solche Anmeldung ist durch den Berufungswerber nicht erfolgt. Er hat daher das freie Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen bis zu einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3500 kg ausgeübt. Da eine Gewerbeberechtigung nicht bestand, hat der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung, nämlich eine unbefugte Gewerbeausübung erfüllt.

 

5.2. Der Berufungswerber hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus.

Eine solche Entlastung ist dem Berufungswerber aber nicht gelungen. Vielmehr machte er in seiner Berufung Schuldeingeständnis geltend, nämlich dass es ihm durchaus  bewusst gewesen sei, dass sein Vorgehen nicht richtig gewesen sei, er aber die Übertretung in Kauf genommen habe. Auch führte er keinen Entschuldigungsgrund aus, der die Strafbarkeit aufheben könnte. Es war daher von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Da nach der Anordnung des § 1 Abs. 2 GütbefG die Strafbestimmungen (Abschnitt VII) auch für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen bis 3500 kg anzuwenden sind, war für die Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z.1 GewO 1994 von einem Mindest- strafsatz von 1453 Euro auszugehen. Die belangte Behörde hat der Strafbemessung ein monatliches Nettoeinkommen von € 2000 bei einem durchschnittlichen Vermögen und keinen Sorgepflichten zu Grunde gelegt. Auch hat sie die Unbescholtenheit des Berufungswerbers mildernd gewertet. Erschwerend wurden keine Umstände gewertet. Auch hat die belangte Behörde dem Berufungswerber zugutegehalten, dass er als Taxiunternehmer bei Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen auch zur alleinigen Beförderung von Sachen berechtigt wäre. Sie hat daher ein Überwiegen der Milderungsgründe festgestellt und hat von einer außerordentlichen Milderung gemäß § 20 VStG Gebrauch gemacht.

Diesen Ausführungen der belangten Behörde ist nichts entgegenzusetzen. Insbesondere hat auch der Berufungswerber keine gegenteiligen Umstände vorgebracht. Es kann daher nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde bei dem ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hätte. Es war daher auch die verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG ist mit der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 entfallen. Hingegen liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortsetzung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z.4 VStG in der Fassung BGBl. I Nr.33/2013 nicht vor, weil das strafrechtlich geschützte Rechtsgut doch in erheblichem Maße verletzt wurde. Insbesondere ist durch die Bestimmung eine geordnete Gewerbeausübung geschützt. Auch bezweckt die Strafnorm einen Kundenschutz. Diese Schutzzwecke wurde verletzt. Auch war die Verletzung in einer Intensität, die nicht geringfügig angesehen werden kann.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und die Berufung abgewiesen wurde, waren 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 150 Euro, gemäß § 64 VStG aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

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