Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-222702/9/Kl/TK

Linz, 21.10.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4. Juli 2013, Ge96-24-2013-Bd/Dm, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 19. September 2013 zu Recht erkannt:

 

I.   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis

      vollinhaltlich bestätigt.

 

  II.  Es ist ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat

         in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 100 Euro

         zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

 

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

zu II: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4. Juli 2013, Ge96-24-2013 Bd/Dm, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 3 iVm §§ 81 Abs.1, 74 Abs. 2 Z.2 GewO 1994 verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma X in X, die auf dem Standort in X, eine mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, G(IV)13-311-1953, genehmigte und mit den Bescheiden Ge-137-1956, En-9-1963 bzw. Ge-618-1974 und zuletzt vom 20.12.2012, GZ: UR30-18-2012-Sg/Es geänderte Betriebsanlage für das Gastgewerbe gemäß § 94 Z.26 GewO 1994 in der Betriebsart einer Diskothek betreibt, zu verantworten hat, dass die angeführte geänderte Betriebsanlage zumindest vom 28.12.2012 bis 16. März 2013 ohne die dafür erforderliche Genehmigung der Änderung betrieben wurde. Es wurde im angeführten Zeitraum ein Eurolite Sky Beamer Outdoor-Effekt für HMI 1200 W Lampe betrieben, der im Eingangsbereich am Vordach montiert ist. Der Eurolite Sky Beamer Outdoor-Effekt für HMI 1200 W Lampe ist geeignet, die Nachbarn durch Licht (in anderer Weise) zu belästigen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung und Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass eine genehmigungspflichtige Änderung gemäß § 81 Absatz 1 Gewerbeordnung 1994 nur dann gegeben sei, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Die Kompetenz des Betriebsanlagenrechts umfasst Maßnahmen wie die Abwehr von von Gewerbebetrieben unmittelbar ausgehenden Gefahren für die Gewerbetreibenden und ihre Arbeitnehmer, die Kunden, andere Gewerbetreibende oder als Nachbarn sonst von der Gewerbetätigkeit unmittelbar betroffenen Personen. Aspekte der Luftreinhaltung sind nach wie vor in der Gewerbekompetenz verblieben. Der Verfassungsgerichtshof legt dabei den Begriff der gewerbepolizeilichen Gefahrenabwehr durchaus eng aus. So sind Auswirkungen der Gewerbeanlage auf die Natur nicht von der Gewerbekompetenz erfasst. Ebenso ist die effiziente Energieverwendung nicht Bestandteil der Gewerbekompetenz. Dies bedeutet, dass die Unterbindung von Lichtemissionen der Gewerbeanlage nicht von der Gewerbekompetenz erfasst ist. Es mangelt daher an der Sanktionskompetenz der Behörde. Selbst wenn eine Kompetenz der Behörde vorliegen würde, sei § 81 Abs. 2 zur Anwendung zu bringen und falle der gegenständliche Skybeamer in die Ausnahmeregelung der Ziffer 5 respektive Ziffer 9. Es wurde daher die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. September 2013, zu welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter geladen wurden und erschienen sind. Die geladene Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurde der Zeuge Gruppeninspektor X geladen und einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH mit dem Sitz in X. Diese betreibt die Diskothek. Seit Dezember 2012 ist der Berufungswerber auch zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt. Die Diskothek wurde im Dezember 2012 neu übernommen. Die Beamerlampe Eurolite Sky Beamer Outdoor-Effekt für HMI für 1200 W wurde im Eingangsbereich am Vordach montiert. Es wäre auch möglich gewesen, sie um einen Winkel von einigen Grad drehen zu lassen. Sie wurde zur Einführung des Betriebes montiert. Die Diskothek befindet sich im Ortsgebiet von X und in Nähe des Stadtzentrums. In näherer Umgebung befinden sich bewohnte Wohnhäuser. Der Berufungswerber hat bei der X eine Nachfrage gemacht und wurde ihm geantwortet, dass keine Meldung erforderlich sei. Auch hat er ein Gespräch mit dem Bürgermeister geführt, ob jemand gestört sein könnte. Eine Nachfrage bei der zuständigen Gewerbebehörde, nämlich bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat er nicht gemacht. Der Beamer war gegen den Himmel gerichtet und ergab einen Lichtkegel. Man konnte den Beamer schon klar sehen und unterscheiden von der üblichen Ortsbeleuchtung.

Ein Foto im erstbehördlichen Akt zeigt den Beamer eingeschaltet im Nachtbetrieb. Die Situation und Lichtverhältnisse wurden sowohl vom Berufungswerber als auch vom einvernommenen Zeugen wie auf dem Foto ersichtlich bestätigt.

Der Berufungswerber ist im Juli 2013 als gewerberechtlicher Geschäftsführer zurückgetreten. Er hat kein Einkommen als Geschäftsführer bezogen und bezieht kein Einkommen.. Er hat keine Sorgepflichten. Der Berufungswerber gibt zum Einkommen an, dass er von Gewinnen aus anderen Projekten lebt.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige sowie auch aus den zeugenschaftlichen Aussagen anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Er deckt sich auch mit den Angaben des Berufungswerbers. Auch ist im Akt ein Foto über die Beleuchtungssituation in der Nacht, welches vom Berufungswerber und dem Zeugen bestätigt wurde.  An der Glaubwürdigkeit des einvernommenen Zeugen besteht seitens des erkennenden Verwaltungssenates kein Zweifel. Es konnten daher die Angaben der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f).

Gemäß § 81 Absatz 1 GewO 1994 bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben (Abs. 2):

5. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen

9. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.   das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden … zu gefährden

2.   die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof spricht in seiner ständigen Judikatur aus, dass die Genehmigungspflicht im Sinn des § 74 Abs. 2 GewO immer schon dann gegeben ist, wenn die Auswirkungen im Sinn dieser Bestimmung (Gefährdungen, Belästigungen, usw.) nicht auszuschließen sind. Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen. (VwGH 22. Juni 2011,2009/04/0275).

Bei der Frage der Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage ist nicht lediglich auf deren abstrakte, sondern auf die konkrete Eignung, die im § 74 GewO näher umschriebenen Interessen zu beeinträchtigten, abzustellen. Es ist daher nicht nur auf das Emissionsverhalten der Anlage, sondern auch auf die konkrete Umwelt, in der sie sich befindet, abzustellen (Kinscher/Paliege-Barfuß, Gewerbeordnung 1994, Kommentar, § 74, Anm. 43 mit Nachweisen). Es trifft zwar zu, dass die grundsätzliche Eignung der Betriebsanlage, Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder Belästigungen der Nachbarn hervorzurufen, für die Bejahung der Genehmigungspflicht genügt, ohne dass es Feststellungen darüber im Einzelfall bedarf, oder solche Gefährdungen, Beeinträchtigungen und Belästigungen von der konkreten Betriebsanlage tatsächlich ausgehen; dies festzustellen und allenfalls durch entsprechende Auflagen zu verhindern, ist Sache des Genehmigungsverfahrens selbst. Eine derartige Eignung ist aber nicht schon allein dann gegeben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass von der Betriebsanlage Immissionen der verschiedensten Art ausgehen könnten. Erforderlich ist vielmehr auch das Vorhandensein von Nachbarn, auf die diese Emissionen gefährdend, beeinträchtigend oder belästigend einwirken können. Um beurteilen zu können, ob eine Betriebsanlage unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes der Genehmigungspflicht nach § 74 Abs. 2 GewO unterliegt, bedarf es daher neben der Feststellung der von der Betriebsanlage möglicherweise ausgehenden Einwirkungen auch konkreter Feststellungen über das Vorhandensein von Nachbarn, die durch solche Einwirkungen gefährdet, beeinträchtigt oder belästigt werden können (obzit. Kommentar, Anm. 45 mit Judikaturnachweisen). Die GewO machte mit einer demonstrativen Aufzählung von Geruch, Lärm, Rauch, Staub und Erschütterung die in Betracht kommenden Belästigungen deutlich, ohne durch eine erschöpfende Aufzählung die Behörde einzuengen. Jedenfalls können auch Gase, Dämpfe, Nebel, Lichteinwirkung, sichtbare oder unsichtbare Strahlen, Wärme oder Schwingungen geeignet sein, die Nachbarn zu belästigen. (obzit. Kommentar, Anm. 73).

Unter dem Begriff “ Änderung“ im Sinn des § 81 GewO ist jede durch die bereits erteilte Genehmigung nicht gedeckte Maßnahme des Inhabers einer Betriebsanlage zu verstehen, durch die einer der in dieser Bestimmung angeführten Umstände eintritt. Unter „Änderung“ einer genehmigten Betriebsanlage im Sinn des § 80 Abs.1 GewO ist jede durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte, bauliche oder sonstige, die Anlage betreffende Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zu verstehen, durch die sich die im § 74 Abs. 2 Z.1 bis 5 GewO 1994 bezeichneten Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen Auswirkungen ergeben können. Jeder Betrieb einer Betriebsanlage, der in seiner Gestaltung von dem im Genehmigungsbescheid (Betriebsbeschreibung) umschriebenen Projekt abweicht, bedeutet eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage und bedarf unter den Voraussetzungen des § 81 Gewerbeordnung 1994 einer gewerbebehördlichen Genehmigung. Nicht jede Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage bedarf einer Genehmigung im Sinn des § 81 Abs. 1 GewO 1994, sondern nur eine solche Änderung, die geeignet ist, die in § 74 Abs.2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, wobei diese Eignung schon dann zu bejahen ist, wenn die im Gesetz näher bezeichneten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen auf bestimmte Personen im Sinn des § 74 Abs. 2 Z.1 und 2 oder auf bestimmte Tätigkeits- oder Sachbereiche im Sinn des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 GewO 1994 nicht auszuschließen sind. Darauf, ob die erwähnten Gefährdungen, Belästigungen etc. mit den als Änderung der Betriebsanlage anzusehenden Maßnahmen tatsächlich verbunden sind, kommt es bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht nicht an. Es genügt die grundsätzliche Eignung, diese Beeinträchtigungen hervorzurufen. Die Genehmigungspflicht der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage ist bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die im § 74 Abs. 2 GewO erwähnten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen Einwirkungen hervorzurufen. (obzit. Kommentar, § 81, Anm. 6 und 14 mit Judikaturnachweisen).

 

5.2. Im Grunde des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes wurde mit dem Montieren des Beamers eine Änderung der mit den näher im Spruch zitierten Bescheiden genehmigten Betriebsanlage vorgenommen. Dieser Beamer ist von den bisherigen Genehmigungsbescheiden nicht erfasst. Darüber hinaus ist erwiesen, dass ein Lichtkegel in den Nachthimmel geleuchtet wird und die Ausleuchtung heller ist als die übliche Ortsbeleuchtung. Auch befindet sich die Diskothek im Ortszentrum und befinden sich in unmittelbarer Nähe Wohnhäuser, die auch bewohnt sind. Es ist daher von einer Änderung der genehmigten Betriebsanlage auszugehen, die grundsätzlich auch geeignet ist, eine Beeinträchtigung der Nachbarn hervorzurufen. Entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers kann auch Lichteinwirkung eine Belästigung der Nachbarn darstellen und hiermit eine Beeinträchtigung von Interessen gemäß § 74 Abs. 2 Z.2 GewO 1994 auslösen. Es ist daher grundsätzlich eine Genehmigungspflicht der Änderung gegeben. Eine Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage wurde vom Berufungswerber bei der Behörde nicht eingeholt. Es wurde ohne erforderliche Änderungsgenehmigung der Beamer in Betrieb gesetzt. Dies wurde vom Berufungswerber auch nicht bestritten. Es ist daher einwandfrei der Tatbestand gemäß § 366 Abs. 1 Ziffer 3 Gewerbeordnung 1994 erfüllt.

Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht gemäß § 81 Abs. 2 Ziffer 9 GewO 1994 war hingegen nicht anzunehmen, weil, wie bereits ausgeführt wurde, eine nachteilige Beeinflussung des Emissionsverhaltens der Anlage durch die Änderungsmaßnahme gegeben war. Bei der Frage, ob die Änderung der Betriebsanlage das Emissionsverhalten der Anlage“ nachteilig beeinflusst“ (§ 81 Abs. 2 Z.9 GewO 1994), ist nicht ausschließlich auf die – tatsächliche - Erhöhung der Emmissionen abzustellen, sondern hat sich die Beurteilung, ob Änderungen der Anlage das Emissionsverhalten im Sinn des § 81 Abs. 2 Z.9 GewO 1994 nachteilig beeinflussen, auf die im durch die erteilten Genehmigungen bestehenden Konsens - und nicht bloß auf tatsächliche Gegebenheiten - zu beziehen (obzit. Kommentar, § 81, Anm. 46b). Da erwiesen ist, dass der Beamer vom gewerbebehördlichen Konsens nicht erfasst ist, bei Betrieb eine nachteilige Beeinflussung durch Lichteinwirkung nicht ausgeschlossen werden kann, Nachbarn in unmittelbarer Nähe vorhanden sind und beeinträchtigt  werden könnten, also eine Beeinflussung nicht ausgeschlossen werden kann, war daher die Ausnahme nach § 81 Abs. 2 Z. 9 GewO 1994 nicht gegeben. § 81 Abs. 2 Z. 5 Gewerbeordnung 1994 kommt aber schon deshalb nicht in Betracht, da es sich um keinen Ersatz von Maschinen oder Geräten handelt.

Es war daher die Tatbestandsmäßigkeit einwandfrei erfüllt. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer hat der Berufungswerber die Tat verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus.

 

Da es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt und der Berufungswerber zu seiner Entlastung nichts vorgebracht hat, war auch zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen und liegt Verschulden vor. Insbesondere ist dem Berufungswerber als gewerberechtlichen Geschäftsführer zuzumuten, dass er die gewerberechtlichen Vorschriften kennt bzw. bei Unkenntnis sich entsprechende Kenntnis bei der hiefür zuständigen Behörde beschafft. Eine diesbezügliche Nachfrage bei der Gewerbebehörde hat der Berufungswerber nicht getätigt. Dies ist ihm schon als Sorgfaltswidrigkeit und daher als Verschulden anzulasten.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat die Unbescholtenheit des Berufungswerbers strafmildernd gewertet und als straferschwerende Umstände den längeren Tatzeitraum von mehreren Monaten gewertet. Mangels Angaben des Berufungswerbers hat sie die persönlichen Verhältnisse mit einem Einkommen von 2000 Euro, durchschnittlichem Vermögen, keinen Sorgepflichten geschätzt. In der Berufung führt der Berufungswerber zwar aus, dass er über kein Einkommen verfügt, wohl aber aus anderen Projekten Gewinne erzielt und von diesen Gewinnen lebt. Es war daher nicht von der Mittellosigkeit des Berufungswerbers auszugehen. Weiters bestätigte er keine Sorgepflichten. Da die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens liegt, kann daher der erkennende Verwaltungssenat nicht finden, dass die Strafe überhöht ist. Sie ist vielmehr aufgrund des langen Tatzeitraumes tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers angepasst. Auch soll der Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abgehalten werden und dazu angehalten werden, in Hinkunft bei Maßnahmen hinsichtlich einer gewerblichen Betriebsanlage im Zweifel die Auskunft der Gewerbebehörde einzuholen. Es konnte daher die verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt werden.

Ein Überwiegen von Milderungsgründen war nicht festzustellen, weshalb eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht anzuwenden war. Auch war nicht von geringfügigem Verschulden auszugehen und war der Schutzzweck der Norm in erheblichem Ausmaß verletzt, so dass auch nicht von der Fortsetzung des Strafverfahrens abzusehen war und die Einstellung zu verfügen war (§ 45 Abs. 1 Z.4 VStG).

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 100 Euro, gemäß § 64 VStG festzusetzen.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum