Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-151047/5/Lg/HK

Linz, 09.10.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 27. September 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des x, vertreten durch Rechtsanwälte x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, vom 11. Juni 2013 Zl. 0027153/2012, wegen einer Übertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

  1. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanz­lichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 60 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe in Höhe von 34 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

„Der Beschuldigte, Herr x, geboren am x, wohnhaft: x, hat als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x (A), dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, am 02.05.2012 um 16.52 Uhr die A7, Mautabschnitt Linz VOEST - Linz Wiener Straße, km 7,999 (mautpflichtige Bundesstraße A, Bundesautobahn) benützt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Nach den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes unterliegt die Benützung von Mautstrecken (Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen) mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, einer fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Verletzte Verwaltungsvorschrift(en) in der gültigen Fassung:

§ 20 Abs. 2 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) S“

 

 

In der Begründung führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

Der im Spruch angeführte Sachverhalt wurde mit Schreiben der ASFINAG vom 3.7.2012 ange­zeigt.

 

Mit Strafverfügung vom 16.7.2012 wurde gegen den Beschuldigten wegen der im Spruch darge­stellten Verwaltungsübertretung ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

 

Der Beschuldigte erhob gegen diese Strafverfügung fristgerecht Einspruch und brachte im We­sentlichen vor:

 

Die in der Strafverfügung zur Last gelegte Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, dies aus mehreren Gründen:

Die angebrachte GO-BOX, angemeldet für das Kraftfahrzeug KZ x, wurde ordnungsge­mäß an der Innenseite der Windschutzscheibe angebracht Die GO-BOX wurde zwischen Fahr­zeugmitte und Lenkstange, nahe der Windschutzscheibenunterkante, welche vom Scheibenwi­scher gereinigt wird, so montiert, dass die Bedientaste der GO-BOX in das Fahrzeuginnere gerich­tet ist. Der Scheibenwischer überlappt die GO-BOX bei Ruhestellung nicht und die GO-BOX ist von fremden Gegenständen freigehalten. Folglich wurde die GO-BOX im Sinne von Punkt 8.1. der Mautordnung Teil B ordnungsgemäß montiert. Zum Zeitpunkt des Durchfahrens der Mautabbu­chungsstelle war für die GO-BOX ein gültiges Zahlungsmittel hinerlegt bzw. mit einem ausreichen­den Mautguthaben aufgeladen. Die Funktionsfähigkeit der GO-BOX wurde im Sinne von Punkt 8.2.4.2. sowie Punkt 8.2.4.4. je der Mautordnung Teil B überprüft. Die Kategorie des mautpflichti­gen Kraftfahrzeuges war im Sinne von Punkt 8.2.2. der Mautordung Teil B auf der GO-BOX ord­nungsgemäß eingestellt. Das Kennzeichen, x, des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges wur­de im Sinne von Punkt-5.6. der Mautordnung Teil B korrekt im System angemeldet. Folglich be­steht keine Verpflichtung zur Nachzahlung der Maut im Sinne von Punkt 7.1. der Mautordnung Teil B. Das Spaß-Kennzeichen „x" ist ebenfalls fix montiert und folglich nicht verrückbar. Das Spaß-Kennzeichen „x" hat in keiner Weise die GO-BOX (teilweise) verdeckt. Die ordnungsge­mäße Abbuchung hätte daher erfolgen können. Dies ist auch aus der Einzelleistungsauskunft er­sichtlich, der zu entnehmen ist, dass die Maut bei allen anderen Balken korrekt abgebucht wurde. Entsprechende Nachweise liegen bei. Zu dem angesprochen Nachweis, Einzelleistungsinformation der GO Service Team ist folgendes auszuführen: Wie daraus ersichtlich, wurden am 2.5.2012 zwi­schen 06:21:34 Uhr und 17:18:15 Uhr Mautbeträge erfasst. Ausgerechnet ein Einziger, nämlich verfahrensgegenständlicher Mautabschnitt gemäß der Tatbeschreibung in der bekämpften Straf­verfügung, 2.5.2012, 16:52 Uhr, ist nicht erfasst. Aus dem Umstand, dass unzählige weitere Leis­tungsdaten in der angeschlossenen Einzelleistungsinformation sehr wohl erfasst sind, dieser eine Zeitpunkt, 16:52 Uhr, aber nicht, ist zwanglos zu entnehmen, dass es sich hier nur um einen Feh­ler der Ablesestelle handeln kann. Der gegenständliche LKW, x, Kraftfahrzeug über 3,5 t, ist seit 8.4.2011 angemeldet und seither täglich auf der Autobahn unterwegs. Bis dato wurde die Maut immer ordnungsgemäß abgebucht und entrichtet. Bei der nicht ordnungsgemäßen abge­buchten Maut am 02.05.2012 um 16:52 Uhr auf der A7, Mautabschnitt VOEST-Linz Wiener Stra­ße, km 7,999, kann es sich aus dem oben dargestellten nur um einen Defekt des Mautbalkens handeln. Eine Verwaltungsübertretung ist nicht gegeben.

 

Mit Schreiben vom 12.11.2012 teilte die Asfinag mit:

 

Die Einspruchsangaben (Seite 2) des Rechtsvertreters/Beschuldigten werden allesamt als unzutreffend zurückgewiesen.

1.) Die einzig korrekte Behauptung der Einspruchsleger ist, dass arn Tattag nur ein Mautportal nicht entrichtet werden konnte. GRUND: Falschmontage der GO-Box. Wir weisen jedoch darauf hin, dass es bei einer Verwaltungsübertretung nicht um die Höhe des Mautentganges geht son­dern um die Übertretung.

2.) Entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters hat der Beschuldigte selbstverständlich (im­mer) der gesetzlichen Verpflichtung einer Nachzahlung bei geprellter Maut nachzukommen. Diese Behauptung der Einspruchsleger ist schlichtweg falsch. Siehe Mautordnung Teil B, (BStMG) und Anhang 1)

3.) Anhand der Fotos des elektronischen Mautsystems ist eindeutig erkennbar, dass ein Gegen­stand (Schild mit dem Namen x) die GO-Box teilweise verdeckt hat. Zudem war die GO-Box nicht der Mautordnung entsprechend montiert gewesen. Die GO-Box wurde auch vom Scheiben­wischer teilweise verdeckt. Diese Behauptung der Einspruchsleger die GO-Box sei mautordnungs-konform montiert gewesen ist somit - lt. Mautordnung (BStMG) - falsch. (Anhang 2)

4.) Es ist unerheblich, ob z.B. von 10 Mautportalen 9 abgebucht wurden und 1 Mautportal nicht. Dass z.B. 9 Mautportale abgebucht worden sind heißt nicht, dass es nicht auch hierzu Schwierig­keiten bei der Abbuchung - aufgrund der Falschmontage der GO-Box -gekommen war. (siehe An­hang 3).

5.) Es lag weder ein Fehler des Mautsystems, der GO-Box noch der Mautbaken vor. Wir können zu jedem Mautportal und zu jedem Zeitpunkt die volle Funktionsfähigkeit eines Mautportales be­weisen.

6.) Die Behauptung der Einspruchsleger, dass die Maut bis dato immer korrekt abgebucht worden ist, entspricht ebenfalls nicht der Realität. Bereits seit dem Jahr 2005 wird mit dem tatgegenständ­lichen Fahrzeug/ Kennzeichen / GO-Box die Maut geprellt. Der Beschuldigte/die Lenkerhaben es bis heute für nicht notwendig empfunden, den gesetzlichen Mitwirkungspflichten zur korrekten Montage der GO-Box nachzukommen. Auch deren gesetzlichen Mitwirkungspflichten zum Nachzahlen von geprellter Maut wird kontinuierlich nicht nachgekommen. Diese Mitwirkung werden vom Beschuldigten /den Lenkern weiterhin und laufend ignoriert. Anders lässt es sich nicht erklären, dass der Beschuldigte auch nach Übermittlung der Ersatzmautforderung und nach Erstattung der Anzeigen weiterhin und laufend die Maut prellt.

 7.) Wir halten an der Anzeige gegen den Beschuldigten in vollem Umfang fest. Für die richtige Montage und Einstellung der GO-Box sowie der korrekten Abbuchung der Maut ist der Fahrzeuglenker verantwortlich und gesetzlich verpflichtet. In der Bedienungsanleitung der GO-Box wird jeder Kunde exakt darauf hingewiesen wie die GO-Box zu montieren und wie auf die Signaltöne zu reagieren ist. Diese Bedienungsanleitung ist bei der Erstausgabe der GO-Box dabei. Zusätzlich ist der GO-Box Guide an allen GO VERTRIEBSSTELLEN erhältlich. Aufgrund der Aufzeichnungen des Mautsystems, kann eine Störung oder ein Defekt ausgeschlossen werden. Wei­ter hat der Beschuldigte die ausgebliebenen Signaltöne ignoriert. Somit wusste dieser Bescheid, dass keine Maut entrichtet wurde. Info: Wird die Maut nicht abgebucht ertönt kein Signalton. Kraftfahrzeuglenker haben sich gemäß § 8 Abs. 2 BStMG vor, während und nach jeder Fahrt auf mautpflichtigen Strecken von der korrekten Montage und Funktionstüchtigkeit der GO-Box zu überzeugen, und etwaige Funktionsstörungen umgehend zu melden, (siehe Mautordnung. Mitwir­kungspflichten des Fahrzeuglenkers)

Diese Seite (Sensoren) muss an der Scheibe angebracht sein und zum Mautportal zeigen. Die GO-Box kommuniziert via Mikrowellentechnik mit den Mautportalen, daher darf kein Gegenstand dazwischen liegen oder montiert sein (z.B. Metall des Wischers). Im vorliegenden Fall war die GO-Box nicht der Mautordnung entsprechend montiert gewesen. Die GO-Box war hinter dem Schei­benwischer angebracht. Daher kam es zu den Nichtabbuchungen.

Die GO-Box wurde auch vom Scheibenwischer und von einem Namenschild teilweise verdeckt.

 

Da keine fristgerechte Nachzahlung gemäß der zum Tatzeltpunkt geltenden Mautordnung durch den Beschuldigten erfolgte, kam es wie In der Mautordnung festgelegt zu einem Delikt.

Für die erkennende Behörde ist der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen. Aufgrund der glaub­würdigen Feststellungen der Asfinag ist davon auszugehen, dass die GO-Box hinter dem Schei­benwischer und einem Schild montiert war.

In rechtlicher Würdigung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hat die erkennende Behörde erwogen:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) lauten auszugsweise wie folgt:

Mautprellerei §20

(2) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 €zu bestrafen.

 (3) Taten gemäß Abs. 1 und 2 werden straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des §19: bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

Fahrleistungsabhängige Maut Mautpflicht §6

Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Ge­samtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungs­kennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen.

Mautentrichtung §7

(1) Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstre­cken mit diesen Geräten ausstatten können.

Pflichten der Fahrzeuglenker und Arbeitgeber

(1) Soweit Lenker nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, haben sie vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geraten zur elekt­ronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

(2) Sie haben sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissem und Funkti­onsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und - mit Ausnahme des Falles gemäß § 9 Abs. 3 letzter Satz - des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe gemäß § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Pflichten der Fahrzeuglenker sind in der Mautordnung zu tref­fen.

Ersatzmaut §19

(1)ln der Mautordnung ist für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatz­maut festzusetzen, die den Betrag von 250 € einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

(4) Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen-und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofem der Ver­dacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentli­chen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthal­ten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

 

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der zum Tatzeitpunkt gültigen Mautordnung lau­ten auszugsweise wie folgt:

 

8.1 Ordnungsgemäße Anbringung der GO-Box

Die GO-Box ist ausschließlich in dem mit dem angemeldeten Kraftfahrzeugkennzeichen zugelassenen mautpflichtigen Kraftfahrzeug dauerhaft an der Innenseite der Windschutzscheibe zwischen Fahrzeug­mitte und Lenkstange nahe der Windschutzscheiben-Unterkante, und zwar in jenem Bereich der Wind­schutzscheibe, der vom Scheibenwischer gereinigt wird, so zu montieren, dass die Bedientaste der GO-Box in das Fahrzeuginnere gerichtet ist Der Scheibenwischer darf dabei in Ruhestellung die GO-Box nicht überlappen (vergleiche Grafik 22). Der Montagebereich der GO-Box auf der Windschutzscheibe ist von fremden Gegenständen freizuhalten. Der Kraftfahrzeuglenker hat von der GO-Box alle Gegenstände fem zu halten, die zu einer Beeinflussung der Bedientasten führen könnten. Eine andere Anbringung der GO-Box im Einzelfall ist nur nach individueller schriftlicher Zustimmung der ASFINAG Maut Service GmbH zulässig.

Der Beschuldigte hat als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x (A), des­sen höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, am 02.05.2012 um 16.52 Uhr die A7, Mautabschnitt Linz VOEST - Linz Wiener Straße, km 7,999 (mautpflichtige Bundes­straße A, Bundesautobahn) benützt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß ent­richtet zu haben, da der Scheibenwischer und ein Schild die GO-Box überlappten und die Maut daher nicht abgebucht wurde.

Es ist somit der Tatbestand der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung in objek­tiver Hinsicht erfüllt.

Schuldfrage:

Das BStMG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor. Es kommt daher § 5 Abs. 1 VStG zum Tragen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn

einem Verbot zuwidergehandelt oder ein Gebot nicht befolgt wird und

zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Ge­fahr nicht gehört (sogenanntes Ungehorsamsdelikt) und

der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschuldigte hat im vorliegenden Fall ein Ungehorsamsdelikt begangen.

Den Schuldentlastungsbeweis im Sinne der vorstehenden Gesetzesbestimmung konnte er mit sei­ner Rechtfertigung nicht erbringen.

Der Beschuldigte ist seiner Verpflichtung, die GO-Box ordnungsgemäß anzubringen bzw. die ord­nungsgemäße Anbringung zu überprüfen, nicht nachgekommen.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist daher auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbe­standsmäßigkeit erwiesen.

Zur Strafhöhe ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen In­teressen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteili­ge Folgen nach sich gezogen hat, ist. Nach Abs. 2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschul­dens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemes­sung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Dies bedeutet, dass die erkennende Behörde auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 VStG ihre Wer­tung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzutun hat. Eine Strafbe­messung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den in § 19 leg.cit. festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.

Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet, straferschwe­rend war kein Umstand.

Bei der Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschul­digten ging die Behörde aufgrund einer realistischen Schätzung von einem monatlichen Nettoein­kommen von € 1.200,- aus. Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe erscheint daher die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

Das Ausmaß der gemäß § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Unrechts­- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung.“

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von € 300,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, wobei als Kostenbeitrag € 30,00 vorgeschrieben, sodass insgesamt eine Zahlungsverpflichtung von € 330,00 normiert wurde.

 

2. Die Behörde geht davon aus, dass der Beschuldigte als Lenker des LKW mit dem KZ: x am 2.5.2012 um 16:52 Uhr die A 7, Mautabschnitt Linz Voest-Linz Wiener Straße, Km 7,999 benutzt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, weil der Scheibenwischer und ein Schild die GO-Box überlappten und die Maut daher nicht abgebucht wurde. Es sei daher der Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt.

Es komme daher im Zusammenhang mit der Schuldfrage, weil das BStMG keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens kenne, § 5 Abs. 1 VStG zum tragen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge.

Der Beschuldigte sei seiner Verpflichtung, die GO-Box ordnungsgemäß anzubringen bzw. die ordnungsgemäße Anbringung zu überprüfen, nicht nachgekommen, es sei daher die subjektive Tatbestandsmäßigkeit erwiesen.

 

3. Die Berufung wird folgendermaßen begründet:

 

3.1. Die Behörde geht in ihrer Begründung nicht auf den zentralen Punkt der Stellungnahme des Beschuldigten im Schriftsatz vom 7.8.2012 ein. Wie aus der Einzelleistungsinformation (GO-Service Team) der Autobahnen- und Schnellstraßen -Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFJNAG) vom 7.8.2012 zu entnehmen ist, wurden am 2.5.2012 zwischen 06:21:34 und 17:18:15 insgesamt 38 Mautbeträge erfasst.

Zur Last gelegt wird dem Beschuldigten eine einzige Nichtentrichtung der Maut am 2.5.2012, und zwar um 16:52 Uhr auf der A7, Mautabschnitt Linz Voest - Linz Wiener Straße bei Km 7,999. Folgt man der Auffassung der Behörde, so wäre ausgerechnet eine Einzelleistung, 2.5.2012, 16:52 Uhr, nicht erfasst worden, 38 weitere Einzelleistungen am selben Tag aber sehr wohl. Unmittelbar nachher, nämlich am 2.5.2012, 16:54:45 wurde eine Einzelleistung auf der A7 im Mautabschnitt zwischen Linz Wiener Straße - Leonding Linz Zentrum erfasst, gleich danach wurde wieder eine Einzelleistung um 16:55:57 im Abschnitt Leonding Linz Zentrum - Muldenstraße erfasst. Davor, um 15:53:42 wurde im Abschnitt Linz Industriezeile - Linz Voest eine weitere Leistung erfasst. Ausgerechnet die dazwischen liegende Leistung um 16:52 soll nicht erfasst worden sein. Dies ist nicht nachvollziehbar und kann nur auf einen Fehler bei den Mautablesegeräten zurückzuführen sein, weil während all dieser Erfassungszeiten keine Bewegung der Scheibenwischer und der Tafel mit der Aufschrift „x" stattgefunden hat.

Es wäre nicht nachvollziehbar, dass alle anderen 38 Leistungsdaten an diesem Tag erfasst wurden und ausgerechnet ein Leistungsdatum nicht. Der Beschuldigte müsste, folgt man der Argumentation im angefochtenen Straferkenntnis, ausgerechnet ein Mal während dieser Fahrt am 2.5.2012 die GO-Box verdeckt haben.

 

3.2. Auch das im Straferkenntnis enthaltene Foto (Seite 5) kann den Standpunkt der Behörde nicht untermauern, weil das Schild mit der Aufschrift „x" und der Scheibenwischer während der gesamten Fahrt am 2.5.2012 und auch an anderen Tagen so positioniert waren, jedenfalls nie bewegt wurden. Hätte dies dazu geführt, dass eine Ablesung dadurch verhindert werden konnte, so hätte an diesem Tag und auch an anderen Tagen überhaupt nichts abgelesen werden können, was aber erwiesenermaßen nicht der Fall war. Vielmehr wurden am 2,5.2012 wie dargestellt 38 Einzelleistungen erfasst. Auf die angeschlossene Einzelleistungsinformation wird neuerlich verwiesen.

 

3.3. Gemäß § 21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Stattdessen kann die Behörde den Beschuldigten ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Sollte wider Erwarten und entgegen den oben Ausgeführten einen Verwaltungsübertretung tatsächlich gegeben sein, so hätte die Behörde aufgrund § 21 VStG von einer Strafe absehen müssen. Diesbezüglich besteht für die Behörde kein Ermessen, vielmehr hat der Betroffene bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf das Absehen von der Strafe (Thienle/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetz18, Anmerkung 2 zu § 21 VStG).

Wie oben ausgeführt, wurde die Maut am 2.5.2012 an 38 Mautstellen bzw. betreffend diese Mautabschnitte einwandfrei errichtet, lediglich in einem Fall nicht Es muss daher, folgt man der Behörde im angefochtenen Straferkenntnis, zu einer Jedenfalls unbeabsichtigten teilweisen  Verdeckung  der GO-Box gekommen  sein.  Dies  stellt jedenfalls ein vernachlässig bares Verschulden dar, welches zwingend die Anwendung des § 21 VStG nach sich zieht.

Sollte die Tatbeschreibung der Behörde daher tatsächlich wider Entarten den Tatsachen entsprechen, so hätte die Behörde aufgrund § 21 Abs. 1 VStG von einer Bestrafung absehen müssen.

Beweis:   angeschlossene Einzelleistungsinformation GO-Service Team der   Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft vom 7.8.2012,

Einvernahme des Beschuldigten x;

 

Es wird daher der

 

 

ANTRAG

 

gestellt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu möge gem. § 21 VStG von einer Strafe abgesehen werden. Jedenfalls wird im Verfahren vor dem UVS eine mündliche Verhandlung beantragt.

 

Grieskirchen, am 03.07.2013                                                 x“

 

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

4. In der öffentlichen  mündlichen Verhandlung argumentierte die Vertreterin des Berufungswerbers im Wesentlichen wie in der Berufung.

 

Der Amtssachverständige führte aus, dass aus dem Kontrollfoto ersichtlich sei, dass die Go-Box durch ein Namensschild „x“ überlagert werde. Diese Überlagerung könne zu einer Nichtabbuchung führen. Es sei jedoch nicht so, dass in solchen Fällen es zwingend zur Nichtabbuchungen kommt. Es könne sogar so sein, dass in der überwiegenden Anzahl der Fälle korrekte Abbuchungen erfolgen, die Fehlmontage bewirke jedoch nur, dass die korrekte Abbuchung nicht gesichert ist. So erkläre es sich, dass im Leistungsverzeichnis nur vereinzelte Nichtabbuchungen auftauchen können.

 

Dem hielt die Vertreterin des Berufungswerbers entgegen, dass der Berufungswerber die Nachzahlung sofort geleistet hätte, wenn er die Piepstöne gehört hätte. Er habe diese allerdings wegen des starken Berufsverkehrs nicht wahrnehmen können, was nicht vorwerfbar sei. Beantragt wurde die Einstellung des Verfahrens.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der Berufungswerber ist im schlüssigen, vollständigen und dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Gutachten des Amtssachverständigen nicht, geschweige denn auf gleicher fachlicher Ebene, entgegengetreten. Daher ist davon auszugehen, dass die geschilderte Art der Montage der Go-Box ursächlich für die vereinzelten Nichtabbuchungen, wie eben die gegenständliche, war.

 

Die Tat ist daher dem Berufungswerber in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Zum Verschulden ist auszuführen, dass es dem Lenker obliegt, sich über die einschlägigen Vorschriften der Mautordnung über die Anbringung der Go-Box zu informieren (gegenständlich Pkt. 8.1 der Mautordnung) und sich dieser kenntnisgemäß zu verhalten. Dass dem Berufungswerber das Überlappen von Go-Box und Namensschild nicht auffiel, ist als Fahrlässigkeit einzustufen.

 

Die Bemessung der Strafhöhe im angefochtenen Straferkenntnis (Verhängung der Mindestgeldstrafe und einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe) ist nicht zu beanstanden. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Schuld des Berufungswerbers ist auch nicht als geringfügig im Sinne des § 21 Abs.1 VStG a.F. bzw. § 45 Abs.1 Z4 VStG n.F. einzustufen.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Dr. Ewald Langeder