Linz, 09.10.2013
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 27. September 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des x, vertreten durch Rechtsanwälte x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, vom 11. Juni 2013 Zl. 0027153/2012, wegen einer Übertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
- Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 60 Euro zu leisten.
Rechtsgrundlagen:
Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;
zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 34 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:
In der Begründung führt das angefochtene Straferkenntnis aus:
(3) Taten gemäß Abs. 1 und 2 werden straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des §19:
2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:
3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.
4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung argumentierte die Vertreterin des Berufungswerbers im Wesentlichen wie in der Berufung.
Der Amtssachverständige führte aus, dass aus dem Kontrollfoto ersichtlich sei, dass die Go-Box durch ein Namensschild „x“ überlagert werde. Diese Überlagerung könne zu einer Nichtabbuchung führen. Es sei jedoch nicht so, dass in solchen Fällen es zwingend zur Nichtabbuchungen kommt. Es könne sogar so sein, dass in der überwiegenden Anzahl der Fälle korrekte Abbuchungen erfolgen, die Fehlmontage bewirke jedoch nur, dass die korrekte Abbuchung nicht gesichert ist. So erkläre es sich, dass im Leistungsverzeichnis nur vereinzelte Nichtabbuchungen auftauchen können.
Dem hielt die Vertreterin des Berufungswerbers entgegen, dass der Berufungswerber die Nachzahlung sofort geleistet hätte, wenn er die Piepstöne gehört hätte. Er habe diese allerdings wegen des starken Berufsverkehrs nicht wahrnehmen können, was nicht vorwerfbar sei. Beantragt wurde die Einstellung des Verfahrens.
5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:
Der Berufungswerber ist im schlüssigen, vollständigen und dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Gutachten des Amtssachverständigen nicht, geschweige denn auf gleicher fachlicher Ebene, entgegengetreten. Daher ist davon auszugehen, dass die geschilderte Art der Montage der Go-Box ursächlich für die vereinzelten Nichtabbuchungen, wie eben die gegenständliche, war.
Die Tat ist daher dem Berufungswerber in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Zum Verschulden ist auszuführen, dass es dem Lenker obliegt, sich über die einschlägigen Vorschriften der Mautordnung über die Anbringung der Go-Box zu informieren (gegenständlich Pkt. 8.1 der Mautordnung) und sich dieser kenntnisgemäß zu verhalten. Dass dem Berufungswerber das Überlappen von Go-Box und Namensschild nicht auffiel, ist als Fahrlässigkeit einzustufen.
Die Bemessung der Strafhöhe im angefochtenen Straferkenntnis (Verhängung der Mindestgeldstrafe und einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe) ist nicht zu beanstanden. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Schuld des Berufungswerbers ist auch nicht als geringfügig im Sinne des § 21 Abs.1 VStG a.F. bzw. § 45 Abs.1 Z4 VStG n.F. einzustufen.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
H I N W E I S
Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.
Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.
Dr. Ewald Langeder