Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167998/13/Bi/Ka

Linz, 31.10.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau x, vom 3. September 2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Schärding vom 5. Juli 2013, VerkR96-2278-2013, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 2.Alt. und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960  eine Geldstrafe von 50 Euro (8 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 16. Februar 2013, 16.24 Uhr, in Schärding, x, einem Ort der im Ortsgebiet liege, mit dem Pkw x die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 19 km/h überschritten habe – die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) – nach Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe – fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, die ihr vorgeworfene Fahrtrichtung - Richtung Weberspitz – sei falsch, sie sei in die Gegenrichtung gefahren.

Das von der Polizei vorgelegte Foto mit der eingezeichneten Linie als Beginn der 30 km/h-Zone sei falsch und irreführend, weil die Einmündung Feldgassl nicht vor sondern hinter dem Polizeifahrzeug liege. Damit seien auch die einge­tragenen Abstände falsch und das Polizeifahrzeug stehe schon außerhalb der 30er-Zone. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Aufstellungs­ortes des Messfahrzeuges, weshalb die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt wird.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie weitere Erhebungen im Wege der Erstinstanz zur Verordnung der 30 km/h-Zone in der x Straße in Schärding und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindig­keits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schärding vom 2. Oktober 2012, Verk-5-1024-12-Si, wurde gemäß §§ 43 Abs.1 lit.b Z1, 52 lit.a Z10a und 10b sowie 94d Z4 lit.d StVO 1960 iVm § 40 Abs.2 Z4 Oö. Gemeinde­ordnung „auf der Alfred Kubin Straße nach dem Kreisverkehr Linzer Straße, vor der Einmündung der Rettungszu- und –ausfahrt des LKH Schärding bis zur Einmündung in die Max Hirschenauer Straße und in weiterer Folge aufd er max Hirschenauer Straße, aber der Einmündung der Alfred Kubin Straße bis nach der Einnmündung des Feldgassl, Höhe altes Feuerwehrdepot, Max Hirschenauer Straße, an Werktagen in der Zeit von 07.00 bis 17.00 Uhr eine „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ von 30 km/h erlassen.“ Weiters wurde auf einen Lageplan als Bestandteil der Verordnung verwiesen, wobei dieser Lageplan nie vorgelegt wurde.  

 

Die Geschwindigkeitsmessung des Pkw der Bw erfolgte laut Anzeige mittels „PoliScan Speed mobil“ (ohne Identifikationsnummer) und ergab 52 km/h, dh unter Abzug von 3 km/h Toleranz eine vorgeworfene Geschwindigkeit von 49 km/h, dh eine Überschreitung um 19 km/h, wobei in der Anzeige der Stadtpolizei Schärding „Fahrtrichtung Weberspitz“ angegeben war. Auf Anfrage der Erstinstanz wurde von der Stadtpolizei Schärding ein nachgestelltes Foto eines Polizeifahrzeuges als damaliger Standort des Messfahrzeuges vorgelegt, auf dem handschriftlich Linien und Entfernungsangaben eingezeichnet waren. Auf dem Foto zu sehen ist rechts an einer Gehsteigkante ein Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO (dh der Beginn der 30 km/h-Zone in Fahrtrichtung stadteinwärts) mit Zusatztafel und ein „X“ für die Position des gemessenen Fahrzeuges weiter Richtung stadteinwärts.

 

Im Digitalen OÖ. RaumInformationsSystem DORIS ist zu sehen, dass das ind er Verordnung angegebene Haus Max Hirschenauer Straße weitere stadtauswärts gelegen ist, wobei unklar war, ob es sich dabei um das „alte Feuerwehrdepot“ handelt.

Weiters wurde das die Grundlage für die Anzeige bildende Laserfoto von der G4S Traffic Solutions GmbH, Wien, angefordert und der Bw zur Kenntnis gebracht, die daraufhin auf der falschen Fahrtrichtung im Tatvorwurf beharrte – diese ergibt sich ohne jeden Zweifel, wäre aber aufgrund der Änderung des § 31 VStG mit 1. Juli 2013 – die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt nunmehr 1 Jahr anstatt der vorherigen 6 Monate – korrigierbar. Auf dem Foto ist der Pkw x stadteinwärts fahrend auf Höhe des Beginns des Glashauses der do. Gärtnerei zu sehen. Das Foto enthält unter „System“ einen Hinweis auf das verwendete Messgerät – laut Stadtpolizei Schärding das Gerät der Bauart PoliScan speed M1 HP“ mit der IdentifikationsNr. 654767; dafür wurde auch ein Eichschein des BEV vorgelegt. Als Standort war am Foto angegeben “Max Hirschenauer Straße vor Haus x“.

 

Weiters wurde vom Sachbearbeiter der Erstinstanz ein Ortsaugenschein durchgeführt und mitgeteilt, nicht das Haus Max Hirschenauer Straße x sei das alte Feuerwehrdepot, sondern das Haus x, das zwischen den Einmündungen des Feldgassl und des Mühlweges in die Max Hirschenauer Straße gelegen ist; das Haus selbst weist keine Hausnummer auf, diese wurde bei der Stadtpolizei Schärding in Erfahrung gebracht.

Damit enthält die in Rede stehende Verordnung beim Ende der 30 km/h-Zone insgesamt 3 Ortsangaben, nämlich „nach der Einmündung des Feldgassl“, „Höhe altes Feuerwehrdepot“ und „Max Hirschenauer Straße x“. Abgesehen davon, dass „nach der Einmündung des Feldgassl“ zu wenig konkret ist, ist die Hausnummer des „alten Feuerwehrdepots“ unrichtig, wobei sich der Standort des Vorschriftszeichens auf Höhe der Einmündung des Mühlweges, der stadtauswärts gesehen hinter dem alten Feuerwehrdepot gelegen ist, befindet. Das – laut DORIS 35 m lange – Haus Max Hirschenauer Straße x hat mit den beiden anderen Ortsangaben nichts zu tun, weil es erst viel weiter stadtauswärts nach der Einmündung des Schellneckweges gelegen ist.   

 

Der 16. Februar 2013 war ein Samstag, dh Werktag, 16.24 Uhr liegt kurz vor Ende der 30 km/h-Beschränkung.

Ohne Zweifel ergibt sich aber nicht eindeutig, wo die in Rede stehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 Km/h in der damaligen Fahrtrichtung der Bw, nämlich stadteinwärts, laut Verordnung genau beginnt, weil die insgesamt drei Ortsangaben laut Verordnung in sich widersprüchlich sind, was auch durch einen (nicht vorgelegten) Lageplan nicht korrigierbar wäre. Der auf dem von der Stadtpolizei Schärding vorgelegten Foto ersichtliche Standort des Vorschrifts­zeichens gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 ist im Sinne einer Kundmachung der in Rede stehenden Verordnung nicht nachvollziehbar.  

Damit war gemäß § 45 Abs.1 Z1 2. Alt. VStG spruchgemäß zu entscheiden, wobei Verfahrenskostenbeiträge naturgemäß nicht anfallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Mag. Bissenberger

 

 

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