Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168134/2/Kof/CG

Linz, 31.10.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 10. Oktober 2013, GZ: S-36935/13-1, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO, zu Recht erkannt:

 

 

Die Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafe auf 600 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs.1a StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 39/2013  §§ 20, 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

 

·      Geldstrafe .............................................................................. 600 Euro

·      Verfahrenskosten I. Instanz .................................................... 60 Euro

                                                                                                      660 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ............................................ 5 Tage.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

„Sie haben am 06.09.2013 um 04.19 Uhr in Linz, Landstraße Höhe Nr.1, Bereich Taubenmarkt, Fahrtrichtung stadtauswärts

das Fahrzeug, Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da bei einer Messung mittels eines Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,70 mg/l festgestellt werden konnte.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 5 Abs.1 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro                    falls diese uneinbringlich ist,                                          Gemäß

             Ersatzfreiheitsstrafe von

      1.200                                      10 Tage                                    § 99 Abs.1a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

120 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens  =  10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 100,- angerechnet)

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher .... 1.320 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die – nur gegen das Strafausmaß gerichtete – begründete Berufung vom 17. Oktober 2013 erhoben und die Anwendung des § 20 VStG beantragt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Berufung richtet sich – wie dargelegt – nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe.  Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003;  vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.

sowie die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage,

E 119ff zu § 51 VStG (Seite 979 ff) zitierte Judikatur.

 

 

 

Betreffend die Strafbemessung ist auszuführen:

 

·     Der Bw hat zur Tatzeit und am Tatort nicht ein Kraftfahrzeug, sondern „nur“

    ein Fahrrad gelenkt. – Beim Lenken eines Fahrrades in einem durch Alkohol

    beeinträchtigten Zustand ist die abstrakte Gefahr geringer als beim Lenken

    eines Kraftfahrzeuges.

 

·      Bei der Tatzeit (04.19 Uhr) handelt es sich um eine „verkehrsarme Zeit“.

 

·      Der Bw ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten –

    dies ist als mildernder Umstand zu werten.

 

Insgesamt gesehen ist somit die Anwendung des § 20 VStG vertretbar und
wird die gemäß § 99 Abs.1a StVO iVm § 20 VStG vorgesehene Mindeststrafe
(Geldstrafe: 600 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) festgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

H I N W E I S

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde
bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und
wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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