Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210619/2/BMa/TO/HK

Linz, 18.10.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des F G, K, A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 19. Februar 2013, BauR96-176-2012, wegen Übertretungen der Oö. Bauordnung zu Recht erkannt:

 

 

    I.    Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

 II.    Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Betrag von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind  680  Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013, iVm §§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

 

zu II.: § 64 VStG


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"1. Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz der S Bauträger GmbH., A, A zu verantworten, dass die S Bauträger GmbH., A, A, zumindest am 2.10.2012 als Bauherrin einer Wohnhausanlage, bestehend aus 15 Häusern, auf dem GSt.Nr. X, KG. L, - wie anlässlich eines Lokalaugenscheines durch die Baubehörde am 2.10.2012 festgestellt wurde - beim Haus X "H" ein Nebengebäude im Ausmaß von 3m x 6m errichtet und somit ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt hat.

 

2. Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz der S Bauträger GmbH., A, A zu verantworten, dass die S Bauträger GmbH., A, A, zumindest am 2.10.2012, als Bauherrin einer Wohnhausanlage, bestehend aus 15 Häusern, auf dem GSt.Nr. X, KG. L, - wie anlässlich eines Lokalaugenscheines durch die Baubehörde am 2.10.2012 festgestellt wurde - beim Haus X "H" ein Nebengebäude im Ausmaß von ca. 3m x 6m errichtet und somit ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt hat.

 

3. Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz der S Bauträger GmbH., A, A zu verantworten, dass die S Bauträger GmbH.,  A, A, zumindest am 2.10.2012 als zur Anzeige Verpflichteter (Bauherrin) einer Wohnhausanlage, bestehend aus 15 Häusern, auf dem GSt.Nr. X, KG. L, - wie anlässlich eines Lokalaugenscheines durch die Baubehörde am 2.10.2012 festgestellt wurde - beim Haus X "H" ein Nebengebäude im Ausmaß von ca. 3 m x 2,95 m errichtet und somit ein anzeigenpflichtiges Bauvorhaben gemäß § 25 Abs. 1 Ziffer 14 Oö. Bauordnung 1994 ohne die hiefür notwendige Bauanzeige ausgeführt hat.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 57 Abs. 1 Ziffer 2 und Abs. 2 i.V.m. § 24 Abs.1 Ziffer 1 Oö. Bauordnung 1994, LGBl.Nr. 66/1994 i.dF. LGBl.Nr. 36/2008

2. § 57 Abs. 1 Ziffer 2 und Abs. 2 i.V.m. § 24 Abs.1 Ziffer 1 Oö. Bauordnung 1994, LGBl.Nr. 66/1994 i.d.F. LGBl.Nr. 36/2008

3. § 57 Abs.1 Ziffer 3 und Abs.2 i.V.m. § 25 Oö. Bauordnung 1994, LGBl.Nr. 66/1994 i.d.F. LGBl.Nr. 36/2008

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von       falls diese uneinbringlich              Gemäß

      ist, Ersatzfreiheitsstrafe

      von

1.  1.450,00 €     1.   20 Stunden           Zu 1. bis 3. § 57

2.  1.450,00 €     2.   20 Stunden Abs.2 Oö. Bauord-

3.     500,00 €     3.     8 Stunden nung 1994, LGBl.

66/1994 i.d.F.

LGBl.Nr.36/2008

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 340,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

3.740,00 Euro.“

 

 

1.2. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung sei in objektiver Hinsicht erfüllt, da der Bw bewilligungs- und anzeigenpflichtige Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung bzw. ohne notwendige Bauanzeige ausgeführt habe.

Der Bw sei als Geschäftsführer verpflichtet, sich über die maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung bei einer zuständigen Stelle zu informieren. Dieser Sorgfaltsmangel sei ihm anzulasten und begründe das Verschulden,  welches zumindest den Grad der Fahrlässigkeit aufweise.

 

Bei der Strafbemessung wurde strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit des Bw gewertet und ausgeführt, die festgesetzten Mindeststrafen seien schuld- und tatangemessen.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig vom Bw eingebrachte Berufung, mit der unter Vorlage der Lohn/Gehaltsabrechnung „Jänner 2013“ die Herabsetzung der Strafhöhe beantragt wird.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt  dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§51c VStG).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet und keine Sachverhaltsfragen zu klären sind.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des erstinstanzlichen Straferkenntnisses richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und es ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

4.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG idgF sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde ist von der Unbescholtenheit des Bw als Strafmilderungsgrund ausgegangen und hat keine Straferschwerungsgründe der Strafbemessung zugrunde gelegt. Gegen die von der belangten Behörde geschätzten Einkommens-, Vermögens-, und Familienverhältnisse hat der Bw vorgebracht, er ersuche um Neuberechnung der verhängten Strafe auf Grundlage des vorgelegten Einkommensnachweises, demnach sei sein von der Erstinstanz geschätztes Einkommen von 2.500,-- Euro zu hoch bemessen worden, er verdiene lediglich 1.133,60 Euro netto pro Monat.

Unter Zugrundelegung des angegebenen Einkommens sind die verhängten Strafen dennoch zu bestätigen, wurde doch zu Spruchpunkt 1. und 2. bei einem Strafrahmen von 1450,-- Euro bis 36.000,-- Euro lediglich die Mindeststrafe verhängt und zu Spruchpunkt 3. bei einem Strafrahmen bis 36.000,-- Euro die Strafe lediglich mit 1,4% dessen festgesetzt.

Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung gem. § 20 VStG oder für ein Absehen von der Strafe gem. § 45 Abs.1 VStG liegen nicht vor.

 

Das erstinstanzliche Straferkenntnis war daher zu bestätigen.

 

5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Mag.a  Gerda Bergmayr-Mann

 

 

 

 

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