Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523520/3/Sch/Bb/AK

Linz, 29.10.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des X, geb. X, X, X, vom 19. Juli 2013, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 9. Juli 2013, GZ 11/226061, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung der Klassen AM und B durch zeitliche Befristung und Auflagen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z3, 8 und 24 Abs.1 Z2 Führerscheingesetz 1997 – FSG iVm § 14 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung 1997 – FSG-GV.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Juli 2013, GZ 11/226061, X (dem Berufungswerber) die Gültigkeit der ihm für die Klassen AM und B am 14. Juni 2013 unter GZ 11/226061 erteilten Lenkberechtigung gemäß §§ 5 Abs.5, 8 Abs.3 und 24 Abs.1 Z2 FSG durch zeitliche Befristung bis 10. Dezember 2013 eingeschränkt und als Auflage die Vorlage eines Drogenharnbefundes auf THC eines Facharztes für Labormedizin bis zum 10. September 2013 und zur Nachuntersuchung (Code 104) vorgeschrieben.

 

2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 9. Juli 2013 durch persönliche Übernahme bei der Behörde nachweislich zugestellt wurde, richtet sich seine rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 19. Juli 2013 – eingebrachte Berufung.

 

Zur Begründung seines Rechtsmittels führt der Berufungswerber an, dass er seit Juli letzten Jahres nichts mehr mit Suchtmittel zu tun habe, was er auch am 10. Dezember 2012 bei der amtsärztlichen Untersuchung unter Beweis gestellt habe. Er habe angenommen, dass sich mit dieser Untersuchung die Angelegenheit geklärt hätte und könne nicht nachvollziehen, aus welchem Grund ihm der Führerschein nur befristet ausgestellt wurde.

 

Er habe sich im vergangenen Jahr auf seinen Abschluss der Handelsakademie und den Führerschein konzentriert, sodass er keine Zeit gehabt hätte, über Suchtmittel nachzudenken.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 25. Juli 2013, GZ 11/226061, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 35 Abs.1 FSG). Gemäß § 67a Abs.1 AVG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß       § 67d Abs.1 und Abs.3 erster Satz AVG mangels gesonderten Antrages des Berufungswerbers und der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt vorliegt und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die mit Berufung angefochtene erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben ist (§ 67d Abs.2 Z1 AVG), entfallen.

 

4.1. Es ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt:

 

Der am X X geborene Berufungswerber ist im Besitzer einer Lenkberechtigung der Klassen AM und B, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach. Am 10. Dezember 2012 unterzog er sich einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 8 FSG.

 

Das vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach in der Folge erstattete Gutachten vom 10. Dezember 2012 beurteilt den Berufungswerber als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1, Klasse B „befristet geeignet“, und zwar auf die Dauer eines Jahres und unter der Auflage der Vorlage eines Drogenharnbefundes auf THC durch einen Facharzt für Labormedizin alle drei Monate. Der Amtsarzt begründete das Ergebnis des Gutachtens mit dem in der Vergangenheit fallweisen Haschischmissbrauch des Berufungswerbers im Zusammenhang mit Musikfestivals im Juli 2011 und Juli 2012. Seit Herbst 2012 sei er nun drogenabstinent. Derzeit sei zwar von einer ausreichenden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung auszugehen, das Rückfallrisiko sei jedoch erhöht.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG bildet die gesundheitliche Eignung eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde gemäß § 8 Abs.1 FSG ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend „geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet” auszusprechen.

 

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gemäß § 8 Abs.3 Z2 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Gemäß § 8 Abs.3a FSG ist die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.

 

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese gemäß § 2 Abs.1 zweiter Satz FSG-GV niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.

 

5.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 20. März 2012, 2009/11/0119, zu den Voraussetzungen einer Befristung der Lenkberechtigung ausgeführt hat, bedarf es, um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen annehmen zu können, auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung des Betreffenden zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss.

 

Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs.3 Z2 FSG ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn eine "Krankheit" vorliegt bzw. festgestellt wurde, welche sich auf die Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen auswirkt und bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Auch diesbezüglich bedarf es entsprechender sachverständigerseits gestützter konkreter Sachverhaltsfeststellungen, warum eine konkrete Verschlechterung zu erwarten ist (vgl. wiederrum VwGH 20. März 2012, 2009/11/0119).

 

Es muss also nachvollziehbar feststehen, dass der Betreffende an einer sich auf seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auswirkenden Krankheit leidet und dass eine Beeinträchtigung mit der konkreten Gefahr besteht, dass sich der gesundheitliche Zustand künftig maßgeblich, im oben dargestellten Sinn, verschlechtern könnte.

 

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass ein gelegentlicher Konsum

Konsum von Suchtmittel die gesundheitliche Eignung (noch) nicht beeinträchtigt. Erst wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, läge ein Grund vor, die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (VwGH 13. Dezember 2005, 2005/11/0191 uvm.).

 

Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 10. Dezember 2012, das die Grundlage für den nunmehr angefochtenen Bescheid bildet, ergibt sich ein in der Vergangenheit – im Juli 2011 und Juli 2012 - fallweiser Suchtmittelkonsum des Berufungswerbers, wobei er offensichtlich seit Herbst 2012 abstinent ist. Eine Harnkontrolle im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung erbrachte einen negativen Befund.

 

Das Gutachten enthält aber weder Feststellungen zu einer Suchtmittelabhängigkeit des Berufungswerbers noch zu einer früheren Abhängigkeit oder einem früheren gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln, noch wurden Mängel im Bereich der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung festgestellt. Es lässt sich aus dem amtsärztlichen Gutachten auch in keiner Weise schlüssig ableiten, dass beim Berufungswerber eine sich auf seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auswirkende gesundheitliche Beeinträchtigung bestehen würde, bei der mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss, sodass sich die vom Amtsarzt vorgeschlagenen und von der belangten Behörde vorgenommenen Einschränkungen der Lenkberechtigung vor dem Hintergrund der dargestellten verwaltungsgerichtlichen Judikatur als rechtswidrig erweisen. Dies gilt sowohl für die zeitliche Befristung als auch für die Auflagen betreffend die Vorlage von Drogenharnbefunden und die amtsärztliche Nachuntersuchung.

 

Die Berufungsinstanz verkennt nicht, dass der Berufungswerber bereits einige Male einschlägig in Zusammenhang mit Suchtmitteln in Erscheinung getreten ist, jedoch reicht im vorliegenden Fall die Faktenlage für eine Zukunftsprognose mit jener Gefahrenkonkretisierung, die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner oben zitierten Judikatur verlangt wird, nicht aus. Im Sinne der dargestellten Ausführungen ist daher der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

 

Es darf dem Berufungswerber jedenfalls angeraten werden, jeglichen Kontakt mit Suchtmitteln zu vermeiden, zumal sich ein neuerlicher Vorgang in Zusammenhang mit Suchtmitteln künftig mit großer Wahrscheinlichkeit nachteilige Auswirkungen auf seine Lenkberechtigung haben würde.  

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Anlagen

 

 

S c h ö n