Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523527/12/Bi/Ka

Linz, 07.11.2013

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vom 1. August 2013 gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von , PK Steyr, vom 29. Juli 2013, FE-193/2013, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als festgestellt wird, dass die gesundheitliche Eignung des Rechtsmittelwerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM und B befristet auf 2 Jahre unter der Auflage vierteljährlicher Kontroll­untersuchungen auf CDT, GGT, MCV, SGOT und SGPT wieder besteht.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 2, 3 und 24 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung, gerechnet ab Verkündung des Bescheides, entzogen. Weiters wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG einer dagegen eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die mündliche Verkündung des Bescheides erfolgte am 29. Juli 2013.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Durchführung einer – nicht beantragten – öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, Herr x habe ihn bei der VPU aufgrund seiner englischen Sprache zum Teil gar nicht und zum Teil komplett falsch verstanden. Er hoffe, die VPU so bald wie möglich wiederholen zu können. Bei der Beurteilung des persönlichen Gesprächs mit Herrn x, habe es viele falsche Aussagen von diesem gegeben, was den Notizen seiner Frau entnommen werden könne, die Frau Mag. x vorgelegt worden seien.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass dem Bw mit Bescheid der Erstinstanz vom 12. September 2012, Fe-241/2012, NSch-157/2012, die Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit für die Dauer von 10 Monaten – von der vorläufigen Abnahme des Führerscheins (BPD Steyr vom 6.9.2006, Zl.06073264, für die Klasse B) gerechnet, dh ab 11. August 2012 – entzogen und ihm eine Nachschulung sowie die Beibringung einer Verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG auferlegt wurde.

Laut Verkehrspsychologischer Stellungnahme vom 20. Juni 2013 war der Bw „nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1“, sodass nach dem gleichlautenden Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung die Lenk­berechtigung wegen gesundheitlicher Eignung mit dem angefochtenen Bescheid entzogen wurde.

  

Die Nachschulung hat der Bw laut Bestätigung vom 12, Juli 2013 absolviert.

Vorgelegt wurde inzwischen die verkehrspsycholohgische Stellungnahme vom 29. September 2013, wonach der Bw bedingt geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B ist. Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit wurde insgesamt für gegeben erachtet, die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung  nur in eingeschränktem Maß. Beim Bw, der bereits zwei Entziehungen der Lenkberechtigung hinter sich hat – 1. Vorfall 12.4.2008, 2. Vorfall 11.8.2012 – sei keine Neigung zu risikoreichem oder aggressivem Verhalten im Straßen­verkehr ableitbar, mittlerweile sei eine Einstellungsänderung und ein ansatzweise verbessertes Risiko- und Gefahrenbewusstsein erkennbar. Hinweise auf erhöhte Alkoholtoleranz bestünden, aber keine auf chronischen Alkoholmissbrauch. Er hinterfrage sein Verhalten selbstkritisch und erkenne das soziale Bedingungs­gefüge, das zum Entzug der Lenkberechtigung geführt habe. Ein unmittelbar erhöhtes Rückfallrisiko sei nicht ableitbar, ein längerfristig erhöhtes Rückfallrisiko sei derzeit nicht mit der nötigen Sicherheit auszuschließen. Eine externe Verhaltenskontrolle durch die Beibringung von Leberlaborbefunden wird befürwortet.

Die alkolholspezifischen Befunde vom 8. Oktober 2013 waren normwertig.

Nach Vorlage einer FA-Stellungnahme Dris x vom 29. Oktober 2013, die von einer Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B ausgeht, allerdings mit Empfehlung einer Befristung auf ein bis zwei Jahre mit Überprüfung der alkoholspezifischen Leberfunktionsparameter, kommt die Amtsärztin Frau Dr. x, Amt der OÖ. Landesregierung – Abteilung Gesundheit im abschließenden Gutachten gemäß § 8 FSG vom 4. November 2013,Ges-311292/3-2013-Wim/Du, zum selben Ergebnis, dh Befristung auf zwei Jahre und vierteljährliche Vorlage von Alkohol-Leberwerten.

Der Bw hat sich, vertreten durch seine Gattin, am 5. November 2013 mit diesen Auflagen einverstanden erklärt.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-Gesundheitsverordnung ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Auf der Grundlage des oben dargelegten Gutachtens gemäß § 8 FSG wurde im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Befristung, des Befristungszeitraumes und der Kontrolluntersuchungen nichts eingewendet, weshalb bei der vorliegenden Diagnose für zwei Jahre vierteljährliche Kontroll­untersuchungen auf CDT, GGT, GOT, GPT, MCV vorzuschreiben waren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

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