Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531279/8/Re/CG VwSen-531280/9/Re/CG

Linz, 31.10.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung von x, vom 6.7.2012 sowie von x, vertreten durch Rechtsanwälte x, vom 4. Juli 2012 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden von 19.6.2012, Ge20-35134/17-2012, betreffend die Erteilung der gewerbebehördlichen  Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gemäß § 81 GewO 1994,  zu Recht erkannt:

 

Den Berufungen wird insoferne Folge gegeben, als in Ergänzung zum  bekämpften Bescheid nachstehende Konkretisierungen zur Betriebsbeschreibung ausdrücklich angefügt werden:

 

-      Während des Betriebes zur Nachtzeit und an Wochenenden (ab Samstag 13.00 Uhr, Sonntags und Feiertags) werden betriebliche Tätigkeiten nur bei geschlossenen Türen, Toren, Fenster und Lichtkuppeln durchgeführt.

 

-      In der Stanzerei werden 1,5 mm starke und stärkere Bleche mit der vollautomatischen Stanzanlage „Typ Tropan 3000“ ausschließlich mit dem Betriebsprogramm „Soft-Punch“ bearbeitet. Dieses Einstellungserfordernis wird den Mitarbeitern per Betriebsanweisung nachvollziehbar und verpflichtend auferlegt.

 

Darüber hinausgehend wird der Berufung keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem Bescheid vom 19.6.2012, Ge20-35134/17-2012, über Antrag der x, vom 22.2.2011, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort x, durch Einführung eines 3-Schicht-Betriebes unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies nach Durchführung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung am 14.6.2012 sowie im Wesentlichen mit der Begründung, das Verfahren habe ergeben, dass durch die gegenständliche Änderung der Betriebsanlage eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Konsenswerbers, der im Betrieb beschäftigten Personen, der Nachbarn oder der die Betriebsanlage aufsuchenden Kunden, eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung u.ä., eine unzumutbare Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen dienenden benachbarten Anlagen oder Einrichtungen, eine unzumutbare wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichen Verkehr sowie eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer nicht zu erwarten sei. Zu vorgebrachten Einwendungen wurde begründet, dass in der Vergangenheit vorgefallene Überschreitungen der Betriebszeiten nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sind, sondern allenfalls Gegenstand von getrennt durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren. Derzeit sei ein 3-Schicht-Betrieb für den Bereich der Pulverbeschichtungsanlage und der Kanterei, jeweils im Norden der bestehenden Betriebsanlage, genehmigt. Zur Beurteilung des nunmehr in weiteren Bereichen geplanten 3-Schicht-Betriebes sei ein schalltechnisches Projekt zur Beurteilung vorgelegt worden. Nach den hiezu eingeholten Ausführungen des gewebetechnischen Amtssachverständigen ist davon auszugehen, dass durch die geplanten Schallschutzmaßnahmen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarn durch Lärm zu erwarten sind. Dies gelte sowohl für die Nachtzeit als auch für die Erweiterung der Betriebszeit ab Samstag 13.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen. Diese Beurteilung des gewerbetechnischen ASV sei im Zuge der Verhandlung am 14. Juni 2012 abgegeben worden. Auflagenmäßig wurde sichergestellt, dass die Lärmschutzmaßnahmen durchgeführt werden und ist der Nachweis der Einhaltung der lärmtechnischen Maßnahmen durch entsprechendes Fachpersonal zu erbringen.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben x, mit Schriftsatz vom 6.7.2012 Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die mit dem genehmigten 3-Schicht-Betrieb geänderten Betriebszeiten würden für sie als unmittelbare Nachbarn unzumutbare Lärmbelästigungen ergeben insbesondere an Sonn- und Feiertagen und speziell während der warmen Jahreszeit, wo sie sich im Garten aufhalten. Messergebnisse in ihrem Bereich (Parz. x) dürfte es nicht geben sondern Messpunkte auf Parzellen Nr.x und x. Außerdem wären Messergebnisse interessant, wenn alle Maschinen gleichzeitig in Betrieb seien, dies auch unter Berücksichtigung des Westwetters, und wenn mehr als 1,5 mm dicke Bleche gestanzt werden. Es ist kaum zu verstehen, dass es keine Software gebe, damit die Stanze TRU Punch 3000 (Ge20-35134/15-2012) automatisch in das Betriebsprogramm "Soft Punch" übergehe, wenn Blechstärken über 1,5 mm gestanzt würden, sondern müsste diese Einstellung manuell geschehen. Wenn darauf vergessen werde, was vorkommen könne, steige der Schall- und Schwingungspegel (Blech-Dachhaut) enorm an. Weiters sei bei diesen Messungen der Schall- und Schwingungspegel der im Bescheid Ge20-35134/18-2012 für den 3-Schicht-Betrieb und bereits im Voraus genehmigten Stanze TR 500 R nicht enthalten. Ein tatsächlicher Messwert dieser Immission sei nicht möglich gewesen, denn es hätten noch nicht einmal die vorgeschriebenen Bau- und Schallisolierungsmaßnahmen begonnen.

 

Im Bescheid Ge20-35134/17-2012 werde in der Begründung auf die Beurteilung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen verwiesen, aber der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23.5.2011, Ge20-35134/16-2011 werde nicht berücksichtigt, wonach sämtliche Fenster, Türen und Tore durchgehend geschlossen zu halten seien, dies nicht nur ab Samstagmittag und an Sonn- und Feiertagen.

 

Beantragt werde eine Abänderung der beeinspruchten Bescheide betreffs des 3-Schicht-Betriebes durch:

 

- Einfügen in den Bescheid Ge20-35134/17-2012 den Spruch des Bescheides Ge20-35134/16-2011 (Sämtliche Fenster, Türen und Tore sind durchgehend geschlossen zu halten) sowie

 

- Herausnahme der Genehmigung des 3-Schicht-Betriebes an Sonn- und Feiertagen aus dem Bescheid Ge20-35134/17-2012.

 

Gegen diesen Bescheid haben auch x, beide vertreten durch Rechtsanwälte x, mit Schriftsatz vom 4. Juli 2012 Berufung erhoben. Begründend wird darin zusammenfassend ausgeführt, der Bescheid werde insoferne angefochten, als damit Betriebszeiten an Sonn- und Feiertagen zugelassen würden. Ein Betrieb an Sonn- und Feiertagen führe zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Die faktischen Betriebszeiten seien zur Zeit des Kaufes der Liegenschaft durch die Berufungswerber im Jahre 1985 von Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bzw. 7.00 Uhr bis 16.15 Uhr gewesen. Auf ihrer Liegenschaft seien keine wahrnehmbaren Geräusche aus dem Inneren des Betriebsgebäudes gewesen. Das Wegfahren der Mitarbeiter bei Betriebsschluss um 16.15 Uhr sei Lärm ohne Störungscharakter gewesen. Die Bezeichnung des Hauses x als Betriebswohnung im schalltechnischen Projekt der TAS Bauphysik GmbH sei nicht richtig. Es sei nicht bekannt, dass dieses Haus jemals als Wohnung für Betriebsangehörige gedient haben sollte. Ohne Änderung der Betriebsanlagengenehmigung seien die Betriebszeiten etwa ab 1990 von Montag bis Freitag fallweise bis 23.00 Uhr ausgedehnt worden. Dies blieb von den Berufungswerbern unbeanstandet, da dies ohne Lärmbeeinträchtigungen erfolgte und zwar von der Vorgängerin x. Seit Konsenswechsel an die x erfolgten Ausweitungen der Betriebszeiten und sei vom Geschäftsführer um Erlaubnis gefragt worden, wenn an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden sollte. Von den Berufungswerbern sei einige Jahre lang Zustimmung erklärt worden. Diese Zustimmung wurde später, da die Lärmstörung an Sonn- und Feiertagen häufiger vorkam, nicht mehr erteilt. Seither wurde nicht mehr um Zustimmung gefragt und trotzdem an Sonn- und Feiertagen entgegen der bestehenden Betriebsanlagengenehmigung gearbeitet. Einen Betrieb der Stanzanlage Trumpf Typ Tropan 3000 in der Halle 1 habe unerträgliche Lärmstörung verursacht, eine Betriebszeitengenehmigung für Sonn- und Feiertage lag lediglich für die Pulverbeschichtungsanlage in Halle 2 vor. Der 3-Schicht-Betrieb in der Halle 3 mit der Pulverbeschichtungsanlage habe praktisch zu keinen Störungen auf der Liegenschaft x, nämlich weder im Gebäudeinneren noch im Freien verursacht. Auch der Lärm von den Maschinen in den übrigen Hallen habe auch in den Nachtstunden und an Wochenenden und an Feiertagen (wenn auch entgegen der Betriebsanlagengenehmigung) zu keinen Störungen im Gebäudeinneren, somit zu keinen Störungen der Nachtruhe bzw. des Schlafes geführt. Erst der Lärm durch die Stanzanlage Tropan 3000 aus der Halle 1 führe zu unzumutbaren Beeinträchtigungen in Bezug auf Aufenthalt im Freien. Dieser Aufenthalt im Garten zu Erholungszwecken sei insbesondere an Sonn- und Feiertagen besonders wichtig. Der als Klopfgeräusch zu beschreibende Lärm mache es unmöglich, im Garten der Berufungswerber zur Ruhe zu kommen. Der subjektive Eindruck stimme auch mit dem schalltechnischen Projekt überein. Die Messposition MP-2 beziehe sich auf die betriebszugewandte westliche Grundgrenze der Liegenschaft x im Freien. Weitere Pegelwerte beziehen sich jedoch auf eine Position im Gebäude. Wenn nach den Ausführungen des Sachverständigen keine Beeinträchtigungen für die Berufungswerber im Gebäude abzuleiten sind, stimme dies mit den Wahrnehmungen der Berufungswerber überein. Für Störungen im Freien liefere das schalltechnische Projekt  jedoch keine verlässlichen Grundlagen. Die Innenpegelmessungen für die Stanzerei in Halle 1 und für die Perforationshalle 2 würden für die Betriebszustände 3 und 7 sehr hohe Pegelwerte von 76 dB bzw. rund 88 dB ausweisen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung seien vom Amtssachverständigen Körperschallübertragungen erörtert worden und,  dass das  mitschwingende Dach die massive Lärmbelästigung für die Ehegatten x im Freien hervorrufe. Der Umstand, dass bisher ein Aufenthalt im Garten zur Erholungszwecken möglich gewesen sei, dies jedoch auf Basis des angefochtenen Bescheides ausgeschlossen sei, stelle eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Lärm im Sinne des § 77 GewO dar. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Betriebszeitenerweitung für Sonn- und Feiertage versagt werden müssen. Das schalltechnische Projekt hätte für Lärmbeeinträchtigung auf der Liegenschaft x im Freien ergänzt werden müssen. Weitere Ausführungen beziehen sich auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu Ge20-35134/18-2012, betreffend die Neubeschaffung einer Stanzanlage Trumpf Type TC500 R für die Halle 1. Dieser Bescheid sei den Berufungswerbern nicht zugestellt worden. In der mündlichen Verhandlung richten sich die Ehegatten x auch gegen den 3-Schicht-Betrieb, insbesondere die Ausweitung der Betriebszeiten auch auf Sonn- und Feiertage und auch für die Stanzanlage Trumpf Type TC 500 R, auf die sich die Betriebszeitenerweiterung des angefochtenen Bescheides ebenfalls erstrecke. Für die Berufungswerber sei nicht beurteilbar, wie sich die Erweiterung des Maschinenparks um die zusätzliche Stanzanlage TC 500 R auswirke. Die Lärmstörung könne jedoch durch die zusätzliche Maschine gegebenenfalls nur größer werden, sicher nicht geringer. Es werde darauf hingewiesen, dass zur Beurteilung der gegenständlichen Berufung auch diese neu anzuschaffende Stanzanlage Trumpf TC 500 R einzubeziehen sei. Beantragt werde, dass die Genehmigung zwar für die Einführung eines 3-Schicht-Betriebes nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen, jedoch mit Ausnahme an Sonn- und Feiertagen, erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben  und zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zu den Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-35134/17-2012.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Im Zusammenhang mit den zuletzt zitierten Gesetzesbestimmungen des § 356 Abs.1 GewO 1994 iVm § 42 Abs.1 AVG ist zur Parteistellung der Berufungswerber festzustellen, dass diese weder vor der von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden durchgeführten mündlichen Verhandlung am 14.6.2012 bei der Behörde schriftliche noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung mündliche Einwendungen vorgebracht haben. Eine Zustellung der Kundmachung vom 25.5.2012 zur mündlichen Verhandlung am 14.6.2012 wurde versucht, ist jedoch nicht – auch nicht durch Hinterlegung – erfolgt. Die an die Behörde mit dem Vermerk "Abgabestelle unbenutzt" retournierten RSb-Briefe tragen nunmehr den handschriftlichen Vermerk: "Bis Juli auf Urlaub!" und den Hinweis, dass die Kundmachung am 3.7.2012 übernommen wurde.

 

Entsprechend dem von den Berufungswerbern gemeinsam mit der eingebrachten Berufung vom 6.7.2012 gestellten Antrag hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit Bescheid vom 17.9.2012, Ge20-35134/15-2012, Ge20-35134/17-2012, Ge20-35134/18-2012 festgestellt, dass x, in den zu den angeführten Geschäftszahlen erlassenen Bescheiden Parteistellung gemäß § 8 AVG iVm § 356 GewO 1994 haben und Einwendungen gegen diese Bescheid erhalten geblieben sind.

 

Die Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt zum oben zitierten Bescheid  hat darüber hinaus ergeben, dass die Bezirkshauptmannschaft Gmunden nach Einlangen des Genehmigungsantrages und Vorprüfung der eingereichten Projektsunterlagen eine mündliche Augenscheinsverhandlung unter Beiziehung der Konsenswerberin und der Nachbarn sowie auch eines gewerbe- und lärmtechnischen Amtssachverständigen  anberaumt und am 14.06.2012 durchgeführt hat.

 

Sowohl den Einreichsunterlagen als auch den Äußerungen der Amtssachverständigen ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass in einem weiteren  Verfahren, welches mit dem Bescheid Ge20-35134/15-2012 erstinstanzlich abgeschlossen wurde, die Hinzunahme einer Exzenterstanze, einer Handpulvermaschine, eines Umreifungsautomaten, einer Standardmaschine zur Bearbeitung von Dünnblechen, einer Stanzanlage und eines Biegezentrums  gewerbebehördlich genehmigt wurde. Dieser Bescheid ist nach Berufungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich in Rechtskraft erwachsen.

 

Ein weiteres Verfahren wurde bei der Bezirksverwaltungsbehörde gleichzeitig zu Ge20-35134/18-2012 geführt und abgeschlossen. Genehmigt wurde dabei die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Aufstellung und 3-Schicht-Betrieb einer Stanzanlage in der Halle 1, Stanzerei, unter Vorschreibung von Auflagen. Auch dieser Bescheid ist nach Zustellung der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich in Rechtskraft erwachsen.

 

Im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 14. Juni 2012 wurde vom gewerbe- und lärmtechnischen Amtssachverständigen zunächst ausdrücklich auf das von den Konsenswerbern beigebrachte schalltechnische Projekt sowie der schalltechnischen Ergänzung hiezu, verfasst von der TAS Bauphysik GmbH, Leonding, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, akkreditierte Prüfstelle, datiert mit 13. September 2011 bzw. 17. Jänner 2012, GZ: x und x, verwiesen.

Diese Unterlagen sind dem Verfahrensakt zu entnehmen und der durchgeführten mündlichen Genehmigungsverhandlung in Anwesenheit der Berufungswerber zu Grunde gelegen.

Vom Amtssachverständigen wurden diese lärmtechnischen Unterlagen vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung vorgeprüft und eine Ergänzung veranlasst. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde von ihm gutachtlich festgestellt, dass die Halle Pulverei, Position 2, und die Kanterei bereits einen genehmigten 3-Schicht-Betrieb haben. Für die Versandhalle, Position 4, die Lagerhalle, Position 5, und die Lagerhalle Verpackung, Position 7, wurde kein 3-Schicht-Betrieb beantragt und wird nach wie vor nach dem bereits genehmigten Stand betrieben. Vorgesehen wird der 3-Schicht-Betrieb, wie auch im schalltechnischen Projekt vom 13. September 2011 auf Seite 6 und 7 festgestellt, für den Produktionsbereich Pulverei, die Abkantpresse der Fa. Amada Promecam Typ IFB 2206, die Produktionsanlage Salvagnini (Abkantpresse), weiters für den Produktionsbereich Kanterei 2 hydraulisch betriebene Kantbänke, 2 Schwenkbiegeanlagen, 2 händisch betriebene Kantbänke, für die Produktionsbereich Stanzerei eine neue vollautomatische Stanzanlage der Fa. Trumpf Typ Tropan 3000, die Stanzanlage der Fa. Ambold Typ PEEV 40.3, den Produktionsbereich Perforationshalle, beide CNC-Anlagen sowie den Produktionsbereich Montagetische.

 

Ausdrücklich wird im Befund samt Gutachten vom Amtssachverständigen festgestellt, dass für den Nach- und Wochenendbetrieb (ab Samstagmittag, Sonntag und Feiertage) die betrieblichen Tätigkeiten nur bei geschlossenen Türen, Tore, Fenster und Lichtkuppeln durchgeführt werden. In diesem Betriebszeitraum werden auch keine Verladetätigkeiten oder Materialmanipulationen im Freien durchgeführt. Die für den Produktionszeitraum erforderlichen Produktmengen werden bereits in der Tag- und Nachmittagsschicht vorbereitet.

 

Gleich an dieser Stelle wird diesbezüglich – da ausdrückliches Berufungsvorbringen – festgestellt, dass als Projektsabsicht, so auch im schalltechnischen Projekt angeführt, anzusehen ist und somit keiner auflagenmäßigen Vorschreibung bedarf, dass zu den Zeiten des Nacht- und Wochenendbetriebes Türen, Tore, Fenster und Lichtkuppeln geschlossen sind. Um diesbezüglich Klarheit herzustellen, wurde diese Projektsabsicht als ausdrückliche Betriebsbeschreibung in den Spruch dieses Berufungsbescheides aufgenommen.

 

Die Überprüfung des schalltechnischen Projektes der zitierten akkreditierten Prüfstelle durch den Amtssachverständigen ergibt weiters, dass Messpunkte bei der Liegenschaft Parzelle Nr. x (MP-1) und Parzelle Nr. x (MP-2) jeweils an der Grundgrenze gewählt wurden, da dies die nächsten Wohnliegenschaften sind.

Diese Messpunkte sind im der im schalltechnischen Projekt dargestellten Lageskizze zweifelsfrei zu entnehmen.

Wenn die Berufungswerber x auf Seite 5 ihrer Berufung diesbezüglich auf die, auf Seite 13, Abs. 3 des schalltechnischen Projektes beurteilte Position „im Gebäude“ verweisen und daraus schließen, für subjektiv wahrgenommene Störungen im Freien liefere das Projekt keine verlässlichen Grundlagen so ist dem nicht zuzustimmen. Auf Seite 13 des schalltechnischen Projektes wird von an den Messpositionen (MP-1 und MP-2) erfassten Pegelwerten einerseits und die im Gebäude erfassten Pegelwerte andererseits gesprochen und auf die in der Tabelle getrennt zusammengefassten Betriebszustände verwiesen. In den daran anschließenden Tabellen sind einerseits die Pegelwerte für Immissionsmessungen an den Grundgrenzen zu den oben angeführten Nachbargrundstücken aufgelistet, andererseits die Innenpegel in den Bereichen Stanzerei, Kanterei, Perforationshalle, Pulverei und Montagetische, somit im Gebäude, gemeint jedoch als Gebäude der Konsenswerberin, nämlich der Betriebsanlagen, dargestellt.

In Bezug auf die Anrainer wurden somit richtigerweise und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend die den Emissionsquellen am nähesten gelegenen Grundstücksgrenzen der Berufungswerber als Messpunkte und somit als Beurteilungsgrundlage ausgewählt; dies letztlich mit Auswirkungen auf die Beurteilung zur Sicherheit der Nachbarn, da die Immission an der Grundgrenze am höchsten ist.

 

In diesem Zusammenhang ist auch auf das Berufungsvorbringen der Berufungswerber x zum genehmigten 3-Schicht-Betrieb Bezug zu nehmen, die darauf hinweisen, dass es Messergebnisse in ihrem Bereich (Parzelle x) es nicht geben dürfte, da Messpunkte auf Parzelle x und x seien. In Bezug auf die Situierung der Messpunkte ist den Berufungswerbern zu folgen,  doch steht unbestritten fest, dass sich die Liegenschaft der Berufungswerber x hinter der Liegenschaft der Berufungswerber x befindet. Die Ergebnisse des Messpunktes 2, welcher an der Grundstücksgrenze der Berufungswerber x zu den nächst gelegenen wesentlichen Lärmemissionsquellen gewählt wurde, ist daher jedenfalls auch für die Berufungswerber x anwendbar, dies insbesondere aufgrund der Tatsache, als sich die Berufungswerber x in größerer Entfernung zur jeweiligen Emissionsquelle befinden und somit aufgrund der größeren Entfernungen mit niedrigeren Lärmimmissionen zu rechnen haben. Eine auf der Liegenschaft der Berufungswerber x als zumutbar fachlich beurteilte Lärmemission kann somit in größerer Entfernung auf der Liegenschaft x nicht mehr unzumutbar werden.

 

Zu dem darüber hinausgehend von den Berufungswerbern x getätigten Berufungsvorbringen betreffend das manuelle Übergehen in das Betriebsprogramm „Soft Punch“ ist auf das bereits rechtskräftig abgeschlossene und oben zitierte Verfahren über die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die zusätzliche Stanzanlage, bei der Bezirksverwaltungsbehörde geführt unter Ge20-35134/15-2012 zu verweisen. Das Berufungsvorbringen bezieht sich auf dieses Verfahren, welches mit Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 14. Juni 2013 abgeschlossen wurde. Zum dortigen Berufungsvorbringen mit dem gleichen Inhalt, es sei kaum zu verstehen, dass es keine Software gäbe, damit eine Stanze automatisch in ein Betriebsprogramm „Soft-Punch“ übergehe, wenn Blechstärken über 1,5 mm gestanzt würden sondern diese Einstellung manuell geschehen müsse, wird im rechtskräftigen Berufungserkenntnis entgegnend festgestellt, dass es sich dabei um eine Vermutung der Berufungswerber handle, welche die Feststellungen des Projektanten bzw. des Amtssachverständigen im Verfahren betreffend den 3-Schicht-Betrieb nicht entkräften könne. Es werde vielmehr Aufgabe der Konsensinhaberin sein, diese als Betriebsbeschreibung im Verfahren bekanntgegebene Vorgabe durch ausdrückliche und zweckmäßigerweise nachweisbare Betriebsanweisungen gegenüber den Mitarbeitern sicher zu stellen, da für den Fall, als den Anweisungen nicht entsprochen würde, mit verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen sei. Im Übrigen wurde angefügt, dass es der Gewerbebehörde im Grunde der Bestimmung des § 353 GewO 1994 nicht zusteht, das eingereichte Projekt z.B. durch Vorschreibung einer anderen Maschinensoftware abzuändern, sondern hat sie das eingereichte Projekt und dessen Auswirkungen – unter anderem auf die Anrainer – zu überprüfen und zu begutachten.

 

Wenn die Berufungswerber x auf die Berücksichtigung eines Fiktivwertes für den 3-Schicht-Betrieb der Stanze TR 500 hinweisen und vorbringen, ein tatsächlicher Messwert dieser Immissionen sei nicht möglich, da die vorgeschriebenen Bau- und Schallisolierungsmaßnahmen noch nicht begonnen hätten, so entspricht dies der üblichen Vorgangsweise im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren. Demnach ist es richtig, dass eine Genehmigung für eine gewerbliche Anlage (§ 77 GewO 1994) oder eine Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (§ 81 GewO 1994)  ausgesprochen werden muss, bevor die Anlage in Betrieb ist. Aufgabe des schalltechnischen Projekts und der gesamten schalltechnischen Beurteilung ist es, die unter Berücksichtigung der projektsgemäß ebenfalls vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen die zu erwartende Schallimmission bei Nachbarn fiktiv zu berechnen. Dies ist in dem vorliegenden schalltechnischen Gutachten geschehen und liegt dem gegenständlichen Verfahren auch die schalltechnische Stellungnahme der Stanzanlage neu, Produktionshalle 1 – x, GZ: x, vom 29. Mai 2012 zu Grunde. In der Zusammenfassung dieser „Stanze neu“ wird die geplante Gebäudeausführung (massive Außenbauteile) berücksichtigt, so wie auch die geplanten umfangreichen absorbierenden Maßnahmen im Gebäude und als Ergebnis festgestellt, dass zu erwartende Schallemissionen der neuen Stanze eine relevante Gebäudeabstrahlung über die zusätzlichen Abstrahlflächen aus schalltechnischer Sicht sowie in Bezug auf die Messpunkte MP-1 als auch MP-2, bezogen auf das Projekt GZ: x, ausgeschlossen werden können.

 

Bezugnehmend auf die Berufungsvorbringen der Berufungswerber x, wobei die Hauptargumentation in Bezug auf den Antrag, dass die Betriebsanlage am Standort x, durch Einführung eines 3-Schicht-Betriebes nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen zwar genehmigt wird, jedoch mit Ausnahme an Sonn- und Feiertagen, ist auch auf das umfangreich vorliegende schalltechnische Projekt zu verweisen und werden bei der ausdrücklichen Darstellung verschiedenster Betriebszustände auch ein Betrieb sämtlicher angeführter Produktionsanlagen mitberücksichtigt und entsprechen diese Betriebszustände auch dem von der Konsenswerberin geplanten Produktionsbetrieb zur Nachtzeit und an Wochenenden.

 

Als wesentliches Element der schalltechnischen Vorgaben lt. beigebrachten schalltechnischen Projekt ist der Betriebszustand 6 hervorzuheben, und wurde dabei ein repräsentativer Betriebszustand dahingehend gegeben, als sämtliche Produktionsanlagen im Bereich Pulverei, Stanzerei, Kanterei und Montagetische  eingesetzt waren. Eine deutliche Reduzierung von Schallanregungen wird dabei dem, der Betriebsbeschreibung entnehmbaren Vorhaben zuerkannt, 1,5 mm starke oder stärkere Bleche mit einem speziellen Betriebsprogramm („Soft-Punch“) zu betreiben. Dieser Effekt wird durch langsamere Durchstoßung des Bleches (2 Zyklen in einem Bearbeitungsschritt) erzielt.

Um über diesen beabsichtigten Betriebszustand, welcher für die Erreichung der lärmtechnischen Vorhaben wesentlich erscheint, zweifelsfrei zu stellen, wurde auch dieses Detail der zu Grunde liegenden Betriebsbeschreibung im Spruch dieser Berufungsentscheidung ausdrücklich hervorgehoben.

 

Dass das Objekt der Ehegatten x im schalltechnischen Projekt der TAS Bauphysik GmbH als „Betriebswohnung“ bezeichnet wurde, ändert nichts an der Zumutbarkeitsbeurteilung der darin wohnenden Personen und wurden keine anderen Grenzwerte zu Grunde gelegt, weshalb auch dieses Berufungsvorbringen keine Änderung des Verfahrensergebnisses bewirken konnte.

 

Wenn die Berufungswerber x wesentliche Inhalte ihres Berufungsvorbringens dem Vorwurf widmen, dass insbesondere der Lärm durch die Stanzanlage Trumpf Typ Tropan 3000 aus der Halle 1 zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung dahingehend führe, dass ein Aufenthalt im Freien, nämlich im Garten, zu Zwecken der Ruhe und Erholung ausgeschlossen sei, dies insbesondere an Sonn- und Feiertagen und dies im Verfahren bei der Beurteilung der Lärmsituation nicht berücksichtigt worden sei, ist diesbezüglich auf die bereits oben getroffenen Ausführungen zu verweisen, dass die Lärmbeurteilung jeweils auf Messpunkte an den Grundstücksgrenzen anknüpft und daher jedenfalls die den Emissionsquellen zunächst gelegene Grundstücksstelle (Grundgrenze) der Berufungswerber der Beurteilung zu Grunde gelegt wurde.

 

Wesentlich erscheint, dass die Berufungswerber ein Verhalten der Konsenswerberin in der Vergangenheit zur Last legen, im Rahmen dessen lt. Behauptung der Berufungswerber Betriebe der einzelnen Anlagenteile, teilweise nach Erlaubniserteilung der Anrainer, teilweise jedoch auch nicht, somit ohne vorliegende gewerbebehördlicher Anlagengenehmigung hiefür stattgefunden haben. Nunmehr wird es Aufgabe der Konsenswerberin sein, das Projekt vollständig umzusetzen, insbesondere auch in Bezug auf die vorgesehenen schalldämmenden bzw. schallmindernden Maßnahmen und auch die erforderlichen Betriebsvorschriften, wie in der Betriebsbeschreibung vorgesehen, einzuhalten.

 

Wie auch von Seiten der Berufungswerber x festgestellt, basiert die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung nach §§ 77 ff GewO 1994 zum Teil auf die fiktive Berechnung der zur erwartenden Lärmsituation und wird es Aufgabe der Genehmigungsbehörde I. Instanz sein, den projekt- bzw. konsensgemäßen Betrieb der Anlage erforderlichenfalls zu überwachen und zu überprüfen um den nach den oben zitierten Bestimmungen der Gewerbeordnung normierten Schutz der Anrainer vor unzumutbarer Belästigung bzw. vor Gesundheitsgefährdung verlässlich zu schützen.

 

Soweit von den Berufungswerbern auf die Vorschreibung des Geschlossen Haltens von Fenster, Türen und Toren gefordert wird, so ist diesbezüglich auf die bereits obigen Ausführungen und auf die spruchmäßige Ergänzung des bekämpften Bescheides zu verweisen. Insoferne die Berufungswerber auf ein im Jahr 2011 mit Bescheid vom 23. Mai 2011 abgeschlossenes Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (Ge20-35134/16-2011) verweisen, so ist dem hinzuzufügen, dass Auflagen, die in diesem Bescheid vorgeschrieben wurden, durch den gegenständlichen Bescheid nicht aufgehoben werden.

Sofern die Berufungswerber auf die „im voraus genehmigte“ Stanze TR 500 R und den damit verbundenen 3-Schicht-Betrieb Bezug nehmen, ist auf das diesbezüglich ebenfalls bereits abgeschlossene Genehmigungsverfahren zu verweisen. Diesem Verfahren lag auch das lärmtechnische Projekt der TAS zu Grunde und ergab die Sachverständigenbeurteilung des 3-Schicht-Betriebes der Hinzunahme dieser Stanze eine Genehmigungsfähigkeit. Im gegenständlichen Verfahren ist daher diese Stanze mit der Bezeichnung TR 500 R nicht als Verfahrensgegenstand darzustellen, sondern dem genehmigten Ist-Zustand zuzurechnen. Die von den Berufungswerbern x geforderte Herausnahme der Genehmigung des 3-Schicht-Betriebes an Sonn- und Feiertagen aus dem bekämpften Bescheid könnte somit nur bei entsprechenden Ergebnissen der Sachverständigenbeurteilungen der behaupteten Emissionsquellen erfolgen. Solche liegen jedoch nicht vor.

 

 

Soweit die Berufungswerber x abschließend auch auf ein weiteres Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, geführt zu Ge20-35134/18-2012, verweisen, kann darauf im Rahmen dieses Berufungsverfahrens nicht eingegangen werden, da dieser Verfahrensgegenstand nicht Inhalt des gegenständlichen Berufungsverfahrens ist.

 

Insgesamt konnte daher der Berufung nur im dargestellten Umfang und durch Ergänzung und Konkretisierung der ausgesprochenen Genehmigung Folge gegeben werden, war jedoch darüber hinausgehend als unbegründet abzuweisen und insgesamt aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde
bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und
wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Dr. Reichenberger