Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531305/6/Kü/Ba

Linz, 09.10.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x, vom 22. August 2012 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. August 2012, UR-2006-1147/175, betreffend Abweisung des Antrags auf abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung der Änderung einer bestehenden Biogasanlage zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollin­haltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 37, 38 und 43 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) iVm §§ 6, 7 und 12 Oö. Elektrizitäts­wirtschafts- und –organisationsgesetz 2006 (Oö. ElWOG), LGBl.Nr 1/2006

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. August 2012, UR-2006-1147/175, wurde der Antrag des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) auf Änderung der auf Grundstücken Nr. x und x, alle KG x, Marktgemeinde x, bestehenden Biogas­anlage unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 37, 38, 39 und 43 Abfall­wirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) iVm §§ 6, 7 und 12 Oö. Elektrizitäts­wirtschafts- und –organisationsgesetz 2006 (Oö. ElWOG 2006) abgewiesen.

 

Begründend wurde von der belangten Behörde nach Darstellung des bestehen­den Konsenses für die Biogasanlage, den Ergebnissen des Ermittlungsver­fahrens sowie der Rechtsgrundlagen Folgendes ausgeführt:

 

"Im gegenständlichen Genehmigungsverfahren ist nach der Bestimmung des § 38 AWG 2002 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Oö. ElWOG 2006 unter anderem Genehmigungsvoraussetzung, dass die Anlage dem Stand der Technik entspricht und die bestmögliche Energieeffizienz aus der Anlage erreicht wird.

 

Wie das Ermittlungsverfahren, insbesondere das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Amtssachverständigen für Elektrotechnik ergeben hat, entspricht die vorgesehene Hack­schnitzeltrocknung mittels Anhänger, die einen wesent­lichen Projektsbestandteil bildet, nicht dem Stand der Technik.

 

Stand der Technik ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Ent­wicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebs­weisen, deren Funktionstüchtigkeit erwiesen und erprobt ist.

 

Nachdem im gegenständlichen Fall die bestmögliche Energieeffizienz Bewilligungsvoraussetzung ist, sind für die Beurteilung des Standes der Technik die Energiekennwerte der geplanten Hackschnitzeltrockung relevant. Von der Erfüllung des Standes der Technik kann nur dann gesprochen werden, wenn die vorgesehene Anlage gleiche oder ähnliche Energiekennwerte erreicht wie andere zur Verfügung stehende Technologien.

 

Wie aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Elektrotechnik hervorgeht, stehen am Markt Trocknungstechnologien, wie zum Beispiel Bandtrocknung und Trommeltrocknung, zur Verfügung, mit denen eine größere Energieeffizienz erreichbar ist. Bei der gegenständlichen Hackschnitzeltrocknung kommt es aufgrund der vorgesehenen einfachen Ausführung, nämlich der fehlenden Isolierung der Umfassungsbauteile der Anhänger, und der fehlenden Regelung der Wärmezufuhr zu einem höheren Wärmeverlust und wird damit nicht die Energieeffizienz erreicht wie mit den genannten Trocknungs­technologien.

 

Nach dem Gutachten des Amtsachverständigen für Elektrotechnik war davon auszugehen, dass bei Realisierung des Standes der Technik ein Wert von max. 1,3 kWh/kg Wasserentzug zu erreichen wäre. Dieser Wert wird dabei als Durchschnittswert für ein Jahr gesehen. Mit der gegenständlichen Hackschnitzeltrocknung kann lediglich ein Wert von 1,7 kWh/kg Wasserentzug erreicht werden.

 

Hinsichtlich des zu erreichenden Wertes besteht in Österreich keine konkrete rechtliche Vorgabe, nach der Erfahrung des Sachverständigendienstes bei Biogasanlagen ist es jedoch fachlicher Wissensstand, dass bei Verwendung vergleichbarer Technologien ein Wert von 1,3 kWh/kg Wasserentzug erreichbar ist.

 

Am Markt wird beispielsweise ein 'Kontinuierlicher-Silo-Durchlauf Trockner' mit einem Wärme­bedarf von 0,85 - 0,95 kWh/Liter Wasser vertrieben. Für diese Trocknungsanlage wird von einem spezifischen Wärmebedarf ohne Wärmerückgewinnung (WRG) von 0,95 kWh/kg Wasser und mit Wärmerückgewinnung von 0,8 kWh/kg Wasser ausgegangen.

 

Im Fachbuch 'Holztrocknung: Verfahren zur Trocknung von Schnittholz - Planung von Trocknungsanlagen' von Prof. x, werden Werte für den Wärmeenergiebedarf in kWh pro kg Wasserentzug angeführt. Aus der Tabelle 9-1 ist für die Frischluft-Ablufttrocknung vom Zustand frisch bis trocken bei einer Mischung aus Weich- und Hartholz ein Durchschnittswert von etwa 1,1 kWh pro kg Wasserentzug ermittelbar.

 

Fachlich gesehen wird bei der gegenständlichen Anlage unter Berücksichtigung der örtlichen und sachlichen Umstände ohnedies ein höherer Wert von 1,3 kWh/kg Wasserentzug als vertretbar angesehen. Dieser Wert liegt damit auch rund 19 % über dem in der deutschen Gesetzgebung festgelegten Wert, auf welchen vom Antragsteller verwiesen wurde. Auch die in Deutschland bestehenden konkreten Werte könnten damit mit der gegenständlichen Anlage nicht erreicht werden.

 

Für die Energieeffizienz relevant ist, dass die erzeugte Wärme zur Gänze als Nutzwärme verwendet wird. Nachdem die Hackschnitzeltrocknung nicht dem Stand der Technik entspricht, konnte bei der Ermittlung der Energieeffizienz die Wärmeverwendung für die Hackschnitzel­trocknung nicht als Nutzwärme angerechnet werden. Die Behörde verkennt dabei nicht den Umstand, dass die anfallende Energie bei der Hackschnitzeltrocknung verwendet wird. Diese Verwendung erfüllt in der vorgesehenen Form aber aufgrund des Wärmeverlustes durch die einfache Ausführung der Trocknungsanlage nicht die gesetzlich vorgeschriebene Nutzung. Nach der Definition laut Oö. ElWOG 2006 ist Nutzwärme die in einem Kraft-Wärme-Kopplungsprozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- und Kühlbedarfs erzeugte Wärme.

 

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass - wie das schlüssige Gutachten des Amts­sachverständigen für Elektrotechnik ergeben hat - bei der geplanten Anlage aufgrund des einfachen Aufbaus der Trocknungsanlage der Stand der Technik nicht erfüllt ist und dadurch der erforderliche Nutzungsgrad und damit die bestmögliche Energieeffizienz nicht erreicht werden kann. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Energiebedarf durch andere Energieumwand­lungsprozesse erreicht werden könnte. Mit am Markt vorhandenen Trocknungs­anlagen könnte der erforderliche Wert sehr wohl erreicht werden.

 

Vom Bewilligungswerber geforderte Unterlagen zum Nachweis der erforderlichen Energieeffizienz wurden nicht beigebracht bzw. wurde zuletzt im Schriftverkehr vom rechtsfreundlichen Vertreter (RA Dr. x) am 2.6.2012 bekräftigt, dass mit der vorgesehenen Hackschnitzeltrockung ein Wert von 1,7 kWh/kg Wasser erreichbar ist. Dieser entspricht jedoch, wie vorstehend ausgeführt, nachvollziehbar nicht dem Stand der Technik und stellt nicht die bestmögliche Energieeffizienz dar.

 

Dem Gutachten des Amtssachverständigen für Elektrotechnik wurde seitens des Antragstellers nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Unterlagen zur Darlegung der für die Berechnung der Energieeffizienz einzusetzenden Größe des Energieaufwandes wurden vom Antragsteller zwar mehrfach angekündigt und von der Behörde auch angefordert, jedoch nicht vorgelegt, wodurch der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Somit liegen keine Beweismittel vor, die an den Ausführungen der Amtssachverständigen Zweifel hervorrufen könnten.

 

Auf die Wahrung des Parteiengehörs des zuletzt vom Amtssachverständigen für Elektrotechnik der Behörde übermittelten Gutachtens vom 26.7.2012 wurde verzichtet, zumal aus den vorherigen Gutachten bereits klar hervor geht, dass der gegenständliche Antrag aus Sicht dieses Fach­bereiches nicht positiv begutachtet werden kann und die Gutachtensergänzung keine neuen, nicht schon vorher bekannten Ausführungen enthielt.

 

Nachdem die Hackschnitzeltrocknungsanlage nicht dem Stand der Technik entspricht und mit der Anlage nicht die bestmögliche Energieeffizienz erreicht wird, waren wesentliche Genehmigungs­voraussetzungen nicht gegeben.

 

Aus den im Genehmigungsverfahren anzuwendenden Bestimmungen des § 38 Abs. 1 AWG 2002 in Verbindung mit § 12. Oö. ElWOG 2006 ergibt sich zwingend, dass, wenn eine wesentliche Genehmigungsvoraussetzung fehlt, der gesamte Antrag abgewiesen werden muss.

 

Mangels Genehmigungsfähigkeit aus dem Titel einer mitanzuwendenden materiellrechtlichen Vorschrift unter Zugrundelegung der Systematik des AWG 2002 (vgl. § 38) kann die angestrebte Gesamtgenehmigung nicht erteilt werden, auch wenn andere Teile der Anlage durchaus dem Stand der Technik entsprechen. Durch die dargelegte und durch Gutachten erwiesene Nicht­erfüllung wesentlicher Tatbestandselemente - nämlich das der Erfüllung des Standes der Technik und der Erreichung der bestmöglichen Energieeffizienz mit der Hackschnitzeltrocknung - ist die Behörde nicht berechtigt, (andere) Teile der Anlage zu genehmigen. Auch ist der Mangel der im Oö. ElWOG 2006 begründeten Nichterfüllung der Genehmigungsfähigkeit keine taugliche Grundlage, die die Behörde verpflichtet, im Wege von Auflagen eine Genehmigungsfähigkeit der Anlage zu erzielen und so eine Genehmigungsvoraussetzung zu substituieren.

 

Zum aus elektrotechnischer Sicht vorgeschlagenen Probebetrieb ist anzumerken, dass dieser nach der Bestimmung des § 44 Abs. 1 AWG 2002 nur im Rahmen von Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 angeordnet werden kann. Da das anhängige Genehmigungs­verfahren nach § 37 Abs. 3 AWG 2002 zu führen ist, kommt ein Probebetrieb nicht in Frage."

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die Rechtsvertretung des Bw eingebrachte Berufung, mit der der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhalts angefochten wird und beantragt wird, den Bescheid aufzuheben und die beantragte Änderung der Biogasanlage zu genehmigen, in eventu beantragte der Bw für den Fall, dass die Berufungs­behörde der Ansicht sein sollte, dass die geplante Hackschnitzelanlage Teil der Abfallbehandlungsanlage des Bw sei und als solche genehmigungspflichtig sei und überdies die Energieeffizienzkriterien nicht erfülle, bei Zurückziehung des Antrags auf Genehmigung der Hackschnitzeltrocknungsanlage das übrige Änderungsprojekt im Sinne des Genehmigungsantrags vom 16.7.2010 zu genehmigen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen des Änderungsverfahrens die Kapazität der Anlage von 88 kW elektrisch auf 250 kW elektrisch erweitert werden solle. Damit einher gehe eine Erweiterung der bestehenden Wärme­nutzung durch die Lieferung von Fernwärme an zwei Haushalte, die Nutzung der Abwärme in den bestehenden Hühnerställen, die Nutzung der Abwärme für das Haus mit zwei Wohnungen und das gesamte Betriebsgebäude, sowie die Nutzung der Abwärme für das neu errichtete Auszugshaus und die Trocknung von Getreide, Mais und Hackschnitzeln durch eine mobile Trocknungsanlage, die auf einem Anhänger mit Siebboden ausgeführt sei, sowie die Temperierung der Trocknungshalle, in der die getrockneten Güter gelagert würden.

 

Aufgrund des § 37 Abs.1 AWG 2002 sei nur die wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage genehmigungspflichtig. Offensichtlich könnten die ange­führten Änderungen an der Anlage des Bw jedoch keine erheblich nachteiligen Auswirkungen mit sich bringen. Diesbezüglich habe es die belangte Behörde vollkommen unterlassen zu klären, warum die Erhöhung der Kapazität von 88 kW auf 250 kW zu derartigen erheblichen Auswirkungen führen könne. Keinesfalls aber könnten derartige Auswirkungen durch die Erweiterung einer Hackschnitzeltrocknungsanlage entstehen. Die nunmehr gegenständlichen Änderungen könnten zu keinen zusätzlichen Emissionen und zu keinen Gefährdungen von Nachbarn oder anderen öffentlichen Interessen führen und seien somit nicht genehmigungspflichtig.

 

Der vorliegende Änderungsantrag für die Biogasanlage beziehe sich zumindest in Bezug auf die Hackschnitzeltrocknungsanlage auf einen Bereich, der kein Teil der Abfallbehandlungsanlage sei, weswegen keine Bewilligungspflicht als Abfall­behandlungsanlage bestehen könne. Die Trocknung von Hackschnitzeln, die nicht Abfälle im Sinne des § 2 AWG 2002 seien, sei nicht als Abfallbehandlung einzu­stufen. Die Hackschnitzelanlage sei im Sinne des herrschenden Verständnisses des Begriffs einer Abfallbehandlungsanlage nicht als Teil einer solchen anzusehen.

 

Unbeschadet dessen sei festzuhalten, dass die eingereichte Trocknungsanlage, die auf einem fahrbaren Anhänger situiert würde, keinesfalls regelmäßig ortsfest zum Einsatz komme. Die mobile Hackschnitzeltrocknungsanlage würde mit flexiblen Rohren an die Anlage angeschlossen, wobei die Anschlussrohre jederzeit wieder abgekoppelt werden könnten. Selbst wenn man fiktiv davon ausgehe, dass die mobile Trocknungsanlage am Standort ständig zum Einsatz komme, sei davon auszugehen, dass dieser Anlagenteil als solcher keinesfalls zu irgendwelchen Umweltauswirkungen führen könne und deswegen keinesfalls einer Genehmigungspflicht im Sinne des § 37 AWG 2002 unterliege.

 

Sollte die Berufungsbehörde aber dennoch der Meinung sein, dass die geplante Hackschnitzeltrocknungsanlage Teil der gegenständlichen Abfallbehandlungs­anlage sei, würde festgehalten, dass die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf die mangelnde Energieeffizienz verfehlt sei und lediglich der nicht begründbaren Meinungen der Sachverständigen des Landes Oberösterreich zuzuschreiben sei.

 

Die gegenständliche Anlage des Bw erreiche eine nachgewiesene Energieeffizienz von 75 % unter Einbeziehung der Hackschnitzeltrocknungsanlage. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass gemäß § 2 Abs.1 Ökostromverordnung 2011 ein Brennstoffnutzungsgrad (Summe aus Stromerzeugung und genutzter Wärmeer­zeugung geteilt durch den Energiegehalt) von mindestens 60 % zu erreichen sei und nicht 75 % wie von den Sachverständigen gefordert.

 

Die Sachverständigen der belangten Behörde hätten in den beiden Besprechungen am 10.1.2012 und am 3.3.2012 sowie in ihren Stellungnahmen stets behauptet, dass 1,3 kWh/kg Wasserentzug der Stand der Technik sei, ohne dies in irgendeiner Weise fachlich belegen zu können. Demgegenüber habe der Bw schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass ein Wert von 1,3 kWh/kg Wasserentzug selbst bei Großanlagen dieser Bauart nicht Stand der Technik sei, geschweige denn bei einer derartigen Kleinanlage, wie der des Bw. Seitens der Behörde sei auch immer wieder informell kundgemacht worden, dass es für die Behauptung der Sachverständigen in Bezug auf 1,3 kWh/kg Wasserentzug überhaupt keine Grundlagen gebe, weswegen diese umso mehr verpflichtet gewesen wären, einen derartigen behaupteten Stand der Technik schlüssig und nachvollziehbar nachzuweisen.

 

Im Ergebnis stehe fest, dass die belangte Behörde lediglich wegen eines unbe­legten, behaupteten Trocknungsgrades der geplanten Hackschnitzeltrocknungs­anlage (in Bezug auf den Trocknungsgrad) nicht energieeffizient sei. Tatsäch­lich weise die geplante Anlage einen Gesamtenergiequotienten von 75 % auf, wobei auch die geplante Hackschnitzeltrocknungsanlage mit 1,7 kWh/kg Wasserentzug energieeffizient sei.

 

Die in der Begründung des Bescheides angeführte Stellungnahme vom 6.12.2010 sei nicht die aktuelle des zuständigen Sachverständigen und beziehe sich auch nicht auf das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Projekt. Die im Bescheid zitierte Beurteilung des Messberichtes sei unrichtig. Es würde auf das diesbezügliche Antwortschreiben von Herrn x vom 13.9.2011 verwiesen. Auf dieses Antwortschreiben sei offensichtlich seitens der Behörde nicht reagiert bzw. nie darauf eingegangen worden. In der Stellungnahme des elektrotechnischen Sachverständigen vom 26.8.2011 würde weiters festgehalten, dass für den Nachweis der Energieeffizienz der Wert von maximal 1,3 kWh/kg Wasserentzug heranzuziehen sei. Es wurde aber nicht erwähnt, dass es sich um einen über das Jahr gemittelten Durchschnittswert handle. Es stelle sich nun die Frage, was eigentlich gefordert würde. Zudem stelle sich die Frage, ob der Sachverständige berechtigt sei, Angaben über Erlöse und Abrechnung der bestehenden Trocknung zu fordern.

 

Es würden vom Sachverständigen Trocknungstechnologien wie Bandtrockner, Trommeltrockner oder Schubwendetrockner zitiert. Diese würden selbstver­ständlich effizienter arbeiten als die in der Landwirtschaft üblichen Rosttrocknun­gen. Es würde darauf hingewiesen, dass diese Technologien für kleiner land­wirtschaftliche Anlagen schon allein aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Frage kommen würden. In der Landwirtschaft würden zum Großteil Rosttrocknungs­anlagen eingesetzt. Auch würden an anderer Stelle Schnittholztrocknungen erwähnt. Hier sei angemerkt, dass die Ergebnisse von Schnittholztrocknungen aufgrund des anders gearteten Mediums nicht für seriöse Vergleichswerte herangezogen könnten. Weiters sei angemerkt, dass Prospektangaben ohne Kenntnis bzw. Berücksichtigung der zugrunde liegenden Voraussetzungen nicht als endgültiges Beurteilungskriterium für den Wirkungsgrad eines Trockenpro­zesses herangezogen werden könnten.

 

Versuchsmessungen seien vom x durchgeführt worden und würde diesbezüglich auf die Präsentation "Optimierung der technischen Hackgut­trocknung" (Biogas 11 Kongress – Graz, 24.11.2011). In dieser Untersuchung sei ein Energieeinsatz zwischen 1,72 und 2,57 kWh/kg Wasserentzug bekannt gegeben worden, womit bewiesen sei, dass die Holztrocknungsanlage jedenfalls energieeffizient sei.

 

Anhängertrocknungen (oder "Wagentrocknungen") seien auch in Deutschland des Öfteren im Einsatz. Bei einem Wirtschaftlichkeitsvergleich im "Leitfaden Biogas 2010" schneidet z.B. eine Wagentrocknung für Getreidetrocknung für 150 kW elektrisch, was etwa einem Jahresdurchschnittsbetrieb des Bw ent­sprechen würde, wirtschaftlich besser ab als ein Dächerschachttrockner.

 

Der Nachweis, dass eine zweite Wohneinheit bei der Liegenschaft x existiere, könne jederzeit erbracht werden.

 

Es stelle sich aufgrund der Beurteilung die grundsätzliche Frage, ob die Beheizung des bestehenden, nicht isolierten Nachtfermenters (nachträglich aufge­brachte Isolierung praktisch nicht möglich) rechtens zu 100 % aus der Nutzwärme zu streichen sei. Es wäre grundsätzlich durchaus denkbar, einen Anteil für einen isolierten Behälter anzuerkennen.

 

Der durch den Biomasseverband durchgeführte Trocknungsversuch habe gute Werte hinsichtlich des Wirkungsgrades der vorhandenen Anhängertrocknung ergeben. Selbst wenn man berücksichtige, dass zum Versuchszeitpunkt günstige Verhältnisse geherrscht hätten, müsse davon ausgegangen werden, dass der Wirkungsgrad der Trocknungsanlage bei weitem nicht so schlecht sein würde, wie durch den Sachverständigen vermutet.

 

Angemerkt würde weiters, dass eine Trocknung des Hackgutes neben wesent­lichen Vorteilen bei der Lagerung (kein Schimmel) bei einer Trocknung von 50 % auf 10 % Wassergehalt eine Verdoppelung des Heizwertes bedeute. Nachdem Hackschnitzel teilweise schon ein knappes Gut würden, sei bereits derzeit eine steigende Nachfrage nach einer Trocknung vorhanden.

 

3. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat die Berufung mit Schreiben vom 5. September 2012 dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungs­entscheidung vorgelegt.

 

Gemäß § 38 Abs.8 AWG 2002 entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes oder der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Anlagenbehörde nach diesem Bundesgesetz der Unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes.

 

Nach § 67a Abs.1 AVG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern, berufen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Gemäß § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden bzw. wurde von den Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Hinsichtlich der zur Anwendung gelangenden Rechtsvorschriften des AWG 2002 wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Zitierung in der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.

 

5.2. Mit Eingabe vom 16. Juli 2010 hat der Bw durch seinen Projektanten das Erweiterungsprojekt für die bestehende Biogasanlage der Behörde zur Beurteilung vorgelegt. Nach den Projektsunterlagen besteht die geplante Erweiterung der Biogasanlage in der Kapazitätserhöhung auf 250 kW elektrisch. Das bestehende BHKW mit einer Leistung von 18,5 kW soll gegen ein BHKW mit einer Leistung von 250 kW elektrisch ausgetauscht werden. Das bestehende BHKW mit einer Leistung von 70 kW ist für die Zeit der Wartung bzw. den Ausfall des neuen BHKW vorgesehen. Die geplante Erweiterung umfasst zudem einen zweiten Rohrreaktor, einen Nachfermenter mit Feststoffeintrag, einen überdeckten Fahrsilo sowie neue Räume für BHKW, Installationen und Schaltanlagen.

 

Der Einwand des Bw, wonach es die belangte Behörde unterlassen hätte zu klären, ob die Kapazitätserweiterung der Anlage zu erheblichen Auswirkungen führen könnte und somit die Genehmigungspflicht nach § 37 Abs.1 AWG 2002 besteht oder nicht, entspricht nicht den Tatsachen. Die Erstinstanz hat bereits mit Schreiben vom 19. Juli 2010 die Sachverständigen für die Fachbereiche Bau-, Abfall-, Schall-, Maschinenbau- und Luftreinhaltetechnik mit einer Begutachtung des Einreichprojektes dahingehend beauftragt, ob durch die dargestellten Änderungen nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt erwartet werden können. Der Sachverständige für Luftreinhaltetechnik hielt in seiner Stellungnahme fest, dass im Projekt eine Verdreifachung der Einsatzstoffe dargestellt ist, was aus seiner fachlichen Sicht eine wesentliche Erweiterung darstellt. Der Sachverständige für Schalltechnik führte in seiner Begutachtung aus, dass die Schallemission der Abluftführung von 65 dB in 10 m zu hoch ist und stellte klar, dass eine geringere Emission erforderlich ist, um den erforderlichen Nachbarschutz einhalten zu können. Auch der Sachverständige für Elektrotechnik führte in seiner Vorbegutachtung aus, dass die elektrische Leistungssteigerung im Ausmaß von 182 % (von 88,5 kW auf 250 kW) und der dadurch notwendigen Änderungen der Anlagenteile für die Energieableitung von einer wesentlichen Änderung im Sinne des Elektrotechnikgesetzes und des Oö. ElWOG 2002 auszugehen ist. Aufgrund dieser Begutachtungsergebnisse des Einreichprojektes ist daher die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass es sich beim gegenständlichen Änderungsprojekt der Biogasanlage um eine wesentliche Änderung im Sinne des § 2 Abs.8 Z 3 AWG 2002 handelt und hat demnach richtigerweise ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt.

 

Das gegenteilige Berufungsvorbringen des Bw entbehrt jeglicher nachvollziehbarer Begründung. Die Aussage im Berufungsvorbringen, wonach es zu keinen zusätzlichen Emissionen oder zu keinen Gefährdungen der Nachbarn oder anderen öffentlichen Interessen kommen könne, ist jedenfalls durch die von der Erstinstanz eingeholten Stellungnahmen der Sachverständigen widerlegt. Insofern geht daher das Berufungsvorbringen, wonach keine Genehmigungspflicht nach § 37 AWG 2002 besteht, ins Leere.

 

Das Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs.3 AWG 2002 ist von der Behörde aufgrund eines Ansuchens einzuleiten. Diesem Ansuchen sind gemäß § 39 Abs.1 AWG 2002 Unterlagen samt Plänen anzuschließen, welche Auskunft über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Projektes geben. Der Umfang des von der Behörde über ein Ansuchen durchzuführenden Genehmigungsverfahrens ergibt sich somit durch das vom jeweiligen Antragsteller eingereichte Projekt. Der gegenständliche Genehmigungsantrag umfasst die Installation eines BHKW mit einer Leistung von 250 kW elektrisch sowie Erweiterungen um einen zweiten Rohrreaktor, einen Nachfermenter mit Feststoffeintrag, einen überdeckten Fahrsilo und neue Räume für BHKW, Installationen und Schaltanlagen. Zudem beinhaltet das eingereichte Projekt zur Darstellung des Gesamtwirkungsgrades der geplanten Anlagenerweiterung, den Einsatz von Nutzwärme zur Hackguttrocknung mit ruhender Schüttung auf einem landwirtschaftlichen Wagen mit Doppelboden und Wärmelufteinblasung. Entgegen den Ausführungen des Bw in der Berufung ist somit die Hackschnitzeltrocknungsanlage, auch wenn sie in mobiler Ausführung am Standort der Biogasanlage zum Einsatz kommen solle, Projektsinhalt und im Genehmigungsverfahren durch Sachverständigenbeweis zu beurteilen. Der Einwand, die Trocknungsanlage unterliege nicht der Genehmigungspflicht im Sinne des § 37 AWG 2002, ist demnach nicht zutreffend.

 

Hinsichtlich der im Berufungsvorbringen aufgestellten Behauptungen, dass die eingereichte Anlage in der dargestellten Form die notwendige Energieeffizienz aufweise, ist vom Unabhängigen Verwaltungssenat auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu verweisen, insbesondere auf das im Wortlaut dargestellte Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen für Elektrotechnik vom 26. Juli 2012. Darin wird in nachvollziehbarer und schlüssiger Form erläutert welche Eingangswerte der Sachverständige seiner Beurteilung des Gesamtnutzungsgrades der eingereichten Anlage zugrunde legt. Im Berufungsvorbringen werden zeitlich ältere Gutachten angeführt, die allerdings für die Entscheidungsfindung nicht von grundlegender Bedeutung sind, sodass sich ein weiteres begründendes Eingehen zu diesen Einwendungen erübrigt.

 

Zudem ist festzuhalten, dass auch im Berufungsvorbringen vom Bw lediglich Behauptungen hinsichtlich der Energieeffizienz aufgestellt werden, die in keiner Weise – wie auch schon von der Erstinstanz im Rahmen des abgeführten Verfahrens gefordert – durch belegende Unterlagen oder Gutachten untermauert würden. Insofern steht fest, dass der Bw auch im Berufungsverfahren dem vorliegenden Gutachten des Sachverständigen für Elektrotechnik nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, weshalb das Gutachten des Sachverständigen zu Recht der Entscheidungsfindung auch im Berufungsverfahren zugrunde gelegt werden kann.

 

In diesem Zusammenhang ist ergänzend zu bemerken, dass der Bw auf die technischen Ausführungen des Sachverständigen für Elektrotechnik insofern reagiert hat, als er am 1. Oktober 2012 neuerlich das Erweiterungsprojekt für seine bestehende Biogasanlage bei der Behörde eingereicht hat. Der Unterschied der neuen Projektseinreichung zum gegenständlichen Projekt besteht in einer geänderten und verbesserten Darstellung der Energieeffizienz. Das neuerlich eingereichte Änderungsprojekt wurde vom Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 21. Jänner 2013, UR-2006-1147/224, abfallwirtschafts­behördlich genehmigt und ist dieser Bescheid nach Auskunft der Erstinstanz in Rechtskraft erwachsen. Diese Änderung der Sachlage im aufrechten Berufungsverfahren muss zwangsläufig zur Feststellung führen, dass der Bw dem Grunde nach durch die von ihm bekämpfte erstinstanzliche Entscheidung zwischenzeitig nicht mehr beschwert ist, zumal die vom Bw angestrebte Erweiterung der bestehenden Biogasanlage, mit denselben Anlagenkomponenten wie im hier gegenständlichen Projekt, behördlich genehmigt wurde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kommt daher bei der gegebenen Sachlage zum Schluss, dass der Bw durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt ist, weshalb der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen war.

 

6. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 30. Juni 2016, Zl.: 2013/07/0275-7

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