Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167240/7/Kei/AK

Linz, 31.10.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, vertreten durch die Rechtsanwälte x gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz (nunmehr Landespolizeidirektion Oberösterreich) vom 17. August 2012, Zl. S-56991/11, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2013, zu Recht:

 

 

 

I.            Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.         Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben

am um in

07.11.2011 22:00 Uhr Linz, x

das Kfz, Kz. x entgegen dem Vorschriftszeichen 'Halten und Parken verboten, ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen' abgestellt, obwohl das Fahrzeug nicht nach der Bestimmung des § 29b Abs.3 StVO gekennzeichnet war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 24 Abs. 1 lit.a StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

72,-- 36 Stunden § 99 Abs.3 lit.a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

7,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,-- angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 79,20".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 26. September 2012, Zl. Cst.-56.991/11, Einsicht genommen und am 14. Oktober 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen x und x einvernommen und der technische Sachverständige x äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Fotos der gegenständlichen Lichtbildbeilage wurden nicht zu der dem Bw im gegenständlichen Zusammenhang vorgeworfenen Tatzeit gemacht. Diese Tatzeit ist laut Anzeige 2200 Uhr (am 7. November 2011) und die Fotos der Lichtbildbeilage sind untertags bei Helligkeit gemacht worden. Die durch den Bw vorgelegten Fotos geben eine Situation wieder wie sie bei Dunkelheit (am Abend oder in der Nacht) vorgelegen ist. Der Bw hat in der Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass er diese Fotos in der gegenständlichen Nacht ca. 2-3 Stunden nach der ihm vorgeworfenen Tatzeit gemacht hat. Diese durch den Bw vorgelegten Fotos und die Fotos der gegenständlcihen Lichtbildbeilage geben im Hinblick auf die Details der Verkehrszeichen nicht die gleiche Situation wieder.

Die Zeugen x und x konnten sich in der Verhandlung an das detaillierte Aussehen der Verkehrszeichen nicht erinnern.

Es ist für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nach Durchführung der Ermittlungen nicht gesichert, dass das Aussehen der Verkehrszeichen im gegenständlichen Zusammenhang so war, wie es dem Bw vorgeworfen worden ist.

Es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen und es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger