Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253427/50/Wg/WU

Linz, 02.10.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des x, geb. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 15. März 2013, GZ. SV96-89-2012, wegen Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungs­gesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2013 und am 26. August 2013, zu Recht erkannt:

 

I.            Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

II.         Der Berufungswerber hat für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes OÖ. einen Kostenbeitrag in der Höhe von 292 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24, 51, 51c und 51e Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Verfahrensgegenstand und Ermittlungsverfahren:

 

1.1.  Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden (im Folgenden: belangte Behörde) lastete dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit Straferkenntnis vom 15. März 2013, GZ. SV96-89-2012, folgende Verwaltungsübertretungen an:

 

 

Taten, einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung:

Sie haben es als Betreiber des. Lokales "x" in x, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass Sie im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG zumindest am 07.10.2012. gegen 01 55 Uhr,

1.      Herrn x, geb. x, wh. x und

2.      Herrn x. geb. x, wh. x

 

im Lokal "x" in x, als pflichtversicherte Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt haben. Die in Rede stehenden Beschäftigten waren Ihnen organisatorisch; sowie hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit maßgeblich unterworfen. Es hat eine persönliche Arbeitsverpflichtung und Weisungsgebundenheit bestanden.

 

Obwohl die obgenannten Beschäftigten in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung verpflichtend zu versichern waren, nämlich vollversichert, und nicht gemäß § 5 ASVG von der Versicherungspflicht ausgenommen waren, wurde hierüber eine Meldung/Anzeige, entweder in einem (vollständige Anmeldung) oder in zwei Schritten (Mindestangabenmeldung), bei der Oö. Gebietskrankenkasse als zuständigen Sozialversicherungsträger nicht vor Arbeitsantritt erstattet.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§111 Abs 1 Ziff 1 iVm §33 Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz idgF

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von    falls diese uneinbringlich ist,       Freiheitsstrafe von   Gemäß

                          Ersatzfreiheitsstrafe von

1) 730 Euro        48 Stunden                                                              §111 Abs. 1 und ASVG

2) 730 Euro        48 Stunden                                                              §111 Abs. 1 und ASVG

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

-

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 1) 73 Euro und 2) 73 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher:

1.606,00 Euro“

 

1.2. Dagegen richtet sich die Berufung vom 2. April 2013. Er beantragte die Gewährung von Verfahrenshilfe und Aufhebung des Straferkenntnisses. Er führte aus, Herr x sei am 6.9.2012 zur Sozialversicherung angemeldet worden. Der Berufung ist ein Email der Oö. GKK vom 12.9.2012 und ein Email der Organisation x vom 19.9.2012 angeschlossen.

 

1.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat als zuständige Berufungsbehörde Beweis in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 4. Juli 2013 und am 26. August 2013 Beweis erhoben. Der Verhandlung wurde jeweils ein Dolmetscher für die iranische Sprache beigezogen. In der mündlichen Verhandlung wurden der Bw als Partei und der Exekutivbeamte Chefinspektor x als Zeuge einvernommen. Der gesamte Verfahrensakt der BH Gmunden, SV96-89-2012, inklusive aller darin befindlicher Beweismittel sowie der gesamte Verfahrensakt des UVS, VwSen-253427, wurden einvernehmlich verlesen. Der Bw beantragte zunächst die Einvernahme des Zeugen x, erklärte in weiterer Folge aber, auf den Zeugen x zu verzichten, sofern von der Bewährungshilfe die erforderlichen Unterlagen angefordert werden. Der Verhandlungsleiter verfügte daraufhin den Schluss der Beweisaufnahme.

 

1.3.1. Der Bw hatte in der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2013 einleitend vorgebracht:

„Mit Herrn x habe ich nichts zu tun. x war nie bei mir beschäftigt. Es ist richtig, dass x am 7. Oktober 2012 für mich gearbeitet hat. Er war aber ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet. Aus diesem Grund beantrage ich die Stattgabe der Berufung und Behebung des bekämpften Straferkenntnisses. Ich ziehe den Antrag auf Verfahrenshilfe hiermit zurück, weise aber ausdrücklich darauf hin, dass ich mit der Vorgangsweise des Finanzamtes und der Bezirkshauptmannschaft in keiner Weise einverstanden bin.“

 

1.3.2. Der Bw erstattete in der mündlichen Verhandlung am 26. August 2013 folgendes Schlussvorbringen:

„Die verhängten Geldstrafen betragen in Summe 15.000 Euro. Ich meine damit alle Geldstrafen, die von der Bezirkshauptmannschaft gegenüber mir ausgesprochen worden sind. Ich möchte ein gerechtes Urteil, weil ich wegen der ganzen Angelegenheit schon emotional sehr belastet bin. Herr x hat für mich nie gearbeitet.“

 

2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

2.1. Der BW verfügt über einen Nettoverdienst von 0 Euro. Er hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten (Niederschrift über die Einvernahme des BW vom 10. Dezember 2012). Der Bw übermittelte der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse am 6. September 2012 betreffend x ein Formular über die Mindestanmeldung zur Sozialversicherung. In diesem Formular wurde die Rubrik „Beschäftigt ab:“ sowie die Rubrik „BV-Beitragszahlung ab:“ nicht angegeben. In dieser Mindestangabenmeldung wird kein Beginn des Beschäftigungsverhältnisses angegeben (Formular Mindestangabenmeldung, Beilage Niederschrift vom 10. Dezember 2012). x verfügte über eine Fußfessel und wurde von einer Bewährungshelferin der Organisation x betreut. Im Zusammenhang mit der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses teilte die Bewährungshelferin dem Bw per email folgendes mit: „Wie telefonisch vereinbart übersende ich Ihnen hiermit das aktuelle Aufsichtsprofil des Herrn x, aus dem ersichtlich ist, zu welchen Zeiten Herr x bei der Arbeit anwesend sein sollte! Ich ersuche Sie die Zeiten zu bestätigen bzw anzugeben, zu welchen Zeiten Herr x nicht in der Arbeit war, abzustempeln und mir wieder zurückzusenden. ...“ (Email DSA x Beilage Berufung).

 

2.2. Am 11. September 2012 unterfertigte der Bw mit x eine als „Arbeitsvertrag“ bezeichnete Vertragsurkunde. Als „Tätigkeit und Arbeitsort, Pflichten von Herrn x“ wird darin angegeben: „Herr x wird als Arbeiter angestellt. Sein Aufgabengebiet umfasst: Die Beratung der Kunden und den Verkauf – Waren, ferner das Kassieren und morgendliche sowie abendliche Kontrollieren des Druckmaterial, die Annahme und Weiterleitung von Aufträgen und etwaigen Reklamationen sowie das regelmäßige Überprüfen und Auffüllen der angebotenen Waren und das Kontrollieren Personal in der Bar.“ Als Arbeitsort wird der Sitz des Arbeitgebers in x im Gasthaus angegeben. Das Arbeitsverhältnis wurde unbefristet eingegangen und begann am 11. September 2012. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug ausschließlich Pausen 38 Stunden in 5-tägiger Woche. Die monatliche Vergütung betrug 8,50 Euro pro Stunde brutto (Arbeitsvertrag, Beilage Niederschrift 10. Dezember 2012).

 

2.3. Mit E-Mail vom 12. September 2012 teilte eine Bearbeiterin der Oö. Gebietskrankenkasse dem Bw Folgendes mit: „Anbei wie besprochen Muster für Anmeldungen und Abmeldungen um Ihnen das Ausfüllen zu erleichtern. Bitte dann neue ausgefüllte Anmeldungen für x und x an mich mailen. Bei Abmeldungen muss immer das zuletzt bezogene Entgelt ausgefüllt sein. Für An- und Abmeldungen haben Sie 7 Tage Zeit, sonst entscheiden Meldeverspätungen mit Strafzuschlägen.“ (Email Oö. GKK Beilage Berufung und Beilage zur Niederschrift über die Verhandlung am 26. August 2013). Der Bw sagte in der mündlichen Verhandlung dazu aus: „Vom Verhandlungsleiter befragt, ob ich den Beschäftigungszeitpunkt auf dieses Mail der Gebietskrankenkasse hin schriftlich bestätigt bzw. mitgeteilt habe, gebe ich an, dass ich das nicht gemacht habe. Ich habe mit dieser Dame telefoniert und ihr telefonisch gesagt, wann x zu arbeiten begonnen hat. Die Dame bei der Gebietskrankenkasse sagte mir, dass sie mir ein neues Formular zur Anmeldung des Herrn x schicken würde. Dieses Formular wäre nur zum Unterschreiben. Bis zum Oktober 2012 ist nichts gekommen. Ich habe dann nochmals bei der Gebietskrankenkasse angerufen und gefragt, wieso noch nichts gekommen ist. Die Dame bei der Gebietskrankenkasse hat mir daraufhin gesagt, dass ich das Formular abholen müsse.“ (Aussage Bw Tonbandprotokoll vom 4. Juli 2013, Seite 3)

 

2.4. Herr x war in der Bar „x“, x, im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 14. Oktober 2012 für den Bw tätig. Er war von 1. Oktober 2012 bis 14. Oktober 2012, von Dienstag bis Donnerstag und am Sonntag von 16.00 bis 22.00 Uhr mit dem Kassieren und der Zubereitung von Getränken tätig und führte weiters sämtliche Tätigkeiten im Servicebereich durch. Freitags und samstags war er jeweils von 16.00 bis 4.00 Uhr für den Bw tätig. Er hatte mit dem Bw eine Entlohnung von 6,40 Uhr pro Stunde (netto) vereinbart. x wurde nicht zur Sozialversicherung angemeldet (Niederschrift vom 8. Jänner 2013 über die Einvernahme des x).

 

2.5. In der Nacht vom 6. Oktober 2012 auf 7. Oktober 2012 führten Beamte der Polizeiinspektion Gmunden, x und x, im Lokal des Bw in x, eine Kontrolle zur Überprüfung der Gewerbeberechtigung des Bw durch (Aussage x, Tonbandprotokoll 26. August 2013, Seite 3). Dabei trafen sie die Herren x und x am 7. Oktober 2012 um 1.55 Uhr im Lokal an. Es hielten sich Gäste im Lokal auf. Die Herren x und x wurden hinter der Schank angetroffen. Die Beamten fragten die beiden Herren nach ihren Daten. x und x gaben die Daten bekannt. Sie bestätigten den Beamten gegenüber, dass sie im Lokal x arbeiten. Die Beamten fragten mehrmals nach, weil sie wussten, dass x über eine elektronische Fußfessel verfügt. x war eigenen Angaben zufolge sehr überrascht, dass x im Lokal war, weil er dort eigentlich gar nicht hätte sein dürfen. x und x sagten den Beamten, sie wären als Kellner in diesem Lokal beschäftigt. Der Bw war bei dieser Kontrolle auch anwesend (Zeugenaussage x, Tonbandprotokoll 26. August 2013, Seite 2). Der Bw führte nach der Kontrolle für x am 9. Oktober 2012 eine schriftliche Anmeldung rückwirkend mit 14. September 2012, Art der Tätigkeit: Kellner, bei der OÖ. Gebietskrankenkasse durch (Strafantrag vom 21. November 2012).

 

2.6. Weiters holte der Bw eine am 8. Oktober 2012 unterfertigte Erklärung der Neugründung (§ 4 Neugründungs- Förderungsgesetz – NeuFöG) der Wirtschaftskammer ein.

 

2.7. Das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck brachte daraufhin bei der belangten Behörde den Strafantrag vom 21. November 2012 ein und beantragte wegen der verfahrensggst. Verwaltungsübertretungen iSd § 111 Abs 1 ASVG iVm § 33 ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.600 Euro zu verhängen.

 

2.8. Die belangte Behörde leitete dazu ein Verwaltungsstrafverfahren ein und forderte den Bw auf sich zu den angelasteten Tatvorwürfen zu rechtfertigen. Der Bw erschien am 10. Dezember 2012 vor der belangten Behörde und gab an, er habe Herrn x bereits am 6. September 2012 angemeldet. Herr x sei ihm unbekannt. Er habe bei ihm nicht gearbeitet. Er legte den eingangs erwähnten Arbeitsvertrag des Herrn x sowie das erwähnte Formular über die Mindestangabenmeldung vor.

 

2.9. Herr x erschien am 8. Jänner 2013 vor dem Finanzamt Gmunden Vöcklabruck, wo eine Niederschrift aufgenommen wurde. Der Inhalt dieser Niederschrift bzw die darin protokollierte Aussage wurde den Feststellungen zu Pkt 2.4. zugrunde gelegt.

 

2.10. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde das bekämpfte Straferkenntnis vom 15. März 2013, gegen das sich die vorliegende Berufung richtet.

 

3. Zur Beweiswürdigung:

 

3.1. Die Feststellungen zu Punkt 2 ergeben sich aus den angeführten Beweismitteln. Die Feststellungen zu Pkt 2.1., 2.2. und 2.3. stützen sich auf die Angaben des Bw bzw von ihm vorgelegte Urkunden. x verfügte – wie sich aus der Zeugenaussage des x ergibt - unstrittig über eine Fußfessel.

 

3.2. zu Pkt 2.4. der Feststellungen: x kam am 8. Jänner 2013 zum Finanzamt Gmunden Vöcklabruck, wo eine Niederschrift aufgenommen wurde. Er bestätigte darin, von 1. Oktober 2012 bis 14. Oktober 2012 für den Bw tätig gewesen zu sein. Diese Niederschrift wurde in der mündlichen Verhandlung einvernehmlich verlesen. Soweit der Bw vermeinte, es sei hier Druck auf den Zeugen x ausgeübt worden, ist zu entgegnen, dass es sich hiebei offenkundig um eine Schutzbehauptung des Bw handelt. Der Bw gab in der mündlichen Verhandlung eine Handynummer an, von der aus Druck auf x ausgeübt worden wäre. Der Verhandlungsleiter wählte noch in der mündlichen Verhandlung die angegebene Handynummer, wobei sich ein Teamleiter der Finanzpolizei meldete. Dieser wies jegliche Einflussnahme von sich. Der Bw relativierte in weiterer Folge seine vorherige Behauptung und sagte aus, dass er diese Informationen von Herrn x habe (Aussage BW 4. Juli 2013 TP  Seite 5). Für den UVS steht fest, dass die Niederschrift vom 8. Jänner 2013 die Aussage des x korrekt wiedergibt. Eine Einvernahme des x wurde vom Bw nicht beantragt und wäre im Übrigen auch nicht möglich gewesen, zumal laut Bericht des Bezirkspolizeikommandos Gmunden vom 13. August 2013 x an der gemeldeten Wohnadresse x nicht angetroffen werden konnte. x teilte den erhebenden Beamten dazu Folgendes telefonisch mit: „Er sei nach Serbien gezogen. Genaue Adresse unbekannt.“ Er habe nicht vor, nach Österreich zurückzukommen. Es war daher auf Grundlage der in der mündlichen Verhandlung einvernehmlichen Verlesung der Niederschrift über die Einvernahme des x vor dem Finanzamt zu entscheiden.

 

3.3. zu Pkt 2.5. der Feststellungen: Der Bw bestritt, bei der Kontrolle am 7. Oktober 2012 zugegen gewesen zu sein. Er bestritt weiters, dass er das Lokal am 7. Oktober 2012 überhaupt geöffnet hatte und gab an, es habe überhaupt keine Polizeikontrolle stattgefunden (Aussage Bw 4. Juli 2013 TP Seite 3). Dies ist durch die unter Wahrheitspflicht erfolgte Zeugenaussage des x eindeutig widerlegt (Zeugenaussage x 26. August 2013 TP Seite 3). Beim gegenteiligen Vorbringen des Bw handelt es sich um eine bloße Schutzbehauptung. Fest steht, das x und x dem Beamten x gegenüber die Beschäftigung eingestanden haben. Dies bekräftigt die Glaubwürdigkeit der zu Pkt 3.2. erörterten Angaben des x vor dem Finanzamt. Der Bw beantragte nun die Einvernahme der Bewährungshelferin des Herrn x zum Beweis für die Umstände des Beschäftigungsbeginns des Herrn x, da diese seiner Meinung noch nicht abschließend geklärt hätte werden können (Tonbandprotokoll 4. Juli 2013, Seite 5). Der Bw verzichtete in der mündlichen Verhandlung am 26. August 2013 auf die Einvernahme es Zeugen x, „sofern von der Bewährungshilfe die erforderlichen Unterlagen angefordert werden“. Nun ist unstrittig, dass x über eine Fußfessel verfügte und – wie sich aus der Zeugenaussage des x ergab – jedenfalls zum Kontrollzeitpunkt am 7. Oktober 2012 einer anderen Arbeitsstätte, nämlich einer Pizzeria in x zugewiesen worden war. Der Bw stand unstrittig in Kontakt mit der Bewährungshelferin des x (s. Email der x, Pkt 1.2. und 2.1.) Es mag auch sein, dass er – wie er selber vorbrachte – mit Herrn x nach der Kontrolle am 7. Oktober 2012 von 17.00 bis 19.30 Uhr in der Justizanstalt Wels und dann bei der Bewährungshilfe war (Tonbandprotokoll vom 26. August 2013, Seite 4). Dies hat auf die Beschäftigung des Herrn x im Kontrollzeitpunkt aber keinerlei Auswirkungen. Nun hat der BW unstrittig eine unvollständig ausgefüllte Mindestangabenmeldung bezüglich Herrn x bei der Gebietskrankenkasse eingereicht. Der Bw legte bezüglich der weiteren Korrespondenz mit der Gebietskrankenkasse auch ein E-Mail der Gebietskrankenkasse vor (vgl Pkt 2.3.). Darin wird ausdrücklich auf die Erforderlichkeit einer Anmeldung des x vor Beschäftigungsbeginn hingewiesen. Im Übrigen erstattete der Bw eine vollständige Meldung erst nach der Kontrolle. Die Umstände des Beschäftigungsbeginns sind damit soweit es für das gegenständliche Verfahren relevant ist, hinreichend geklärt. Eine weitere Beweisaufnahme war nicht erforderlich.

 

3.4. Pkt 2.6. bis 2.10. der Feststellungen beschränkt sich auf die Wiedergabe des Verfahrensablaufes und einer Zusammenfassung der angeführten Aktenbestandteile. Aus diesen Gründen war der relevante Sachverhalt zu Punkt 2 festzustellen.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

4.1. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG):

 

§ 33 Abs 1 und 2 ASVG lauten:

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

     1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

     2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

 

§ 111 Abs 1 und 2 ASVG lauten:

 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

     1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

     2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

     3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

     4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

       - mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €,

       - bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

4.2. Herr x stand bereits seit 11. September 2012 in einem Dienstverhältnis zum Bw (Pkt 2.2.). Aufgrund der festgestellten Umstände ist von einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis auszugehen. Es wurde zunächst eine unvollständige und damit nicht gesetzeskonforme Mindestangabenmeldung abgesendet. In der Mindestangabenmeldung vom 6.9.2012 wurde der Tag der Beschäftigungsaufnahme iSd § 33 Abs 1a Z 1 ASVG nicht angegeben (s. Pkt 2.1.). Mit der Absendung des unvollständig ausgefüllten Formulars hat der Bw seine gesetzliche Meldeverpflichtung nicht erfüllt. Er hat die Meldeverpflichtung erst nach der Kontrolle wahrgenommen (Pkt 2.5.). Bezüglich des Dienstverhältnisses des Herrn x ist daher die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erwiesen. Gleiches gilt für Herrn x. Auch dieser war in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt. Es wurde vor Dienstantritt aber keine Meldung zur Sozialversicherung erstattet. (Pkt 2.4.)

 

4.3. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gem. § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Verbotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung – wie dies hinsichtlich der Bestimmung des § 111 Abs 1 Z 1 ASVG der Fall ist – der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Bw hätte initiativ alles vorbringen müssen, was zu seiner Entlastung dienlich sein könnte.

 

Der Bw bezog sich bezüglich der Beschäftigung des Herrn x auf die Korrespondenz mit der Gebietskrankenkasse (Pkt. 1.2. und 2.3). Dem ist zu entgegnen, dass der Bw im E-Mail der Gebietskrankenkasse vom 12.9.2013 ausdrücklich auf die Erforderlichkeit einer Anmeldung zur Sozialversicherung hingewiesen wird. Eine fehlerhafte Rechtsauskunft, die einen Entschuldigungsgrund darstellen würde, liegt damit nicht vor. Gem. § 5 Abs. 2 VStG ist im vorliegenden Fall zumindest von leicht fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

4.4. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 111 Abs. 2 ASVG sieht im hier relevanten Fall Geldstrafen von 730 Euro bis zu 2.180 Euro vor. Die belangte Behörde verhängte jeweils die Mindeststrafe. Der Bw weist einen Nettoverdienst von derzeit 0 Euro auf und hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Diese Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse waren bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Die belangte Behörde führte aus, es seien im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren keine Milderungsgründe hervorgekommen. Es seien auch keine Erschwerungsgründe zum Tragen gekommen. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass der Bw selbst in der mündlichen Verhandlung noch keinerlei Einsicht oder Reue zeigte. Es bestand daher kein Anlass, gem. § 111 Abs. 2 ASVG die Mindeststrafe zu unterschreiten oder gar eine Ermahnung auszusprechen. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der Geldstrafe zusätzlich zum Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren vor der belangten Behörde zu entrichten. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

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