Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281578/4/Wg/GRU

Linz, 20.09.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des x, vertreten durch Rechtsanwälte x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12.7.2013, Gz. Ge96-24-2013, betreffend eine Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes zu Recht erkannt:

I.             Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

II.            Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes OÖ. hat der Berufungswerber einen Verfahrenskosten­beitrag in der Höhe von 160,-- €, d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24, 51, 51c und 51e Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Auf Grund des vorgelegten Verfahrensaktes, des Berufungs­schriftsatzes und den ergänzenden Stellungnahmen vom 10.9.2013 steht folgender Sachverhalt fest:

 

1.1. Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der x. Die x hatte bis 27.3.2013 (Eintrag im Firmenbuch) ihren Sitz an der Adresse x. Am 20.3.2013 kam es auf der Baustelle x, x zu einem Arbeitsunfall. x, ein Arbeitnehmer der x war mit Aufräumarbeiten auf dem Dach beschäftigt, obwohl die Öffnung der Lichtkuppel im Dach nicht tragsicher abgedeckt war und dadurch Absturzgefahr bestand. Er stürzte durch diese Lichtkuppel ca. 3,4 m in den darunter liegenden Raum und verletzte sich schwer (Strafantrag AI vom 27.5.2013).

 

1.2. Das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck erstattete mit Strafantrag vom 27.5.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. Anzeige und beantragte gem. § 7 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV iVm § 130 Abs. 5 Z. 1 ASchG die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 800,-- €.

 

1.3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried leitete diese Anzeige unter Hinweis auf den Sitz der x gem. § 27 VStG mit Schreiben vom 6.6.2013 zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Schärding (im Folgenden: belangte Behörde) weiter.

 

1.4. Die belangte Behörde lastete dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit Straferkenntnis vom 12.7.2013, Gz. Ge96-24-2013, folgende Verwaltungsübertretung an:

 

„Sie sind handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach Aussen Berufener der x mit dem Sitz in x und haben es als solcher zu verantworten, dass ihr Arbeitnehmer x am 20.3.2013 auf der Baustelle der x, x, auf dem Dach im Bereich einer Lichtkuppel (Absturzhöhe nach Innen ca. 3,4 m) zu Aufräumarbeiten herangezogen worden ist, ohne dass Absturzsicherungen (§ 8 BauV), Abgrenzungen (§ 9 BauV) oder Schutzeinrichtungen (§ 10 BauV) vorhanden waren. Die Öffnung der Lichtkuppel im Dach war nicht tragsicher abgedeckt, wodurch Absturzgefahr bestand, sodass der Arbeitnehmer durch die Lichtkuppel ca. 3,4 m in den darunter liegenden Raum stürzte und sich schwer verletzte.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 Z.1 sowie § 161 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) i.V.m. § 118 Abs.3 sowie § 130 Abs. 5 Z. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe

falls diese uneinbringlich ist,

gemäß

 

Ersatzfreiheitsstrafe von

§ 130 Abs. 5 Einleitungssatz des

 800 Euro

 35 Stunden

ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher 880 Euro.“

 

 

Die belangte Behörde argumentierte, erschwerend sei zu werten, dass die Tat  einen Unfall bzw. eine Verletzung des Arbeitnehmers nach sich gezogen habe. Weitere Erschwerungs- oder Milderungsgründe würden nicht vorliegen. Die Strafe erscheine somit sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat als auch den geschätzten wirtschaftlichen Verhältnissen (Einkommen ca. 1.500,-- € mtl. Netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) angepasst. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Straferkenntnisses wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Bw das Recht hat, im Verfahren vor dem UVS eine mündliche Verhandlung zu beantragen.

 

1.5. Dagegen richtet sich die - durch einen rechtsanwaltlichen Vertreter eingebrachte - Berufung vom 30.7.2013. Darin beantragt der Bw, der Berufung wolle Folge gegeben werden und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das gegen den Einschreiter geführte Strafverfahren eingestellt werden. Begründend führte der Bw zunächst aus, dass der Absturzbereich, nämlich die Lichtkuppel im Dach nicht im denjenigen Bereich gelegen sei, der beim Abbruch durch die x zur Bearbeitung übernommen wurde. Derjenige Bereich, wo sich der Vorfall ereignet habe und wo die Lichtkuppel situiert war, sei von der x bearbeitet worden. Weiters wies der Bw darauf hin, dass die Lichtkuppel durch ein Glas entsprechend abgedeckt gewesen sei. Es liege außerhalb des Verantwortungsbereiches des Dienstgebers, hier Prüfarbeiten durchzuführen, ob und inwieweit dieses Glas bruchsicher sei, weil eine Lichtkuppel, deren Glas sich in einem begehbaren Raum befinde, immer so situiert sein müsse und die Glasabdeckung so ausgeführt sein müsse, dass diese bruchsicher sei. Darauf habe sich natürlich auch der Geschäftsführer des Dienstgebers des Verunfallten verlassen können. Darüber hinaus sei in keinster Weise erkennbar gewesen, dass der Verunfallte sich überhaupt zur Lichtkuppel begeben werde, weil dies für ihn weder dienstlich notwendig gewesen sein, sonst noch voraussehbar gewesen wäre.  Es hätten ohnehin Aufstiegsmöglichkeiten durch Leitern etc. bestanden, sodass auch in keinster Weise bei Vorbereitung der Baustelle für den Geschäftsführer des Dienstgebers erkennbar gewesen sei, dass hier eine Gefahrenquelle gegeben sei. Des Weiteren werde darauf hingewiesen, dass der Einschreiter ohnehin den Verunfallten angewiesen habe, zur Absturzsicherung ein „Geschirr“ zu tragen, welcher Aufforderung er auch am Vormittag des Vorfallstages nachgekommen sei, am Nachmittag habe er - offensichtlich kurzfristig - dieses Geschirr abgelegt und sei es dabei zum Unfall gekommen. Hätte er das Geschirr nicht abgelegt, so wäre ein Absturz natürlich auch verhindert worden und hätte sich eine Verletzung - wie die ggst. - nicht eingestellt. Ergänzend werde aus Sicht des Einschreiters noch darauf hingewiesen, dass wohl jede andere Person, die gar nicht im Bereich gearbeitet hätte, wie bspw. ein Rauchfangkehrer etc., bei  einem Sturz auf die Lichtkuppel gleichfalls verunfallt wäre. Es habe der Einschreiter zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen können, dass diese Lichtkuppel nicht aus einem bruchsicheren Glas bestehe, darüber hinaus sei die Lichtkuppel gar nicht im Arbeitsbereich gewesen, wo eben die x die Arbeiten durchzuführen gehabt hätte, situiert gewesen.

 

1.6. Die belangte Behörde legte den Verfahrensakt dem UVS zur Entscheidung vor.

 

1.7. Mit Schriftsatz vom 10.9.2013 äußerte sich der Bw im Berufungsverfahren wie folgt:

 

In umseits besäumter Rechtssache wird unter Bezugnahme auf das durchgeführte Telefonat vom 09.09.2013 in Ergänzung bzw. Berichtigung der Berufung vom 30.07.2013 erstattet nachstehend

Mitteilung

Der in der genannten Berufung unter Punkt 2a dargestellte Sachverhalt, wonach sich der gegenständliche Vorfall in einem Bereich ereignet hat, der von der Firma x und nicht von der Firma x bearbeitet wurde, wird nicht aufrecht erhalten.

Es ist zwar richtig, dass die Firma x und die Firma x hier im Rahmen der Erbringung der Werkleistungen die örtlichen Bereiche bearbeitet haben, und die Lichtkuppel in dem jenigen Bereich situiert war, wo die Firma x gearbeitet hat; es war dessen ungeachtet allerdings die Lichtkuppel nicht abgesichert und war dies auch für den Einschreiter - erst im Nachhinein - erkennbar.

Es wird der örtliche Zuordnungsbereich nicht weiterhin bestritten.

Wie in der Berufung bereits ausgeführt, hat allerdings der Einschreiter den verunfallten Mitarbeiter mehrfach im Vorfeld bereits angewiesen, zur Absturzsicherung ein „Absturzsicherungsgeschirr" zu tragen.

Der Berufungswerber hatte auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der verunfallte Mitarbeiter dieser Aufforderung nicht nachkam, weil er das Geschirr auch am Vormittag des Vorfallstags getragen hat, am Nachmittag hat er dieses Geschirr offensichtlich kurzfristig abgelegt.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Einschreiter als Inhaber der Firma x eine Vielzahl von Mitarbeitern hat, die auch auf diversen Baustellen eingesetzt sind, so dass eine persönliche Kontrolle - während der gesamten Zeit der Tätigkeiten - praktisch ausscheidet.

Dies liegt im Verantwortungsbereich des auf der Baustelle zuständigen Poliers. Der Einschreiter ist mithin seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen, hatte auch  keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Mitarbeiter sich seiner Anordnung widersetzen würde, sondern - ganz im Gegenteil - auch Kenntnis davon, dass der Mitarbeiter auch das Geschirr am Vormittag ordnungsgemäß getragen hat.

Es liegt mithin keinerlei schuldhaftes Verhalten auf seitens des Berufungswerber vor und wird wiederholt der Antrag auf Einstellung des Verfahrens.“

 

1.8. Mit einer weiteren Eingabe vom 10.9.2013 legte der Bw ein „Formblatt Baustellunterweisung“ vor. Dieses Formblatt enthält Belehrungen zu „Arbeitssicherheit und Verantwortung“ (Pkt 1), „persönliche Schutzausrüstung“ (Pkt 2), „Erste Hilfe“ (Pkt 3), „Alkohol“ (Pkt 4), „Jugendschutz“ (Pkt 5), „Geräte und Maschinen“ (Pkt 6), „Fahrzeuge“ (Pkt 7), „Baugruben, Gräben und Künetten“ (Pkt 8), „Absturzsicherung“ (Pkt 9), „Gerüste/Leitern“ (Pkt 10), „Betonieren“ (Pkt 11), „Gefahrstoffe –Chemie am Bau“ (Pkt 12), „Kranbetrieb“ (Pkt 13), „Arbeiten mit Flüssiggas“ (Pkt 14), „Baustrom“ (Pkt 15), „Lagerung“ (Pkt 16) sowie „Ordnung und Sauberkeit“ (Pkt 17). Weiters wird darin ausgeführt: „Die folgenden Arbeitnehmer wurden über die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen gemäß Bauarbeiterschutzverordnung (BauV= und Arbeitnehmer-/innenschutzgesetz (ASchG) unterwiesen...“. Dem Formblatt ist eine „Teilnehmerliste“ angeschlossen. Diese wurde von x am 19.2.2013 unterfertigt.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu erwogen:

 

2.1. In der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Straferkenntnisses wird auf die Möglichkeit, eine mündliche Verhandlung zu beantragen, hingewiesen. Da in der Berufung wie auch in den ergänzenden Schriftsätzen vom 10.9.2013 kein Verhandlungs- oder Beweisantrag gestellt wird, gilt dies als Verhandlungsverzicht (vlg. VwGH vom 18.10.2011, Gz. 2010/02/0099). Eine mündliche Verhandlung war daher nicht erforderlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt konnte auf Grund der Aktenlage festgestellt werden. Dabei ist in Folge der ergänzenden Stellungnahme vom 10.9.2013 mittlerweile unstrittig, dass sich der ggst. Vorfall in einem Bereich ereignete, der von der Fa. x bearbeitet wurde. Das Berufungsvorbringen, der Absturzbereich sei nicht in denjenigen Bereich gelegen, der beim Abbruch durch die Fa. x zur Bearbeitung übernommen worden sei, wurde nicht aufrecht erhalten. Aus diesem Grund waren die Feststellungen zu Pkt 1 zu treffen. Das Vorbringen, der Bw habe den verunfallten Mitarbeiter mehrfach im Vorfeld bereits angewiesen, zur Absturzsicherung ein Absturzsicherungsgeschirr zu tragen, ist im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zum Verschulden zu berücksichtigen.

 

2.2. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (AschG):

 

§ 7 BauV lautet unter der Überschrift „Absturzgefahr“:

(1) Bei Absturzgefahr sind Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen.

(2) Absturzgefahr liegt vor:

     1. bei Öffnungen und Vertiefungen im Fuß- oder Erdboden, wie Schächten, Kanälen, Gruben, Gräben und Künetten, bei Öffnungen in Geschoßdecken, wie Installationsöffnungen, oder in Dächern, wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen,

     2. an Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen an oder über Gewässern oder anderen Stoffen, wenn die Gefahr des Versinkens besteht,

     3. an Wandöffnungen, an Stiegenläufen und -podesten sowie an Standflächen zur Bedienung oder Wartung von stationären Maschinen bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe,

     4. an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe.

(3) Müssen zur Durchführung von Arbeiten Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) entfernt werden, sind geeignete andere Schutzmaßnahmen zu treffen, wie die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen. Nach Beendigung oder Unterbrechung solcher Arbeiten ist unverzüglich dafür zu sorgen, daß diese Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen wieder angebracht oder andere gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden.

(4) Die Anbringung von Absturzsicherungen (§ 8) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) kann entfallen, wenn der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführende Arbeit ist. In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer entsprechend § 30 sicher angeseilt sein.

(5) Werden Stockwerksdecken hergestellt oder werden von Stockwerksdecken aus die Wände errichtet, können

     1. bei Mauern über die Hand von der Stockwerksdecke aus zur Herstellung von Giebelmauern, Trempelwänden und Mauerwerksbänken bis zu einer Absturzhöhe von 7,00 m,

     2. bei sonstigen Arbeiten mit Blick zur Absturzkante bis zu einer Absturzhöhe von 5,00 m

Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen entfallen, wenn die Arbeiten von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. In diesem Fall kann auch die Sicherung der Arbeitnehmer durch Anseilen entfallen. Abs. 2 Z 1 bleibt unberührt.

 

§ 161 BauV lautet unter der Überschrift „Strafbestimmungen“:

Übertretungen dieser Verordnung sind nach § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG zu bestrafen.

 

§ 130 Abs 5 ASchG lautet:

(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in

     1. den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt, oder

     2. die nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden bescheidmäßigen Vorschreibungen nicht einhält.

 

2.3. Infolge der nicht absturzsicher ausgeführten Lichtkuppel bestand Absturzgefahr iSd § 7 Abs 2 Z 1 BauV Absturzgefahr (vgl VwGH vom 12.10.2007, GZ 2007/02/0122). Es waren aber keine Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) angebracht. Der Tatvorwurf ist damit in objektiver Hinsicht erwiesen.

 

2.4. Gem. § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Bw kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

2.4.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Im Sinne der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es wird zwar darauf Bedacht genommen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt, es ist im vielmehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Es ist der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der dem Bw nach § 5 Abs. 1 obliegende Entlastungsbeweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen wird. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (VwGH vom 18.9.1991, 90/19/0177 UVA).

 

2.4.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Das entsprechende Kontrollsystem hat aber auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Es kann daher kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (vgl. VwGH vom 24.5.2013, GZ 2012/02/0072). Die vorgelegte Baustellenunterweisung (Pkt 1.8.) reicht daher für eine Entlastung nicht aus.

 

2.4.3. In der Stellungnahme vom 10.9.2013 (Pkt 1.7.) behauptet der Bw, es sei erst im Nachhinein erkennbar gewesen, dass die Lichtkuppel nicht abgesichert war. Es wird aber nicht konkret dargelegt, aus welchem Grund dies bei einer sachgemäßen Begehung nicht  schon vor Beginn der Tätigkeiten auf der Baustelle erkennbar gewesen wäre.

 

2.4.4. Mit der Behauptung, die Kontrolle obliege dem auf der BAustelle zuständigen Polier, wird noch kein entsprechendes Kontrollsystem dargetan (vgl VwGH vom 9.7.1992, GZ 92/18/0171)

 

2.4.5. Der Entlastungsbeweis ist dem Bw nicht gelungen. Es war daher gem. § 5 VStG jedenfalls von leichter Fahrlässigkeit auszugehen. Somit ist auch die subjektive Tatseite (Verschulden) gegeben.

 

2.5. . Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Strafrahmen des § 130 Abs. 5 Z. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sieht im ggst. Fall eine Geldstrafe von 166,-- € bis 8.324,-- € vor. Da sich im Verwaltungsstrafakt keine Hinweise auf Vorstrafen befinden, war der Milderungsgrund der Unbescholtenheit heranzuziehen. Der Umstand, dass es zu einem Unfall gekommen ist, wurde zutreffend als Straferschwerungsgrund gewertet (vgl. VwGH vom 30.10.2006, Gz. 2006/02/0248). Bei den im bekämpften Straferkenntnis geschätzten und unwidersprochen gebliebenen Vermögensverhältnissen besteht unter Berücksichtigung des Verschuldens gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung keine Bedenken. Insbesondere der Umstand, dass es zu einer Verletzung gekommen ist, steht einer Unterschreitung des vom Arbeitsinspektorat beantragten Strafmaßes entgegen. Aus diesem Grund kam auch keine Ermahnung in Betracht. Bei diesem Verfahrensergebnis war für das Berufungsverfahren gem. § 64 Abs. 2 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren vor dem UVS in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Weigl