Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420798/18/MZ/WU

Linz, 30.10.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des Herrn X, geboren am X, X, Bundesrepublik Deutschland, wegen der behaupteten Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 13. April 2013 durch dem Bezirkshauptmann von Linz-Land zurechenbare Organe, nämlich die Abnahme des Zulassungsscheines sowie der Kennzeichentafeln für den PKW Land Rover Range Rover mit der Fahrgestellnummer X, Kennzeichen: X (D), zu Recht erkannt:

 

 

I.          Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.        Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Bund (Verfahrenspartei Bezirkshauptmannschaft Linz-Land) den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  §§ 67a Z 2, 67c und 67d AVG iVm §§ 82 Abs 8 sowie 102 Abs 12 lit a KFG 1967;

zu II.: §§ 79a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr. 465/2008.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) erhob mit Schreiben vom 24. Mai 2013 eine Beschwerde wegen der behaupteten Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 13. April 2013 um 19:25 Uhr in G in Form der Abnahme des Zulassungsscheines sowie der Kennzeichentafeln für den PKW Land Rover Range Rover mit dem Kennzeichen X (D).

 

Seine Beschwerde begründet der Bf wie folgt:

 

Sachverhalt:

Der Polizist X als Organ der Polizei lnspektion X hat mir am Samstag, 13.04.2013 um 19.25 in G den Zulassungsschein und die Kennzeichentafel des PKW Land Rover Range Rover mit dem gültigen internationalen Zollkennzeichen -jetzt Ausfuhrkennzeichen mit der Kennzeichennummer X (Gültigkeitsdauer 10.06.2013) sowie den internationalen Zulassungsschein, abgenommen, und mir eine Benachrichtigung - Bestätigung für die Abnahme übergeben (Als Beweis Kopie der Benachrichtigung - Bestätigung beigelegt).

Ich fuhr mit der erlaubten Geschwindigkeit am Samstag, 13.04.2013 in Beisein meines Sohnes X (Wohnhaft in X) von N in Richtung Autobahnauffahrt W um das Fahrzeug einem potentiellen Käufer zu präsentieren.(Dieser jedoch auf Grund meiner behördlicher Verfolgung vom Kauf Abstand genommen hat). Ein Wagen der Polizeiinspektion X fuhr mir mit Blaulicht hinterher und hielt mich an einer Bushaltestelle in G an. Der Polizist X trug mir auf, von dem Fahrzeug Rover Range Rover mit dem gültigen internationalen Zollkennzeichen -jetzt Ausfuhrkennzeichen mit der Kennzeichennummer X (Gültigkeitsdauer 10.06.2013) sowie den internationalen Zulassungsschein, die amtlichen Kennzeichen X abzumontieren und ihm mit dem Zulassungsschein des Fahrzeuges zu übergeben, (ansonsten er eine Wegfahrkralle anbringt und ein Unternehmen mit der Demontage der Kennzeichen beauftragt, für welches ich die Kosten zu tragen hätte). Ich habe mich dieser Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt gebeugt, die Kennzeichentafeln selbst abmontiert und Herrn X übergeben und mich umgehend darum kümmern müssen, dass das Fahrzeug ohne amtliche Kennzeichen vom öffentlichen Gut, nämlich der Bushaltestelle (auf eigene Kosten) abgeschleppt wird.

Am Montag, 15. April habe ich den Sachverhalt der Bezirkshauptmannschaft Linz Land, dem zuständigen Sachbearbeiter (Abteilungsleiter) Herrn X geschildert. Er hat mir mitgeteilt, dass ich mich dagegen nur schriftlich äußern kann und das darauf folgende Verfahren Wochen in Anspruch nehmen würde.

 

Am Dienstag 16. April bin ich erneut zu der Bezirkshauptmannschaft Linz Land (Herrn X) gefahren wo ich ihm meine schriftliche Stellungnahme persönlich übergeben habe (als Beweis in Kopie beigelegt) und Herr X mir die die abgenommenen Kennzeichen sowie die Zulassungsbescheinigung am 16.04.2013 wieder ausfolgte. (Als Beweis Schreiben vom 16.04.2013 in Kopie beigelegt)

 

Der Bf berichtet im Anschluss von weiteren Anhaltungen in den Folgetagen, gegen die sich die Beschwerde allerdings nicht wendet (arg: „Der bekämpfte Verwaltungsakt erfolgte am 13.04.2013“; siehe diesbzgl den nächsten Absatz). Von einer Wiedergabe der Ausführungen kann daher abgesehen werden. Der Bf setzt daraufhin wie folgt fort:

 

Beschwerdelegitimation:

Der bekämpfte Verwaltungsakt erfolgte am 13.04.2013. Die heute per Einschreiben am 24.05.2013 zur Post gegebene Beschwerde ist somit innerhalb der 6-wöchigen Beschwerdefrist.

 

Beschwerdegründe:

Beschwerde nach Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt.

 

Weiters erachte ich den bekämpften Verwaltungsakt aus folgenden Gründen als Rechtswidrig und fühle mich in meinem Verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG) verletzt:

 

Der Verwaltungsakt greift in dieses Recht ein, weil ich in meiner Tätigkeit als Geschäftsführer der X, welche sich unter anderem auch mit dem Unternehmensgegenstand Autoleasing auseinandersetzt gehindert wurde und ich als eingetragener Übersteller (im Zulassungsschein angeführt mein früherer Wohnort X wie auch in meinem Reisepass eingetragen) des Fahrzeuges Land Rover Range Rover mit dem amtlichen Kennzeichen X in meiner Tätigkeit beeinträchtigt wurde.

 

Ich stelle daher die Anträge, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge

 

1.   den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig erklären

2.   den Rechtsträger der belangten Behörde zum Aufwandersatz gem. § 79a AVG verpflichten

3.   gem. § 67d AVG eine öffentlich mündliche Verhandlung durchführen gemäß §79a Abs. 4 Z 3 AVG

 

2. Die belangte Behörde hat auf Aufforderung hin die Akten vorgelegt und – nach Fristerstreckung durch die erkennende Behörde – eine schriftliche Stellungnahme betreffend das Beschwerdevorbringen erstattet. Diese lautet:

 

Herr X beantragte am 20.12.2012 ein deutsches Ausfuhrkennzeichen (X) für den PKW LAND ROVER mit der Fahrgestellnummer X beim Landratsamt X (D) für die Dauer von drei Monaten (gültig bis 19.03.2013). Der Zulassungsschein bzw. die Versicherungsbescheinigung für den PKW wurde auf Herrn X, wohnhaft in X ausgestellt.

Kurz vor Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Kennzeichens beantragte Herr X am 14.03.2013 ein neues deutsches Ausfuhrkennzeichen für den gleichen PKW mit dem Kennzeichen X (X – Kreis Bayern), welches bis 10.06.2013 gültig war. Wiederum gab er als Hauptwohnsitz die Adresse X an.

 

Gegenständlicher PKW ist der PI X laut eigenen Angaben wiederholt aufgefallen. Der Land Rover wurde seit Dezember 2012 von Herrn X und seiner Lebensgefährtin Frau X - beide wohnhaft in X - im Inland benutzt. Am 19.02.2013 wurde Herr X daher wegen Verletzung des § 82 Abs 8 KFG bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land angezeigt.

 

Aufgrund der von der Polizei (AI X, PI X) geschilderten Sachlage wurde durch die belangte Behörde am 12.04.2013 die vorläufige Abnahme (VerkR30-8-2013) des deutschen Ausfuhrkennzeichens X samt Zulassungsbescheinigung wegen Übertretung gemäß § 82 Abs 8 KFG veranlasst. Am 13.04.2013 wurde diesem Ersuchen um 19:25 Uhr im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch die Polizeiinspektion X entsprochen

 

Am Morgen des 15.04.2013 kamen Herr X und Frau X zur Zulassungsstelle der belangten Behörde und wollten den Grund für die Kennzeichenabnahme in Erfahrung bringen. Es wurden die Sach- und Rechtslage erläutert und Herr X wurde nach dem Grund befragt, warum er für den gleichen PKW zweimal Ausfuhrkennzeichen in Deutschland beantragt hat. Herr X gab sinngemäß an, dass er lediglich der Auslieferer des PKWs sei, welcher von Deutschland nach Bratislava zu überstellen gewesen sei. Der Verkauf sei aber durch technische Mängel (Motorprobleme bzw. Rücktritt vom angeblichen Käufer) letztlich nicht zustande gekommen. Eigentümerin des PKW sei die Firma X in X, X. Auf die Frage, warum die beiden Ausfuhrkennzeichen X und X auf ihn persönlich mit Hauptwohnsitz in Österreich angemeldet wurden, konnte Herr X keine plausible Auskunft geben. Er meinte nur, wegen des "Konkurses" werde er Österreich verlassen und nach Deutschland ziehen, wo er als Geschäftsführer der Firma X tätig sein werde und er werde sofort den Hauptwohnsitz in Österreich abmelden.

 

Am 16.04.2013 erschien Herr X wiederum bei der belangten Behörde und legte eine Abmeldebestätigung (abgemeldet am 15.04.2013) vom Hauptwohnsitz in X und eine Anmeldebestätigung in X vor. Außerdem ersuchte er um Ausfolgung der abgenommenen Kennzeichentafeln X, weil er den PKW nicht ohne Kennzeichen auf öffentlichen Straßen in Österreich stehen lassen wolle und er nicht wisse, wie er den PKW sonst nach Deutschland bringen solle. Da die Abmeldung am 15.04.2013 vom Hauptwohnsitz in Österreich und eine Anmeldung in Deutschland erfolgte, das gegenständliche Kennzeichen noch bis 10.06.2013 gültig war und Herr X gegenüber der Behörde schriftlich erklärt hat, dass er Österreich verlassen werde und seine persönlichen Interessen nach Deutschland verlagern werde, wurden die Kennzeichentafeln X und die Zulassungsbescheinigung umgehend zum Zwecke der Ausreise ausgefolgt.

 

 

Gemäß § 82 Abs 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde abzuliefern.

 

Herr X hat es als Benutzer eines Fahrzeuges mit ausländischen Kennzeichen unterlassen, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach Ablauf von einem Monat nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich bei der zuständigen Behörde abzuliefern, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sind und die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne österreichischer Zulassung gemäß § 37 KFG nur während eines Monats unmittelbar nach ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig ist.

 

Herr X hat den gegenständlichen PKW im Dezember 2012 nach Österreich eingeführt. Seine Behauptung, er hätte das Auto lediglich von X (Deutschland) nach Bratislava (Slowakei) zum Zwecke des Verkaufs überstellen wollen, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Es gibt keine plausible Erklärung dafür, warum er in diesem Fall im April 2013 noch immer denselben PKW verwendet hat. Dass Herr X den PKW in dauernder Verwendung hatte, ergibt sich aus den Angaben der Polizei und aus dem Akt des bei der belangten Behörde anhängigen Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 82 Abs 8 iVm 134 KFG (VerkR96-7960-2013). Aus diesem Akt geht hervor, dass der PKW der Polizei bereits am 11.01.2013 aufgefallen ist und am 24.01.2013 eine Kontrolle durchgeführt wurde. Am 18.02.2013 wurde das Fahrzeug ein weiteres Mal kontrolliert und der Sachverhalt mit 19.02.2013 angezeigt. Herr X hat den gegenständlichen PKW trotz dieser Anzeige weiterhin ohne gültige österreichische Zulassung im Inland verwendet. Er hat sich sogar nach Ablauf der Gültigkeit seines ersten deutschen Ausfuhrkennzeichens ein weiteres besorgt, um das Fahrzeug weiter ohne österreichische Zulassung verwenden zu können, bis ihm die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein am 13.04.2013 abgenommen wurden. Es ist daher völlig unzweifelhaft, dass Herr X seiner Pflicht gemäß § 82 Abs 8 KFG, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern, nicht nachgekommen ist. Herr X hat auch in keiner Weise versucht, glaubhaft zu machen, dass es nachvollziehbare Gründe dafür gab, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte. Doch selbst wenn solche Gründe vorgelegen hätten und Herr X diese glaubhaft machen hätte können, wäre am 13.04.2013 die dann geltenden zweimonatige Frist längst verstrichen gewesen. Die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Herr X wird auch durch seine Angaben vor der Finanzpolizei bestätigt (Angaben von HR Mag. X).

 

Die Verwendung eines unter § 82 Abs 8 KFG fallenden Fahrzeuges nach Ablauf der Monatsfrist erfolgt jedenfalls ohne Zulassung. Der Benützer eines solchen Fahrzeuges benötigt zur weiteren Verwendung eine Zulassung gemäß § 36 lit a KFG. Wird eine solche nicht erwirkt, handelt es sich dabei klar um eine Übertretung des § 36 lit a KFG, welche gemäß § 102 Abs 12 lit a KFG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, die betreffende Person am Lenken oder an der Inbetriebnahme des Fahrzeuges zu hindern. Die in § 102 Abs 12 KFG angeführten Zwangsmaßnahmen (etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges uä.) sind nur demonstrativ aufgezählt. Es sind daher auch andere zum Ziel führende und nicht unverhältnismäßige Maßnahmen zulässig, wozu insbesondere auch die Abnahme von Zulassungsschein und Kennzeichentafeln zählen (vgl. VwGH vom 21. Mai 1996, 95/11/0378). Diese auch bei Herrn X angewendeten Maßnahmen können alleine schon aus dem Grund nicht unverhältnismäßig sein, weil § 82 Abs 8 KFG die Abgabe des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln selbst als Pflicht des Fahrzeuglenkers vorsieht.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die getroffenen Maßnahmen notwendig waren, um den gesetzlichen Interessen zu genügen. Es wird daher auf der Grundlage der obigen Ausführung die Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

In weiterer Folge wird im Sinne des § 79a AVG seitens der belangten Behörde folgender Kostenersatz beantragt:

 

Schriftsatzaufwand:                              368,80 €

Vorlageaufwand:                                  57,40 €

Ggfs. Verhandlungsaufwand:    461,00 €

Gesamt:                                              887,20 €

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24. September 2013. An dieser haben der Bf sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen. Die Zeugen AI X und Herr X als die für die belangte Behörde die Abnahme der Kennzeichen bzw des Zulassungsscheines anordnende Person wurden zum Sachverhalt befragt.

 

3.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Bf war bis zum 15. April 2013 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. In der mündlichen Verhandlung hat der Bf darüber hinaus Folgendes angegeben: „Im Dezember 2012 begann ich, meinen Wohnsitz nach X zu verlegen. In Österreich blieb die Meldung mit Hauptwohnsitz bis 15.4.2013 aufrecht, weil nach wie vor viele Dinge (Scheidungsverfahren, Dokumentenausstellung, Insolvenzabhandlung, Finanzamtabhandlung, Steuerberater usw.) von mir zu erledigen waren und noch sind. Bis am 15.4.2013 befand sich der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen zu etwa gleichen Teilen in Österreich wie auch in Deutschland.“

Am 20. Dezember 2012 beantragte der Bf ein Ausfuhrkennzeichen für den PKW Land Rover Range Rover mit der Fahrgestellnummer X beim Landratsamt X (Bundesrepublik Deutschland). Er erhielt daraufhin das Kennzeichen X mit einer Befristung bis zum 19. März 2013 zugewiesen. Der Zulassungsschein sowie die Versicherungsbescheinigung für den PKW wurden auf den Bf selbst, wohnhaft in X ausgestellt.

Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des genannten Kennzeichens beantragte der Bf ein Ausfuhrkennzeichen für den gleichen PKW beim Landratsamt X (Bundesrepublik Deutschland), woraufhin ihm bis 10. Juni 2013 das Kennzeichen X zugewiesen wurde. Die Zulassung lautet wiederum auf den Namen des Bf, wohnhaft an og Adresse.

 

Der verfahrensgegenständliche PKW wurde im Dezember 2012 nach Österreich gebracht und fiel am 11. Jänner 2013 zwei Polizeibeamten im Bereich Sch auf. Am 24. Jänner 2013 erfolgte durch den Zeugen X eine Kontrolle des PKW im Bereich der Firma X. Am 18. Februar 2013 fuhr Herr X mit dem gegenständlichen KFZ bei der PI X vor. Der PKW fiel dem Zeugen X auch nach dem 18. Februar 2013 immer wieder auf. Nach Ablauf des Kennzeichens X wurde der verfahrensgegenständliche PKW am 12. April 2013 mit dem Kennzeichen X gelenkt.

 

3.2.2. Festgehalten wird, dass sämtliche obige Sachverhaltsannahmen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht weiter strittig waren, weshalb eine freie Beweiswürdigung zu entfallen vermag.

 

4. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Zu Spruchpunkt I:

4.1.1. Gemäß § 67c Abs 3 AVG sind Beschwerden nach § 67a Z 2 leg cit innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.

Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes,

2. soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat und welcher Behörde er zuzurechnen ist (belangte Behörde),

3. den Sachverhalt,

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5. das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären,

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

4.1.2. Die vom Bf eingebrachte Beschwerde erfüllt sämtliche durch § 67c Abs 3 AVG geforderte Voraussetzungen. Sie ist daher inhaltlich zu behandeln.

 

4.2. Gemäß § 82 Abs 8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

 

§ 102 Abs 12 KFG 1967 lautet:

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch begehen oder begehen würden eine Übertretung

a) des § 36 lit. a oder des § 82 Abs. 1 bis 3, […]

Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung Zwangsmaßnamen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist, im Falle der lit. d, h, i, j oder k auch, wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.

 

§ 36 lit a KFG 1967 lautet:

Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden.

 

4.3.1. § 82 Abs 8 KFG 1967 spricht von Fahrzeugen, die mit ausländischem Kennzeichen in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden.

 

Beim verfahrensgegenständlichen PKW Land Rover mit der Fahrgestellnummer X handelt es sich unzweifelhaft um ein Fahrzeug, welches mit den deutschen und damit ausländischen Kennzeichen X und X im Dezember 2012 in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingebracht und in weiterer Folge hier verwendet wurde.

 

Als weiteres Tatbestandselement sieht es § 82 Abs 8 KFG 1967 als erforderlich an, dass die das Fahrzeug in das Bundesgebiet einbringende und verwendende Person im fraglichen Zeitraum (hier: Dezember 2012 bis 13. April 2013) seinen Hauptwohnsitz in Österreich hatte. Hierzu ist festzuhalten:

Der Bf war laut Auszug des Zentralen Melderegisters von 17. März 1989 bis zum 15. April 2013 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Dies bedeutet jedoch noch nicht zwingend, dass die Meldung auch tatsächlich den aktuellen Lebensumständen entspricht und diese als korrekt anzusehen ist.

Im Sinne des § 1 Abs 7 Meldegesetz 1991 ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen, sodass für die Begründung des Hauptwohnsitzes einerseits der faktische Aufenthalt und andererseits der Wille erforderlich ist, die Unterkunft zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen. Hiebei ist die polizeiliche Meldung ein wichtiges Indiz für das Bestehen eines inländischen Hauptwohnsitzes (vgl VwGH 17.3.2009, 2008/21/0391). Wenn der Bw in der mündlichen Verhandlung angab, von Dezember 2012 (zumindest) bis zum 15. April 2013 dabei gewesen zu sein, seinen Wohnsitz von Österreich nach Deutschland zu verlegen, er jedoch in diesem Zeitraum die polizeiliche Meldung in Österreich aufrechterhalten hat, ist im Sinne der vorzitierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Bw auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen (noch) in Österreich hatte und damit die polizeiliche Meldung korrekt war. Ein weiteres Indiz für die Richtigkeit dieser Annahme stellt die Tatsache dar, dass dem Bf mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 14. März 2013, VerkR96-7960-2013, eine Übertretung des § 82 Abs 8 KFG 1967 angelastet wurde, und er sich daraufhin im nach seinem Einspruch geführten Verfahren zu keiner Zeit dahingehend verantwortet hat, seinen Hauptwohnsitz nicht im Inland zu haben.

 

4.3.2. Vor dem Hintergrund der im vorigen Punkt gemachten Ausführungen war der verfahrensgegenständliche PKW bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen.

4.3.3. Die Verwendung von Fahrzeugen mit dauerndem Standort im Inland ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist § 82 Abs 8 KFG 1967 zufolge nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.

 

4.3.4. Der verfahrensgegenständliche PKW wurde im Dezember 2012 ins Bundesgebiet eingebracht. Spätestens ab 1. Februar 2013 war daher die Monatsfrist betreffend die Zulassung im Ausland abgelaufen und der Bf wäre dazu verpflichtet gewesen, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde abzuliefern bzw glaubhaft zu machen, dass seit der Einbringung des Fahrzeuges ins Inland die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte.

 

Der Bf hat weder den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abgegeben noch den Versuch unternommen glaubhaft zu machen, dass eine inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte.

 

4.4. Die belangte Behörde ist daher am 13. April 2013 zu Recht vom Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach § 36 lit a KFG ausgegangen. Eine unmittelbare Handlungsermächtigung für die Behörde selbst findet sich im KFG 1967 zwar nicht; es ist jedoch davon auszugehen, dass die Behörde den ihnen unterstellten Sicherheitsorganen auftragen kann, von der diesen nach § 102 Abs 12 lit a KFG 1967 zukommenden Ermächtigung Gebrauch zu machen. Dies ist durch die Anordnung der Abnahme des Zulassungsscheines sowie der Kennzeichentafeln vom 12. April 2013, VerkR30-8-2013/Li, auch geschehen.

 

Die Abnahme des Zulassungsscheines bzw der Kennzeichentafeln ist in der beispielhaften Aufzählung des § 102 Abs 12 KFG 1967 zwar nicht angeführt, stellt jedoch jedenfalls eine zweckmäßige und nicht überschießende Zwangsmaßnahme dar. Die Maßnahme ist daher gemäß § 102 Abs 12 KFG 1967 gerechtfertigt.

 

4.6. Die Frage, ob es allenfalls zweckmäßiger gewesen wäre, anstelle eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu setzen den Bf mittels (Mandats-)Bescheid zur Abgabe des Zulassungsscheines bzw der Kennzeichentafeln zu verpflichten, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der faktischen Amtshandlung nicht von wesentlicher Bedeutung, weil es sich dabei ausschließlich um eine Rechtmäßigkeitskontrolle, nicht jedoch um eine Kontrolle der Zweckmäßigkeit der Amtshandlung handelt.

 

Zu Spruchpunkt II:

5. Aufgrund dieses Ergebnisses ist die belangte Behörde als obsiegende Partei anzusehen, weshalb der Beschwerdeführer verpflichtet ist, ihrem Rechtsträger binnen zwei Wochen die entsprechend der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 zustehenden Aufwendungen (Vorlageaufwand 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand 368,80 Euro sowie Verhandlungsaufwand 461 Euro, insgesamt daher 887,20 Euro) zu bezahlen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 116,-- Euro (Eingabe- und Beilagengebühr) angefallen.

 

 

 

 

 

Markus Zeinhofer