Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531380/5/Wg

Linz, 17.10.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 31. Oktober 2012, GZ Wa10-59-25-2004,  betreffend Abweisung eines Fristerstreckungsantrages, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Auf Grund des vorgelegten Verfahrensaktes und nach Wahrung des Parteiengehörs steht folgender Sachverhalt fest:

1.1. Der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) ist Betreiber des Gasthofes „x“ an der Adresse x. Er ist verheiratet und Vater eines Kleinkindes. Sein Vater ist mittlerweile verstorben. Seine Mutter ist pflegebedürftig. Die Pflege wird durch den Bw und seine Gattin sowie das Hilfswerk Eferding sichergestellt.

1.2. Der Landeshauptmann von Oberösterreich erteilte den Rechtsvorgängern und Eltern des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw), x, mit Bescheid vom 23. August 1977, Wa-2529/4-1977/Sch/Ort, die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der häuslichen Abwässer des Wohn- und Gasthauses auf den Grundstücken Nummer x, KG x, Gemeinde x, in die Donau sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hierzu erforderlichen Anlagen. Die Bewilligung wurde unbefristet erteilt.

1.3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding (im Folgenden: belangte Behörde) entzog x in weiterer Folge mit Bescheid vom 19. April 2004, Wa 10-59-1-2004, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 die mit Bescheid vom 23. August 1977 erteilte wasserrechtliche Bewilligung. Begründend führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 33c Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 aus, dass die Frist für die Vorlage eines Sanierungsprojektes trotz schriftlicher Erinnerungen am 1. Jänner 1999 ergebnislos geendet habe bzw kein Sanierungsprojekt vorgelegt worden sei.

1.4. Dagegen wurde mit Eingabe vom 24. Mai 2004 Berufung erhoben. Gleichzeitig wurde in dieser Eingabe nach § 33c Abs. 4 Wasserrechtsgesetz 1959 um eine Verlängerung der in Betracht kommenden Sanierungsfrist von 5 Jahren ersucht.

1.5. Die belangte Behörde wies den Antrag vom 24. Mai 2004 auf Verlängerung der Sanierungsfrist für die Kläranlage mit Bescheid vom 8. Februar 2005, Wa10-59-2-2004, ab.

1.6. Die Berufung gegen den Bescheid vom 19. April 2004 wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 12. April 2005, VwSen-5 30 158/10/RE/Sta, als unbegründet abgewiesen.

1.7. Die belangte Behörde nahm daraufhin Kontakt mit dem Bw auf, der in seinen Schreiben vom 25. Juni 2006 und 13. Oktober 2006 darauf hinwies, dass nach dem Tod seines Vaters das Verlassenschaftsverfahren noch immer laufe. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2006 stellte der Berufungswerber bei der belangten Behörde den Antrag auf Verlängerung der Sanierungsfrist der bestehenden Abwasserentsorgungsanlage um 5 Jahre. Unter Darstellung der persönlichen Familienverhältnisse führte der Berufungswerber aus, er habe sich im Sommer 2006 entschlossen, den elterlichen Betrieb zu übernehmen. Die Grundbucheintragung und somit die endgültige Klärung der Eigentumsverhältnisse habe sich im Oktober 2006 vollzogen. Unter Hinweis auf besondere persönliche und familiäre Verhältnisse beantragte er die Fristerstreckung für die Sanierung.

1.8. Die belangte Behörde verlängerte daraufhin mit Bescheid vom 25. April 2007, AZ Wa10-59-15-2004-Do, die Frist für die Sanierung der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. August 1977 bewilligten Abwasserentsorgungsanlage bis 31. Dezember 2009.

1.9. Mit Bescheid vom 5. Mai 2010, GZ Wa10-59-20-204, wurde von der belangten Behörde über Antrag des Berufungswerbers neuerlich die Frist bis 31. Dezember 2011 gemäß § 33c Absatz 5  Wasserrechtsgesetz 1959 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete (= 1. AEV) verlängert.

1.10. Der Berufungswerber suchte mit Schreiben vom 4. September 2011 bei der belangten Behörde neuerlich um eine Fristverlängerung für die Sanierung der Kläranlage „aufgrund besonderer Umstände“ an. Als Gründe für sein Ansuchen führte er aus: „Meine Mutter hatte im Juli einen Schlaganfall. Aufgrund der Intensität sind zahlreiche Nerven im Kopf abgestorben. Sie braucht seitdem 24 Stunden Pflege. Laut den Ärzten ist ein Zustand eingetreten, bei dem es zur Zeit keinen Fortschritt gibt. Meine Mutter kann nicht gehen und sehr schlecht sprechen. Durch die erforderliche Betreuung wird einerseits Hilfe durch das Hilfswerk Eferding geboten und zudem werden wir die häusliche Pflege im Sinne der Mutter übernehmen. Wie Sie wissen ist der Vater bereits verstorben und es wohnen meine beiden Geschwister in Wien und haben sehr wenig Bezug nach Inzell. Somit wird diese finanzielle und menschliche Herausforderung von meiner Frau und mir gelöst werden müssen. Wir haben bereits begonnen die Wohnung der Mutter gemäß eines 24 Stunden Pflegebedarfs umzubauen... Die gesamten gesparten Rücklagen für die Sanierung der Kläranlage werden vorrangig für die Erneuerung der Heizanlage verwendet. Eine Durchführung dieser und weiterer Projekte ist nur möglich, wenn dauerhaft ein zweites. Einkommen bei x für Sanierungsaufgaben zur Verfügung steht. Wir rechnen aufgrund der oben angeführten Herausforderungen mit der Mutter mit einer weiteren Reduzierung des Umsatzes verbunden mit einer Reduzierung des Abwassers im Gasthof. Dies beruht hauptsächlich aufgrund der damit verbundenen eingeschränkten Öffnungszeiten. Die Pflege der Mutter und unseres einjährigen Kindes verlangen sehr viel Zeit von uns. ... Eine weitere Belastung durch den unverzüglichen Bau (Sanierung) einer neuen Kläranlage würde zu erheblichen Härten für die Familie und den Betrieb zum heutigen Zeitpunkt führen. In diesem Sinne ersuche ich höflichst um Wiederverlängerung des bestehenden Systems bis zum 31. Dezember 2014.„

1.11. Die belangte Behörde wies den Antrag des Berufungswerbers vom 4. September 2011 mit Bescheid vom 31. Oktober 2012, GZ Wa10-59 25-2004, ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Anlage hätte gemäß § 33c Abs. 1 WRG bis längstens 31. Dezember 2006 an den Stand der Technik angepasst werden müssen. In § 33c Abs. 5 des Wasserrechtsgesetzes werde ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, diese Frist zu verlängern, wenn es den Betreibern ohne deren Verschulden unmöglich gewesen sei oder wenn wesentliche Schritte zur Anpassung unternommen worden wären, dem Sanierungsauftrag nachzukommen. Vor Ablauf der Frist habe der Berufungswerber mit Schreiben vom 4. September 2011 einen neuerlichen Antrag um Erstreckung der Frist gestellt. Da im Wasserrechtsgesetz die fehlende Möglichkeit der Finanzierung nicht als Grund für eine Fristerstreckung vorgesehen wird, sei es der Behörde nicht erlaubt, die beantragte Erstreckung der Sanierungsfrist zu bewilligen.

1.12. Dagegen richtet sich die Berufung vom 19. November 2012. Der Berufungswerber führte aus, ihm werde unterstellt, dass keine Maßnahmen zur Umsetzung der Sanierung getätigt worden wären. Dem müsse entschieden entgegengehalten werden, dass es mit mehreren Firmen Besprechungen/Besichtigungen zu Sanierung gegeben habe. Aufgrund der bereits fortgeschrittenen Zeit sei verstärkt eine vertrauenswürdige Firma gesucht wurden. Es sei der Kontakt zur Firma x aufgenommen worden. Nach dem ersten Besichtigungstermin sei Herr x gebeten wurden, ein Konzept zu Sanierung zu erstellen. Seiner Aussage folgend sei eine Sanierung auf den aktuellen Stand der Technik möglich und von ihm realisierbar. Aufgrund zahlreicher anderer Projekte sei es Herrn x zur Zeit nicht möglich, dies umgehend durchzuführen. Aufgrund der Schwierigkeit auf dem Markt eine entsprechende Firma zur Sanierung auf den aktuellen Stand der Technik mit einem Wartungsvertrag zu bekommen und erschwerter persönlicher Verhältnisse (pflegebedürftige Mutter, Vater verstorben, und ein zweijähriges Kind zuhause) ersuche er um Fristverlängerung bis zur Realisierung ein weiteres Jahr ab heutigem Datum.

1.13. Die belangte Behörde legte die Berufung mit Schreiben vom 23 November 2012 dem Amt der oberösterreichischen Landesregierung zur Entscheidung vor. Das Amt der Oö. Landesregierung übermittelte den Verfahrensakt mit Schreiben vom 23 August 2013 zuständigkeitshalber gemäß § 101 a Z 3 WRG zuständigkeitshalber dem unabhängigen Verwaltungssenats zur Berufungsentscheidung.

1.14. Im Hinblick auf die seit Berufungsvorlage verstrichene Zeit räumte der Unabhängige Verwaltungssenat den Verfahrensparteien (Berufungswerber und wasserwirtschaftliches Planungsorgan) mit Schreiben vom 28 August 2013 die Gelegenheit ein, sich binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens zu äußern. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen.

1.15. Der Projektant x nahm daraufhin Kontakt mit dem erkennenden Mitglied des UVS auf und kündigte an, bis 30. September 2013 die erforderlichen Unterlagen bei der belangten Behörde einzureichen. Mit Schreiben vom 18. September 2013 führte der Berufungswerber aus, er sei mit der vorgeschlagenen Frist für die Nachreichung der geforderten Unterlagen bis zum 30. September 2013 einverstanden.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt beschränkt sich im wesentlichen auf die Wiedergabe der angeführten Aktenbestandteile. Der UVS bezweifelt nicht, dass die  im Antrag vom 4. September 2011 und in der Berufung vom 19. November 2012 enthaltenen Ausführungen zu den familiären Verhältnissen des Bw den Tatsachen entsprechen, weshalb die in Pkt 1.1. angeführten Feststellungen zu treffen waren. Der Bw hat unstrittig Kontakt mit der Firma x aufgenommen. Das Vorbringen, auf Grund zahlreicher Projekte sei es Herrn x zur Zeit nicht möglich das Projekt umgehend durchzuführen bzw würden die Projektsunterlagen bis 30. September 2013 nachgereicht, ist im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu behandeln (s. Pkt 3.3.).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, da sich der relevante Sachverhalt (Pkt 1) bereits nach der Aktenlage feststellen ließ.

3.2. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes (WRG) und der Verordnung des Bundesministers für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete (= 1. AEV):

§ 33c Abs 1 bis 4 WRG lautet:

(1) Bei der Festlegung von Emissionswerten durch Verordnung nach § 33b Abs. 3 und 4 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zehn Jahre nicht überschreitende Fristen für die erstmalige generelle Anpassung bestehender Anlagen sowie für die Anpassung von in Abs. 6 Z 1 genannten Anlagen zu bestimmen.

Der Wasserberechtigte hat innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung oder gegebenenfalls einer Verordnung des Landeshauptmannes gem. § 55g Abs. 1 Z 2 der Wasserrechtsbehörde hinsichtlich der sanierungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile ein Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der in einer Verordnung festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen.

(2) Die Wasserrechtsbehörde hat die in der Verordnung festgelegten Sanierungsfristen unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit und nach Maßgabe der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse insgesamt oder hinsichtlich einzelner Parameter zu verkürzen, wenn

     a) die Emission das Dreifache der in der Verordnung festgelegten Emissionswerte überschreitet oder

     b) die Sanierung ohne erheblichen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich ist.

(3) Über Antrag des Wasserberechtigten ist die Sanierungsfrist unbeschadet des Abs. 3 um höchstens fünf Jahre zu verlängern, wenn unter Berücksichtigung der gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Aufwand für die sofortige Sanierung im Hinblick auf den dadurch für die Reinhaltung der Gewässer erzielbaren Erfolg unverhältnismäßig wäre; dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert.

(4) Die Fristen nach Abs. 1 bis 4 sind über Antrag des Wasserberechtigten zu verlängern, wenn ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich war oder er bereits wesentliche Schritte zur Anpassung unternommen hat; der Antrag ist entsprechend zu begründen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert.

 

§ 5 Abs 3 der 1. AEV lautet:

(3) Für Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 1 mit einem Bemessungswert von größer als 50 EW tief 60, aber nicht größer als 2 000 EW tief 60, tritt diese Verordnung am 1. Jänner 1997 in Kraft. Für derartige dann rechtmäßig bestehende Abwassereinleitungen gelten die Anpassungsfristen des Abs. 1 (Anpassung für den Parameter Gesamt - Phosphor bis längstens 31. Dezember 2002, für die sonstigen Parameter bis längstens 31. Dezember 2006).

 

3.3. Die in § 5 Abs 3 1. AEV vorgesehene Sanierungsfrist ist seit mehreren Jahren abgelaufen. Die Frist wurde von der belangten Behörde zwei Mal – zuletzt bis 31. Dezember 2011 - verlängert.

Das Argument des Bw, der beauftragte Projektant sei auf Grund erheblicher zahlreicher Projekte nicht  in der Lage ein Sanierungsprojekt zu erstellen, ist in rechtlicher Hinsicht unerheblich. Die Zusage, bis 30. September 2013  die geforderten Unterlagen nachzureichen, zeigt zwar das Bemühen um eine wasserrechtliche Bewilligung. Es reicht aber in Anbetracht der fortgeschrittenen Zeit nicht aus, auf ein anhängiges Bewilligungsverfahren zu verweisen. Es hätte bei zumutbarer Anstrengung die Bewilligung eingeholt und bereits mit der Anpassung begonnen werden können. Die familiären Verhältnisse stellen den Bw zweifelsohne vor große Herausforderungen. Sie rechtfertigen aber - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt – keine weitere Fristerstreckung.

Dem Bw war die Einhaltung der gesetzten Frist nicht ohne sein Verschulden unmöglich und er hat letztlich noch keine wesentlichen Schritte zur Anpassung unternommen. Damit sind die Voraussetzungen für eine weitere Fristerstreckung iSd § 33c Abs 4 WRG nicht erfüllt.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Im Berufungsverfahren sind 14,30 Euro Stempelgebühren angefallen.

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

 

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