Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560313/2/Wg/GRU

Linz, 24.10.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung der x, geb. x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 17.9.2013, Gz. SO-SH-23135-2013 Ha, betreffend Einstellung von bedarfsorientierter Mindest­sicherung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Auf Grund des vorgelegten Verfahrensaktes und der Ausführungen im Berufungsschriftsatz steht folgender Sachverhalt fest:

 

1.1. Die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wurde am x geboren und lebt in einer Wohnmöglichkeit gem. § 12 Abs. 2 Z. 1 OÖ. Chancengleichheitsgesetz (CHG) in der xWohngemeinschaft x. Es besteht Anspruch auf Familienbeihilfe. Sie ist auf Grund des OÖ. Chancengleichheitsgesetzes in der fähigkeitsorientierten Aktivität in der Tagesstruktur Wäscherei der x, beschäftigt und erhält dort ein monatliches Taschengeld in der Höhe von durchschnittlich 87,79 Euro (12 x pro Jahr). Ihre Eltern sind unterhaltspflichtig und leisten Kindesunterhalt im Wert von 563,-- Euro (12 x pro Jahr). Darin enthalten sind Sachleistungen wie z.B. Fahrten zum Heil­praktiker alle 14 Tagen nach Berchtesgaden (rd. 310 Euro pro Monat), Bezahlung von Bekleidung, Schuhe, Wäsche, Vorhänge, Jalousien, Teppiche, Fernseher, Computer, Drucker, Urlaub in der Türkei etc (Vorbringen Berufungsschriftsatz).

 

1.2. Die Bw erhielt zunächst auf Grund des Bescheides vom 17.9.2010, Gz. SO20-8818/VB, ein subsidiäres Mindesteinkommen im Sinn des § 16 Oö. CHG. Der Bürgermeister der Stadt Wels (im Folgenden: belangte Behörde) teilte ihr dazu im Schreiben vom 15.4.2013 mit, dass in Folge einer Gesetzesänderung anstelle des subsidiären Mindesteinkommens ab 1.5.2013 die bedarfsorientierte Mindestsicherung ausbezahlt werde. In weiterer Folge änderte die belangte Behörde mit Bescheid vom 2.8.2013, Gz. SO-SH-23135-2013 Ha, den Spruch des Bescheides vom 17.9.2013 ab und gewährte der Bw in Spruchabschnitt II. ab 1.1.2013 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen in Höhe des Mindeststandards für Personen gem. § 13 Abs. 3a Oö. BMSG, die alleinstehend sind (§ 1 Abs. 1. Z. 2 Oö. BMSV). Im Spruchabschnitt 3. ordnete die belangte Behörde in diesem Bescheid an, dass die Bw als eigene Mittel das (Taschengeld) x einzusetzen habe. Im angeschlossenen Berechnungsblatt wird dem Mindeststandard in der Höhe von 625,20 Euro das Einkommen von  87,79 Euro (Taschengeld x) gegenübergestellt und ein Monatsanspruch in der Höhe von 537,41 Euro errechnet. In Spruchabschnitt 4. dieses Bescheides wurde angeordnet, dass die Bw ihren Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern geltend zu machen und der Behörde die entsprechenden Schritte bis spätestens 15. Juli 2013 nachzuweisen habe.

 

1.3. Mit Schreiben vom 11.8.2013 teilte die Bw der belangten Behörde mit, dass sie von ihren Eltern mehr als die ihr zustehenden 22 % des Familieneinkommens erhalte. Sie verwies darauf, dass ihre Eltern mit ihr alle 14 Tage zu einem Heilpraktiker nach Berchtesgaden fahren würden. Sie werde wieder nach Wels gebracht oder wöchentlich besucht. Ihre Eltern würden mit ihr ca. 1000 km monatlich fahren. Außerdem würde ihr die Wäsche gewaschen und gebügelt. Sie bekomme Bekleidung, Schuhe, Wäsche etc. Für ihr Zimmer bekomme sie Vorhänge, Jalousien, Teppiche, Fernseher, Computer mit Drucker. Mit ihrer Mutter sei sie eine Woche in der Türkei auf Urlaub gewesen, drei Tage in Berchtesgaden und eine Woche zu Hause.

 

1.4. Die belangte Behörde kündigte ihr daraufhin mit Schreiben vom 20.8.2013 die Einstellung der BMS-Leistung mit 31. Juli 2013 an.

 

1.5. Im Bescheid vom 17.9.2013 ordnete die belangte Behörde an, dass die mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wels, Gz. SO-SH-23135-2013 Ha, vom 2.8.2013 zuerkannte Leistung mit 31.7.2013 gem. der §§ 4 iVm 13, 27 und 34 Oö. BMSG eingestellt werde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Bw erhalte von ihren Eltern eine monatliche Unterhaltszahlung von 563,-- Euro. Da sie Einkommen aus Taschengeld in der Höhe von mtl. 87,79 Euro und Unterhalt der Eltern von mtl. 563,-- Euro beziehen würde, werde der anzuwendende Mindeststandard überschritten und bestehe daher kein Anspruch mehr auf bedarfsorientierte Mindestsicherung. Die Leistung sei somit einzustellen gewesen. Im angeschlossenen Berechnungsblatt wird einem monatlichen Mindeststandard von 642,70 Euro das Einkommen idH von 650,79 Euro (87,79 + 563 Euro) gegenübergestellt. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wird darauf hingewiesen, dass die Bw im Verfahren vor dem UVS gem § 67d Abs. 1 AVG das Recht hat, eine  mündliche Verhandlung zu beantragen.

 

1.6. Dagegen richtet sich die Berufung vom 1.10.2013. Die Bw beantragt darin, ihrer Berufung stattzugeben, den strittigen Bescheid zu beheben und ihr die Mindestsicherung in der vollen Höhe von 642,70 Euro ab 1.8.2013 bzw. bereits ab 1.7.2013 zu gewähren. Weiters sei ihr Taschengeld rückwirkend ab August 2012 nicht als Einkommen zu werten und dürfe somit ihren jeweiligen Mindeststandard nicht verringern. Begründend führte sie aus: „Ab 17.08.2012 wurde mir statt dem subsidiären Mindesteinkommen die Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs) zuerkannt. Die Hohe des SMEK betrug per Bescheid vom 17.09.2010 € 402,73. Ab August 2012 wurde mir die BMS zuerkannt. Zuletzt per Juni 2013 in der Höhe von 554,91 (abzüglich des Taschengeldes). Im Juli musste ich die BMS zurückzahlen und ab August habe ich laut Bescheid gar keinen Anspruch mehr. Im Bescheid wird angeführt, dass meine Eltern Kindesunterhalt in der Höhe von 563 Euro 12 mal pro Jahr leisten. Dieser Geldbetrag wird als Einkommen von meinem Mindeststandard in der Höhe von 642,70 (2013) abgezogen. Meine Eltern erbringen jedoch bereits Sachleistungen in dieser Höhe wie z.B. Fahrten zum Heil­praktiker alle 14 Tagen nach Berchtesgaden (rd. 310 Euro pro Monat), Bezahlung von Bekleidung, Schuhe, Wäsche, Vorhänge, Jalousien, Teppiche, Fernseher, Computer, Drucker, Urlaub in der Türkei etc. Das heißt, meine Eltern erbringen diese Unterhaltszahlungen bereits als Sachleistungen. Diese Sachleistungen wurden jedoch von der Behörde nicht gewertet bzw. bei der Berechnung der BMS berücksichtigt. Ein nochmaliger Abzug im Rahmen der BMS stellt daher eine überdurchschnittliche Belastung dar und entspricht einem viel höheren Betrag als notwendig. Auch ist diese doppelte Belastung für meine Eltern nicht zumutbar. Weiters wird mir auch das Taschengeld von x in der Höhe von 87,79 Euro (12 mal pro Jahr) pro Monat abgezogen. Diese Geldleistungen ist jedoch aus meiner Sicht kein anrechenbares Einkommen (siehe § 9 Abs. 1 Zi. 1 Oö. BMSG) bzw. wird laut Erlass des Land in diesem Zusammenhang ein Freibetrag gewährt. Das heißt, dass das Taschengeld nicht als anrechenbares Einkommen zu werten ist. Da ich von meinen Eltern keine zusätzlichen Leistungen erhalte, befinde ich mich in einer sozialen Notlage und habe somit einen Rechtsanspruch auf die BMS in voller Höhe.“

 

1.7. Die belangte Behörde legte den Akt dem UVS zur Entscheidung vor.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die belangte Behörde ging im bekämpften Bescheid davon aus, die Bw erhalte von ihren Eltern eine Unterhaltszahlung von mtl 563 Euro. Die Bw listete demgegenüber in der Berufung die unterschiedlichsten Sachleistungen ihrer Eltern auf. Der Wert dieser Sachleistungen beläuft sich auf (jedenfalls) 563 Euro 12 x pro Jahr (s. Pkt 1.1.). Der Umstand, dass Sach- und Geldleistungen gleichermaßen anzurechnen sind, ist - ebenso wie die Anrechnung des Taschengeldes der x - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu behandeln.

 

3. rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Eine mündliche Verhandlung war gem. § 67d Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) nicht erforderlich, da der relevante Sachverhalt bereits nach der Aktenlage – insb auf Grundlage der vom Bw eingereichten Unterlagen - feststeht.

 

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Mindestsicherungsgesetzes (Oö. BMSG) lauten:

 

§ 8 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) lautet unter der Überschrift „Einsatz der eigenen Mittel“ wie folgt:

 

(1) Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung

1. des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2. tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

(2) Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung wird das Einkommen der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartners insoweit als Einkommen der hilfebedürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre.

(3) Das Einkommen in Haushaltsgemeinschaft mit hilfebedürftigen Personen lebender Kinder ist bis zur Erreichung der Volljährigkeit ausschließlich zur eigenen Bedarfsdeckung zu berücksichtigen.

(4) Ansprüche hilfebedürftiger Personen, die zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung nach diesem Landesgesetz geeignet sind, sind auf Verlangen des zuständigen Trägers der bedarfsorientierten Mindestsicherung diesem zur Rechtsverfolgung zu übertragen. Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat gemäß § 8 Abs.1 Z2 unter Berücksichtigung tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

§ 9 Oö. BMSG lautet unter der Überschrift „Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Einkommens“:

 

(1) Beim Einsatz der eigenen Mittel dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden:

1. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtsträger oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung mehr erforderlich wären - es sei denn, es handelt sich bei der Empfängerin oder dem Empfänger dieser Leistungen um eine Person im Sinn des § 4 Abs. 2;

2. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich) und die im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe zuerkannten Kinderabsetzbeträge;

3. Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen, die zur Deckung von Aufwendungen für den eigenen Pflegebedarf zuerkannt wurden.

 

(2) Durch Verordnung der Landesregierung ist festzulegen, dass beim Einsatz des eigenen Einkommens von Hilfebedürftigen, die nach längerer Erwerbslosigkeit oder bei erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder in vergleichbarer Weise zur Milderung der sozialen Notlage beitragen, ein angemessener Freibetrag nicht zu berücksichtigen ist.

 

(3) Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anrechnung einzelner Einkommensarten, insbesondere solche, die nicht monatlich zur Auszahlung gelangen, sowie weitere Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Einkommens festgelegt werden. Dabei ist auf die Aufgaben, Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 18/2013)

 

(4) Für persönliche Hilfe in Form von Beratung, Begleitung oder Betreuung darf kein Einsatz eigenen Einkommens verlangt werden.

 

§ 34 Abs 1 Oö. BMSG lautet:

(1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung wegfällt, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid einzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Hilfebedürftige seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt, in den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde verlegt.

 

3.3. In den erläuternden Bemerkungen zu § 8 Oö. BMSG (AB 434/2011) wird ausgeführt: „Abs 1 Z 1 entspricht der bisherigen Regelung (§ 9 Abs 1 Oö. Sozialhilfegesetz). Anders als bisher (vgl § 4 Oö. Sozialhilfeverordnung 1998) wird der Einkommensbegriff jedoch nicht mehr positiv definiert. Vielmehr soll – ähnlich wie bisher beim Vermögen – die Weite des Einkommensbegriffes künftig dadurch zum Ausdruck kommen, dass all jene Einkommensbestandteile, die nicht gemäß § 9 (oder einer Verordnung gemäß § 9) ausgenommen sind, anzurechnen sind.“

 

3.4. Unstrittig ist, dass die Bw gegenüber ihren Eltern einen Unterhaltsanspruch in der Höhe von 22 % des Familieneinkommens hat. Dem Berufungsvorbringen zufolge erbringen ihre Eltern den Kindesunterhalt in der Höhe von 563 Euro 12 x pro Jahr in der Höhe von Sachleistungen (Fahrten zum Heilpraktiker, Bezahlung von Bekleidung, Schuhe, Wäsche, Vorhänge, Jalousien, Teppiche, Fernseher, Computer, Drucker, Urlaub in die Türkei etc.). Für die Anrechnung des Kindesunterhaltes kommt es nicht darauf an, dass darüber hinaus Geldleistungen in der Höhe von 563 Euro x 12 pro Jahr bezahlt werden. Entscheidend ist, dass ein Kindesunterhalt von 563 Euro x 12 pro Jahr wenn auch in Form von Sachleistungen tatsächlich zur Verfügung steht (§ 8 Abs. 1 Z. 2 Oö. BMSG). Die von der Bw aufgelisteten Sachleistungen erfassen alle relevanten Lebensbereiche. Da die Bewertung von 563 Euro x 12 pro Jahr unstrittig ist, ist die von der belangten Behörde vorgenommene Anrechnung des Kindesunterhaltes nicht zu beanstanden.

 

3.5. Bzgl. der Anrechenbarkeit des von der x ausbezahlten Taschengeldes wird auf die im Internet unter www.uvs-ooe.gv.at abrufbare Entscheidung des UVS OÖ. vom 5.8.2013, VwSen-560263/11/Wg/Gru, verwiesen. Die x handelt nicht „freiwillig“ oder „ohne rechtliche Verpflichtung“ im Sinn des § 9 Abs. 1 Z. 1 Oö. BMSG, sondern auf Grundlage der einschlägigen Rahmenrichtlinien und des Bescheides, mit dem die fähigkeitsorientierte Tätigkeit gewährt wurde. Der Umstand, dass das Taschengeld keine existenzsichernde Funktion hat und lediglich als Anerkennung ausbezahlt wird, ändert daran nichts. Die Ausnahmebestimmung im Sinn des § 9 Abs. 1 Z. 1 Oö. BMSG ist nicht anwendbar.

 

3.6. Dem für die Bw maßgeblichen Mindeststandard in der Höhe von 642,70 Euro iSd § 1 Abs 1 Z 2 Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV) stehen ein Einkommen im Wert von 650,79 Euro (Kindesunterhalt im Wert von 563,-- Euro und 87,79 Euro Taschengeld jeweils 12 x pro Jahr) gegenüber. Da somit keine Notlage vorliegt, ist die entscheidende Voraussetzung für den Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung weggefallen. Die belangte Behörde hat zu Recht gem. § 34 Abs. 1 Oö. BMSG die Leistung mit schriftlichem Bescheid eingestellt. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungs­gerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

Beachte:

Vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben.


VfGH vom 26. November 2014, Zl.: B 1003/2013-14, B 1528/2013-11