Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130824/2/Zo/CG VwSen-130825/2/Zo/CG VwSen-130826/2/Zo/CG

Linz, 04.11.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwälte x, jeweils vom 09.09.2013 gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Landeshauptstadt von Linz, jeweils vom 22.08.2013, Zlen. 933/10-772289 (hs. Zahl VwSen-130824), 933/10-931398 (hs. Zahl VwSen-130825) sowie 933/10-931581 (hs. Zahl VwSen-130826), zu Recht erkannt:

 

 

Den Berufungen wird stattgegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse werden aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z1 VStG;

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.            Das Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat dem Berufungswerber in allen 3 Straferkenntnissen jeweils vorgeworfen, dass er das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x jeweils zu einer bestimmten Zeit und an einem bestimmten Ort in Linz, in einem „Halten und Parken verboten – ausgenommen Ladetätigkeit“ innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Durchführung einer Ladetätigkeit ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Er sei damit in allen 3 Fällen der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

Der Berufungswerber habe dadurch jeweils Verwaltungsübertretungen nach §§ 2 Abs.1 und 6 Abs.1 lit.a des Oö. Parkgebührengesetzes iVm der Parkgebührenverordnung der Stadt Linz 1989 begangen, weshalb über ihn jeweils Geldstrafen in Höhe von 40,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) gemäß § 6 Abs.1 lit.a Oö. PGG verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung von Verfahrenskostenbeiträgen in Höhe von je 4,00 Euro verpflichtet.

 

Begründend führte das Magistrat der Landeshauptstadt Linz in allen 3 Fällen aus, dass der Berufungswerber seinen PKW innerhalb der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in einer beschilderten Ladezone abgestellt habe, ohne die Parkgebühr zu entrichten. Die flächendeckende Kurzparkzone würde durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen, wie Halte- und Parkverbote nicht „unterbrochen“ bzw. dränge eine derartige Halteverbotsverordnung mit einem kleineren, innerhalb einer Kurzparkzone liegenden räumlichen Anwendungsbereich die Zonenverordnung als lex specialis nicht zurück. Unter Hinweis auf mehrere Entscheidungen des VwGH kam die Behörde zum Schluss, dass die Gebührenpflicht auch in einer Ladezone innerhalb der gebührenpflichtigen Kurzparkzone bestehe, sofern nicht eine Ladetätigkeit durchgeführt werde.

 

2. In den dagegen rechtzeitig eingebrachten im Wesentlichen gleichlautenden  Berufungen räumte der Berufungswerber die ihm vorgeworfenen Sachverhalte grundsätzlich ein. Allerdings wies er darauf hin, dass der UVS Oberösterreich in mehreren Entscheidungen ausgesprochen habe, dass die Verpflichtung zur Bezahlung einer Parkgebühr nicht für jene Verkehrsflächen bestehe, welche von einem Halte- und/oder Parkverbot erfasst seien. Dies ergäbe sich einerseits aus der historischen Interpretation des § 25 Abs.1 StVO und andererseits daraus, dass als Kurzparkzone ein Gebiet zu verstehen sei, innerhalb dessen das Parken auf Straßen zeitlich beschränkt werde. Diese zeitliche Beschränkung des Parkens dürfe sich daher nicht auf Bereiche erstrecken, auf welchen das Halten oder Parken überhaupt verboten sei. Die gegenständlichen Ladezonen seien daher von der Kurzparkzonenverordnung nicht umfasst, weshalb er auch nicht verpflichtet gewesen sei, für das Abstellen seines Fahrzeuges eine Parkgebühr zu entrichten.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Verwaltungsakte dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte. Bereits aus diesen ergibt sich, dass die angefochtenen  Straferkenntnisse aufzuheben sind, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war (§ 51e Abs.2 Z.1 VStG). Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber hat seinen PKW mit dem Kennzeichen x am 22.04.2011 von 10.14 Uhr bis 10.37 Uhr in Linz, x, am 18.06.2012 von 16.18 Uhr bis 16.44 Uhr in Linz, x gegenüber Haus Nr. x und am 30.05.2012 von 08.54 Uhr bis 09.17 Uhr in Linz, x gegenüber Haus Nr. x jeweils in einem Bereich abgestellt, für welchen ein „Halten und Parken verboten – ausgenommen Ladetätigkeit“ verordnet und entsprechend kundgemacht war. In diesen Zeiten hat der Berufungswerber keine Ladetätigkeiten durchgeführt. Alle Abstellorte befinden sich innerhalb der gebührenpflichtigen Kurzparkzone der Stadt Linz.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 25 Abs.1 StVO kann die Behörde, wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

 

Gemäß § 1 Abs.1 des Oö. Parkgebührengesetzes werden die Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben.

 

Gemäß § 1 Abs.1 der Parkgebührenverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 in der für die Tatzeiträume relevanten Fassung 2009/19 wird für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer eine Parkgebühr ausgeschrieben.

 

5.2. § 25 Abs.1 StVO ermächtigt die Behörde, für bestimmte Verkehrsflächen durch Verordnung das Parken zeitlich zu beschränken. Bereits aus dieser Formulierung ist abzuleiten, dass sich Kurzparkzonen nur auf solche Verkehrsflächen beziehen können, auf denen das Parken grundsätzlich erlaubt ist. Für Verkehrsflächen, auf denen das Parken zur Gänze verboten – also auch für eine noch so kurze Zeit gar nicht erlaubt - ist, ist eine zeitliche Beschränkung dieses von Anfang an verbotenen Parkens nicht denkmöglich. Wenn der Gesetzgeber die Verwaltung ermächtigt, ein bestimmtes Verhalten zeitlich einzuschränken, so hat er offenbar ein erlaubtes Verhalten gemeint. Welchen Sinn soll es haben, ein Verhalten, das von der ersten Sekunde an verboten ist, durch eine Verordnung noch zusätzlich zeitlich einzuschränken? Damit hat bereits der Gesetzgeber der Straßenverkehrsordnung 1960 zum Ausdruck gebracht, dass eine Kurzparkzone gesetzmäßig nur für solche Verkehrsflächen verordnet werden darf, auf denen das Parken grundsätzlich erlaubt ist.

 

Noch deutlicher kommt der Zusammenhang zwischen der Vorschreibung einer Parkgebühr und der „Erlaubtheit“ des Abstellens eines Fahrzeuges in § 1 Abs.1 des Oö. Parkgebührengesetzes und gleichlautend in § 1 Abs.1 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz zum Ausdruck:

Mit dieser Bestimmung wird die Gemeinde ermächtigt, eine Parkgebühr für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben (Hervorhebung nicht im Original). Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Anordnung einer Parkgebühr nur für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer möglich ist. Wenn aufgrund straßenpolizeilicher Vorschriften das Parken überhaupt nicht zulässig ist (z.B. wegen eines gesetzlichen oder auch verordneten Halteverbotes), dann darf nach dieser Bestimmung für das Parken in diesem Bereich auch keine Parkgebühr festgesetzt werden.

 

5.3. Die in der Rechtswissenschaft sowie in der Judikatur kontrovers diskutierte Frage, ob der Landesgesetzgeber wegen des Abgabenfindungsrechtes der Länder eine Ermächtigung zum Vorschreiben einer Parkgebühr auch für Verkehrsflächen erteilen darf, auf welchen das Parken verboten ist (siehe dazu die Entscheidung des VwGH vom 27.04.1995, 92/17/0300 sowie die darin angeführte kritische Literatur), stellt sich im gegenständlichen Fall gar nicht. Der Oö. Landesgesetzgeber hat die Gemeinden nur dazu ermächtigt, eine Parkgebühr für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer festzusetzen. Für ein nach den straßenpolizeilichen Vorschriften unzulässiges Parken besteht keine Ermächtigung zur Einhebung einer Parkgebühr. Die Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz überschreitet diese Verordnungsermächtigung nicht und setzt daher konsequenterweise für das nach den straßenpolizeilichen Vorschriften unzulässige Parken keine Parkgebühr fest.

 

Der Berufungswerber hat sein Fahrzeug jeweils vorschriftswidrig in einer Ladezone geparkt. Für diese Fälle schreibt die Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz keine Parkgebühr vor, weshalb der Berufungswerber jene Verwaltungsübertretung, welche ihm vorgeworfen wurde, nicht begangen hat. Es war daher seinen Berufungen stattzugeben und die Verfahren wegen der Übertretungen des Oö. PGG einzustellen.

 

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

VwSen-130824/2/Zo/CG vom 4. November 2013

VwSen-130825/2/Zo/CG vom 4. November 2013

VwSen-130826/2/Zo/CG vom 4. November 2013

 

 

StVO 1960 §25 Abs1;

ParkabgabeG §1 Abs1

 

* Der Berufungswerber hatte seinen PKW in einer Ladezone geparkt, ohne eine Ladetätigkeit durchzuführen. Die Ladezone befindet sich innerhalb des räumlichen Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone. Fraglich ist, ob dafür eine Parkgebühr zu zahlen ist.

 

* § 25 Abs. 1 StVO ermächtigt die Behörde, für bestimmte Verkehrsflächen durch Verordnung das Parken zeitlich zu beschränken. Bereits aus dieser Formulierung ist abzuleiten, dass sich Kurzparkzonen nur auf solche Verkehrsflächen beziehen können, auf denen das Parken grundsätzlich erlaubt ist. Für Verkehrsflächen, auf denen das Parken zur Gänze verboten – also auch für eine noch so kurze Zeit gar nicht erlaubt - ist, ist eine zeitliche Beschränkung dieses von Anfang an verbotenen Parkens nicht denkmöglich. Damit hat bereits der Gesetzgeber der Straßenverkehrsordnung 1960 zum Ausdruck gebracht, dass eine Kurzparkzone gesetzmäßig nur für solche Verkehrsflächen verordnet werden darf, auf denen das Parken grundsätzlich erlaubt ist.

 

* Noch deutlicher kommt der Zusammenhang zwischen der Vorschreibung einer Parkgebühr und der „Erlaubtheit“ des Abstellens eines Fahrzeuges in § 1 Abs. 1 des Oö. Parkgebührengesetzes zum Ausdruck:

Mit dieser Bestimmung wird die Gemeinde ermächtigt, eine Parkgebühr für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben. Wenn aufgrund straßenpolizeilicher Vorschriften das Parken überhaupt nicht zulässig ist – mit anderen Worten: es überhaupt keine zulässige Parkdauer gibt (z.B. wegen eines gesetzlichen oder auch verordneten Halteverbotes), dann darf für das Parken auch keine Parkgebühr festgesetzt werden.

 

* Die in der Rechtswissenschaft sowie in der Judikatur kontrovers diskutierte Frage, ob der Landesgesetzgeber wegen des Abgabenfindungsrechtes der Länder eine Ermächtigung zum Vorschreiben einer Parkgebühr auch für Verkehrsflächen erteilen darf, auf welchen das Parken verboten ist, stellt sich im gegenständlichen Fall gar nicht. Der Oö. Landesgesetzgeber hat die Gemeinden nur dazu ermächtigt, eine Parkgebühr für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer festzusetzen.