Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-151074/2/Re/TO/CG

Linz, 12.11.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die auf die Strafhöhe beschränkte Berufung der x, vertreten durch Rechtsanwältin x, vom 13. August 2013 gegen das Straferkenntnis  der Bezirkshauptmannschaft Linz- Land, vom 16. Juli 2013, GZ: VerkR96-54424-2012, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

  1. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 15 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) idgF  iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idgF;

zu II: § 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. Juli 2013, GZ: VerkR96-54424-2012, wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.1 iVm § 10 Abs.1 und § 11 Abs.1 BStMG eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 34 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 20 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben ein Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Es war am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht.

 

Tatort:             Gemeinde Ansfelden, A1 bei Km 172.060, Fahrtrichtung: Wien/Auhof

Tatzeit:            30.06.2012, 08.16 Uhr

Fahrzeug:        PKW, x (D)“.

 

2. In der Berufung brachte die  Bw vor, dass der Sachverhalt unbestritten sei. Die Anbringung der gekauften Vignette sei umständehalber unterblieben. Eine Missbrauchsmöglichkeit wäre ausgeschlossen gewesen. Die Bw bitte um Herabsetzung der Strafe, da sie laut Rentenbescheid eine monatliche Rente unter 800 Euro erhalte.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 9. Oktober 2012 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.

 

Nach der Strafverfügung vom 30. Oktober 2012 rechtfertigte sich die Bw damit, dass die Vignette gekauft worden wäre, es dafür auch eine Zeugin gäbe, die Vignette dann aber nicht an der Windschutzscheibe befestigt, wohl aber sichtbar auf das Armaturenbrett gelegt worden wäre. Der erhobene Vorwurf, dass die Maut nicht entrichtet worden wäre, wäre unrichtig.

 

Auf Aufforderung übermittelte die ASFINAG der belangten Behörde am 21. Februar 2013 Beweisfotos, auf denen zu erkennen sei, dass die Vignette nicht von der Trägerfolie abgelöst worden wäre, weshalb das schwarze Kreuz (X) der Trägerfolie ersichtlich wäre und die Vignette somit keine Gültigkeit habe.

 

Dazu äußerte sich die Bw in der Stellungnahme vom 8. März 2013, in der sie vorbringt, dass sie es aus „Schusseligkeit“ nicht fertig gebracht habe, die Vignette vorschriftsmäßig zu applizieren. Sie habe aber eine Vignette gekauft und diese auch mitgeführt, weshalb es nicht richtig erscheine, dass sie so behandelt werde, als hätte sie keine Vignette gehabt. Sie habe es nur aus Unachtsamkeit unterlassen die Vignette richtig an der Windschutzscheibe zu befestigen.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 10 Abs.1 BStmG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs.1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Punkt 7.1 der Mautordnung besagt u.a., dass die Vignette – nach Ablösen von der Trägerfolie – unter Verwendung des originären Vignettenklebers unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist. Jede andere Anbringung (z.B. durch [zusätzliche] Klebestreifen) ist nicht gestattet und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung.

 

Gemäß § 20 Abs.1 BStMG („Mautprellerei“) begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis 3.000 Euro zu bestrafen.

 

§ 19 BStMG („Ersatzmaut“) bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs.1).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht. (Abs.6).

 

4.2. Unbestritten ist die Lenkereigenschaft der Bw und die Tatsache, dass die am Tattag von der Bw (vor der Tatbegehung) erworbene 10-Tages-Vignette zur Tatzeit nicht auf der Windschutzscheibe aufgeklebt war.

 

Die Tat ist daher der Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Auch ein ausländischer Lenker ist dazu verpflichtet, sich mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu  machen. Es wurde von Fahrlässigkeit ausgegangen, und zwar in dem Sinne, dass die Bw die Hinweise auf der Rückseite der Vignette zur Anbringung und zur Gültigkeit übersehen hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis eine Strafhöhe unter der gesetzlichen Mindeststrafe verhängt wurde, weshalb die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw ohne Relevanz sind. Mildernd ist die Unbescholtenheit zu werten. Im Hinblick darauf, dass als weiterer Milderungsgrund der Besitz einer gültigen 10-Tages-Vignette zur Tatzeit kommt (und die Missbrauchsgefahr bei einer Tagesvignette – Mehrfachverwendung auf verschiedenen Kfz – aufgrund der kurzen Gültigkeitsdauer der Vignette wesentlich geringer als bei einer nicht angebrachten Jahresvignette ist), erscheint es vertretbar unter Ausschöpfung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) die Strafe auf die Hälfte der vorgesehenen Mindeststrafe herabzusetzen.

 

Von der Anwendung der Bestimmungen des § 45 Abs.1 Z 4 VStG (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens /Erteilung einer Ermahnung) war Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie geringes Verschulden) nicht gegeben sind: Wegen der Tatsache, dass für eine Vignette der Kaufpreis dereinst bezahlt wurde, kann nicht auf unbedeutende Folgen der Übertretung geschlossen werden. Die Nichtentrichtung der zeitabhängigen Maut vor Benützung einer Mautstrecke iS einer nicht ordnungsgemäßen Anbringung ist eo ipso erheblichen Tatfolgen gleichzusetzen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

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