Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167970/9/Zo/AE

Linz, 13.11.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt x vom 01.08.2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 22.07.2013, Zl. VerkR96-8685-2013, wegen einer Übertretung der StVO – mit Schreiben vom 30.10.2013 eingeschränkt auf die Strafhöhe - zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 70 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 28 Stunden herabgesetzt.

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 10 Euro, für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG;

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x die für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 32 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Er habe die Geschwindigkeitsüberschreitung am 17.04.2013 um 03:32 Uhr auf der A9 in der Gemeinde Wartberg an der Krems bei km. 10,600 in Fahrtrichtung Liezen begannen.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs.8 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 120 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 12 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung verwies der Berufungswerber auf den bereits im Verfahren eingebrachten Einspruch und verlangte die Zusendung eines Frontfotos. Er sei nicht der Lenker der unbekannten Zugmaschine gewesen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Berufungswerber hat mit Schreiben vom 30.10.2013 seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt. Er brachte mit diesem Schreiben vor, dass er erst durch die drei laufenden Verfahren bemerkt habe, dass für die gegenständliche Straßenstelle eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h gilt. Seit der Zustellung der ersten Strafverfügung sei es zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen, er halte diese Beschränkung seither ein. Er verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.300 Euro, 12-mal jährlich, habe Sorgepflichten für 2 Kinder und Schulden in Höhe von etwa 110.000 Euro wegen eines Hauskaufes. Nahezu sein gesamtes Einkommen werde für die Rückzahlung von Krediten sowie die Betriebskosten und weitere für das Haus erforderliche Aufwendungen aufgebraucht, sodass er im Wesentlichen vom Einkommen der Lebensgefährtin lebe. Er ersuche daher, die Strafe deutlich herabzusetzen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Der Berufungswerber hat seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt, weshalb der Schuldspruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 726 Euro.

 

Der Berufungswerber war bis zum gegenständlichen Vorfall aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Weiters ist durchaus glaubwürdig, dass ihm die Geschwindigkeitsbeschränkung für Lkw zur Nachtzeit nicht bewusst war, weshalb ihm lediglich fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Es ist auch glaubwürdig, dass er seit Juni 2013 diese Beschränkung einhält, weshalb aus spezialpräventiven Gründen keine besonders strenge Strafe erforderlich ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Geldstrafe herabgesetzt werden. Die herabgesetzte Strafe schöpft den Strafrahmen zu ca. 10 % aus und erscheint ausreichend, um sowohl den Berufungswerber als auch alle anderen Lkw-Fahrer zur Einhaltung der gegenständlichen Beschränkung anzuhalten. Sie entspricht auch den eher ungünstigen finanziellen Verhältnissen des Berufungswerbers, welcher bei einem durchschnittlichen Einkommen Sorgepflichten für 2 Kinder und erhebliche Kreditverbindlichkeiten wegen eines Hauskaufes hat.

 

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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