Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167675/13/Kei/Ka

Linz, 08.11.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13. Februar 2013, Zl. VerkR96-5710-2012, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 2013, zu Recht:

 

 

I.            Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.         Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatort:     Marchtrenk, Welser Autobahn A25, Km. 12,250 (Vorfallsort), Richtung Suben

Tatzeit:    20.7.2012, 15.05 Uhr (Vorfallszeit)

Fahrzeug:    PKW Ford Transit, Kennzeichen X (X)

Übertretung:

1) Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 18 Abs.1 StVO i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Geldstrafe verhängt:

 

Übertretung           Geldstrafe von            falls diese uneinbringlich ist,             gemäß (Strafnorm)

                                                             Ersatzfreiheitsstrafe von

 

 

zu 1)                    80,00 Euro       30 Stunden                    § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

insgesamt             80,00 Euro

 

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft): keine

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

8,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 88,00 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7. Februar 2013, Zl. VerkR96-5710-2012, Einsicht genommen und am 7. Oktober 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen

Ing. X MBA, X und BI X einvernommen und der technische Sachverständige Dipl.-HTL-Ing. X äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der technische Sachverständige Dipl.-HTL-Ing. X hat in der Verhandlung nach Befragung der Zeugen Ing. X MBA und X und des Bw und Erörterung der relevanten Aktenunterlagen u.a. zum Ausdruck gebracht, dass der Nachfahrabstand bzw. der Tiefenabstand zwischen den gegenständlichen Fahrzeugen aus technischer Sicht nicht objektivierbar ist.

 

Auch für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates ist nach Durchführung der Ermittlungen der Nachfahrabstand bzw. der Tiefenabstand zwischen den beiden gegenständlichen Fahrzeugen nicht objektivierbar und es ist nicht gesichert, dass der Bw als Lenker im gegenständlichen Zusammenhang tatsächlich zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten hat, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre.

 

Es ist das Vorliegen der dem Bw im gegenständlichen Zusammenhang vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Dr. Michael Keinberger