Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168067/13/Zo/CG/AE VwSen-523551/16/Zo/CG/AE

Linz, 13.11.2013

                                                                                                                                                                                                           

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufungen des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt x,

1.    gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 26.08.2013, Zl. VerkR96-11957-2013, wegen mehrerer Übertretungen der StVO 1960 (hs. Zahl VwSen-168067) sowie

2.    gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 21.08.2013, Zl. VerkR21-354-1-2013, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und begleitender Maßnahmen (hs. Zahl VwSen-523551),

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 31.10.2013, zu Recht erkannt:

 

1.    Die Berufung gegen das Straferkenntnis wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.  

Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 414 Euro zu bezahlen (20 % der von der Verwaltungsbehörde  verhängten Geldstrafe).

  1. Die Berufung gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 21.08.2013, Zl. VerkR21-354-1-2013, wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B sowie eine allenfalls bestehende ausländische Lenkberechtigung oder ein EWR-Führerschein bis einschließlich 02.04.2014 entzogen werden.

 

Die übrigen Anordnungen bleiben aufrecht.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e, 19 und 64 ff VStG;

Zu II.: §§ 66 Abs.4, 67a Z1 und 67d AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1, , Abs.3 Z1 und Abs.4, 24 Abs.1 und 3, 26 Abs.2 Z1 und 30 Abs.2 FSG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

„Sehr geehrter Herr x!

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1) Sie haben Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt und in ihrer Lage verändert und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste
Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe Ihrer Identität verständigt.
Beschädigt wurde 1 Straßenleitpflock mit Schneestange (Überfahren).

Tatort: Gemeinde Schwanenstadt, Landesstraße Freiland; Kreuzung Gallspacher Bundesstraße x - x, Nr. x bei km 25.350, Kreuzung Gallspacher Bundesstraße x mit der x in Schwanenstadt.. Tatzeit: 02.06.2013,18:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 99 Abs. 2 lit. e StVO i.V.m. § 31 Abs. 1 StVO

2) Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an
der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt. Sie haben nach den Unfall Alkohol konsumiert.
Tatort: Gemeinde Schwanenstadt, Landesstraße Freiland, Kreuzung Gallspacher Bundesstraße x - x, Nr. x, Unfallaufnahme bzw Sachverhaltsfeststellung erfolge vor dem
Haus in x, x.

Tatzeit: 02.06.2013, 18:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs. 1 iit. c StVO

 

3) Sie haben sich am 02.06.2013 um 19.20 Uhr in 4690 Schwanenstadt, x, PI Schwanenstadt Parterre nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl Sie im Verdacht gestanden sind, dass Sie oben angeführte Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand durchführten - es wurden bei Ihnen deutliche Alkoholisierungsmerkmale wie Alkoholgeruch und veränderte Sprache festgestellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 99 Abs. 1 lit b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO

 

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW, x, x

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von                falls diese uneinbringlich ist,              gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

220,00 Euro                  108 Stunden                           § 99 Abs.2 lit. e StVO

250,00 Euro                          120 Stunden                                      § 99 Abs.2 lit. a StVO

1600,00 Euro                14 Tage                                   § 99 Abs.1 StVO

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

207,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100,00 Euro angerechnet);

0,00 Euro als Ersatz der Barauslagen für -

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 2277,00 Euro.“

 

2.           Mit dem Bescheid vom 21.08.2013, Zl. VerkR21-354-1-2013 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B auf die Dauer von 10 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides (25.06.2013) entzogen. Weiters wurde angeordnet, dass sich der Berufungswerber auf seine Kosten einer Nachschulung bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen und vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ein Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und einer verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen habe. Eine allfällig bestehende ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder ein ausländischer EWR-Führerschein wurde ebenfalls ab Zustellung des Mandatsbescheides bis 25.04.2014 entzogen und einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

3.           In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er von der Beschädigung eines Leitpflockes nichts bemerkt habe. Er bestreite daher, dass der Leitpflock durch ihn beschädigt worden sei, weil sich dann auch bei seinem Auto entsprechende Beschädigungen finden lassen müssten. Derartige Beschädigungen seien jedoch nicht vorhanden, die Polizei habe lediglich frische Streifspuren an der Unterseite der Stoßstange festgestellt. Hätte er tatsächlich den Leitpflock selbst „abgefahren“, müssten an seinem Fahrzeug auf der Vorder- bzw. Oberseite entsprechende Schäden zu finden sein. Auch die andere Autofahrerin habe das angebliche „Umfahren“ des Leitpflockes nicht sehen können, weil sie sich pflichtgemäß auf den Verkehr habe konzentrieren müssen. Sie habe daher nicht einen Vorfall, welcher sich schräg hinter ihr befunden habe, beobachten können. Da er keinen Verkehrsunfall verursacht habe, sei es auch nicht verboten gewesen, dass er nach der Fahrt zu Hause Alkohol konsumiert habe.

 

Der Vorwurf, dass er den Alkomattest verweigert habe, verstoße gegen das Doppelbestrafungsverbot, weil wegen desselben Vorfalles bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gegen ihn 3 weitere Verfahren betreffend den Führerscheinentzug, den Entzug des Taxilenkerausweises sowie eine Verwaltungsstrafe zu Zl. Sich96-362-2013 anhängig sei. Insbesondere dem Verwaltungsstrafverfahren wegen des aggressiven Verhaltens liege der gleiche Sachverhalt zugrunde, welcher auch als Verweigerung des Alkotests gewertet werde. Bezüglich der Übertretung nach dem SPG sei er bereits rechtskräftig gemäß § 21 VStG ermahnt worden, weshalb dieses Verhalten nicht nochmals als Verweigerung des Alkotests bestraft werden dürfe.

 

Im Hinblick auf das Vortestergebnis und unter Berücksichtigung des von Anfang an geltend gemachten Nachtrunkes habe er überhaupt keinen Grund gehabt, den Alkotest zu verweigern. Er sei von den Polizisten auch in keiner Weise über die sonstigen Möglichkeiten zur Feststellung seiner nicht gegebenen Alkoholisierung (z.B. Blutabnahme) aufmerksam gemacht worden. Stattdessen sei er einfach der Polizeidienststelle verwiesen worden, was ihn völlig überrascht habe. Die Polizisten haben ihm nicht einmal die Dienstnummern mitgeteilt. Er habe den Alkomattest keinesfalls verweigern wollen und habe dazu auch keinen Grund gehabt. Er sei durch das Verhalten der Polizisten in eine seelische Ausnahmesituation gebracht worden, er habe von diesen lediglich die notwendige Belehrung und Erklärung verlangt, was ihm jedoch verweigert worden sei. Seine diesbezügliche Reaktion (immerhin sei er ja mit den Polizisten zur Polizeidienststelle mitgefahren und in diese hineingegangen) könnten nicht als Verweigerung gewertet werden. Offenbar sei es den Polizisten zu lästig gewesen, sich weiter mit ihm zu befassen, weshalb sie ihn des Hauses verwiesen hätten. Die Polizisten hätten ihn nicht darüber aufgeklärt, dass er zur Durchführung des Alkotests hinaufgehen müsse und es sei für ihn nicht klar gewesen, dass sich der Alkomat im 2. Stock befunden habe.

 

Er habe keinerlei Vorsatz gehabt, den Alkotest zu verweigern sondern gar nicht gewusst, wo sich der Alkomat befinde.

 

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass er den Alkotest verweigert hätte, würde dies den Führerscheinentzug nicht rechtfertigen. Er habe den Nachtrunk von Anfang an ausdrücklich geltend gemacht, dennoch habe sich die Behörde damit in keiner Weise auseinandergesetzt. Aufgrund seiner Nachtrunkangaben und dem Ergebnis des Vortestes sei offenkundig, dass er sich zum Lenkzeitpunkt nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Diesbezüglich hätte die Behörde zumindest ein entsprechendes Sachverständigengutachten einholen müssen.

 

Der Nachtrunk sei von allen Zeugen bestätigt worden und auch die Polizisten hätten bestätigt, dass er diesen von Anfang an behauptet hat. Das Ergebnis des Alkovortests dürfe nicht einfach übergangen werden. Auch wenn es sich dabei nicht um ein geeichtes Messgerät handle, dürfe diesem nicht jede Verbindlichkeit abgesprochen werden. Auch die Exekutive verlasse sich offenbar darauf, dass mit dem Alkovortest zumindest ungefähr brauchbare Ergebnisse erzielt werden können. Auf Basis des Vortestergebnisses und seines Nachtrunkes sei daher erwiesen, dass er sich nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Es hätte ihm daher die Lenkberechtigung nicht entzogen werden dürfen.

 

Selbst wenn man von der Zulässigkeit eines Führerscheinentzuges ausgehen würde, sei die Entzugsdauer überhöht. Es handle sich um seinen ersten Verstoß und die außergewöhnlichen Umstände, welche zu der "in eventu" vorliegenden Verweigerung geführt haben sowie die durch den Vortest und den Nachtrunk dokumentierte minimale Alkoholisierung seien zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Er habe auch keinen Verkehrsunfall verursacht und daher auch keine "strafverschärfende Fahrerflucht" begangen.

 

4. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat die Verwaltungsakte dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Berufungsvorentscheidungen wurden nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

5. Der UVS des Landes hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 31.10.2013. An dieser haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der Verwaltungsbehörde teilgenommen. Es wurden die Zeugen BI x, GI x, x und x einvernommen, auf die Befragung der Zeugin x wurde verzichtet, ihre im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Aussagen wurden verlesen.

 

5.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

5.2. Der Berufungswerber lenkte am 02.06.2013 gegen 18:20 Uhr seinen PKW mit dem Kennzeichen x auf der B1 in Richtung Schwanenstadt. Auf dieser Fahrt kam es zu – für das gegenständliche Verfahren nicht näher relevanten – Missverständnissen mit einer anderen Verkehrsteilnehmerin. Der Berufungswerber entschloss sich daher, dieser Verkehrsteilnehmerin nachzufahren, wobei er bei der Kreuzung der Bx mit der x das Abbiegen der anderen Fahrzeuglenkerin zu spät bemerkte. Um ihr weiter nachfahren zu können, überfuhr er die dort befindliche Verkehrsinsel.

 

5.3.1. Fraglich ist, ob der Berufungswerber dabei einen Straßenleitpflock beschädigt hat oder nicht. Der Berufungswerber behauptet, von einem Überfahren des Leitpflockes nichts bemerkt zu haben, ein derartiges Überfahren sei auch gar nicht möglich gewesen, weil ansonsten sein Fahrzeug nicht nur an der Unterseite der Stoßstange Streifspuren aufweisen würde sondern derartige Spuren zumindest auf der gesamten Stoßstange ersichtlich sein müssten. Der Berufungswerber beantragte dazu auch die Einholung einer Bestätigung des Straßenerhalters über die zuletzt vor dem Unfall erfolgte Überprüfung des gegenständlichen Leitpflockes.

 

Auf den von den Polizeibeamten noch am selben Tag angefertigten Fotos ist im Bereich der rechten vorderen Stoßstange des Berufungswerbers auf der Unterseite eine Streifspur ersichtlich. Auf den Fotos der Unfallstelle sind die Fahrspuren im Bereich der gegenständlichen Verkehrsinsel ersichtlich, wobei sich unmittelbar neben der rechten Spur ein beschädigter Leitpflock befindet.

 

Der Zeuge GI x gab in der mündlichen Verhandlung dazu an, dass die Reste des Leitpflockes in der Wiese gelegen seien, der Berufungswerber habe, als er ihn auf diesen Unfall angesprochen habe, das angebliche Umfahren eines Leitpflockes als lächerlich bezeichnet. Es habe damals geregnet und die Spuren in der Wiese seien aus seiner Sicht offenkundig frisch gewesen, der Leitpflock sei „oben auf dem Gras“ gelegen.

 

Der Zeuge BI x verwies ebenfalls auf die im Gras befindlichen frischen Fahrspuren gab jedoch an, dass die Polizisten den Rest dieses Leitpflockes nicht gefunden hätten. In weiterer Folge änderte der Zeuge diese Aussage aus eigenem dahingehend ab, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, wo sich der Rest des Leitpflockes befunden habe bzw. ob dieser noch auf der Wiese gelegen sei.

 

Der Berufungswerber gab an, dass er noch am selben Tag den auf dem Foto ersichtlichen "Stumpf" des Leitpflockes gesehen habe, den Rest habe er nicht gefunden. Nach längerem Recherchieren habe er die zuständige Straßenmeisterei ausfindig gemacht und dieser gesagt, dass sie ihm die Rechnung bezüglich des ausgetauschten Leitpflockes schicken können. Er habe diese Sache erledigen wollen, damit der Vorwurf des Unfalles bzw. der Fahrerflucht vom Tisch sei.

 

5.3.2. Zu diesen unterschiedlichen Angaben ist in freier Beweiswürdigung Folgendes anzuführen:

 

Eine Stellungnahme des zuständigen Straßenerhalters ist nicht erforderlich, weil sich der gegenständliche Vorfall an einem Sonntag ereignet hat und ausgeschlossen werden kann, dass die Straßenmeisterei am selben Tag eine Kontrollfahrt durchgeführt hat. Dass derartige Überprüfungsfahrten regelmäßig durchgeführt werden, ist allgemein bekannt. Selbst wenn also – worauf die Argumentation des Vertreters des Berufungswerbers hinausläuft – der offensichtlich beschädigte Leitpflock bereits vor dem gegenständlichen Vorfall von einem anderen Fahrzeuglenker beschädigt worden wäre, so hätte dies auch am selben Tag passiert sein können, ohne dass dazu die Straßenmeisterei Angaben machen könnte. Hätte der Straßenerhalter jedoch den beschädigten Leitpflock bereits früher bemerkt, so ist davon auszugehen, dass dieser umgehend ausgetauscht worden wäre.

 

Die von den Polizeibeamten angefertigten Fotos, welche offenkundig vom Fahrzeug des Berufungswerbers stammen, belegen, dass der Berufungswerber mit dem rechten Reifen knapp am Leitpflock vorbeigefahren ist. Die auf der rechten vorderen Seite seiner Stoßstange befindlichen Streifspuren deuten darauf hin, dass er dabei den gegenständlichen Leitpflock gestreift hat. Der Umstand, dass sich derartige Spuren nur auf der Unterseite der Stoßstange befinden, ändert daran nichts. Dies kann leicht dadurch erklärt werden, dass der Leitpflock möglicherweise vor dem Überfahren durch den Berufungswerber bereits etwas schräg gestanden ist. Einer der Polizeibeamten gab auch an, dass sie bei der Besichtigung der Unfallstelle die Reste des beschädigten Leitpflockes in der Wiese gefunden hätten, während der andere Polizeibeamte dies vorerst verneinte und in weiterer Folge seine Aussage dahingehend revidierte, dass er sich daran nicht mehr genau erinnern könne.

 

Unter Berücksichtigung dieser Beweisergebnisse ist aufgrund der dokumentierten Fahrspur und der Beschädigung am Fahrzeug des Berufungswerbers als erwiesen anzusehen, dass dieser den gegenständlichen Leitpflock überfahren und dabei beschädigt hat. Es ist zwar nicht absolut ausgeschlossen, dass derselbe Leitpflock (relativ kurz) vorher von einem anderen Fahrzeuglenker überfahren worden ist, dies ist jedoch ausgesprochen unwahrscheinlich, weil ein Abkommen von der Fahrbahn auf dieser Straßenstelle nicht zu erwarten ist. Die Vermutung des Berufungswerbers könnte nur dann zutreffen, wenn relativ kurz vor dem gegenständlichen Vorfall an derselben Straßenstelle ein anderer Fahrzeuglenker ebenfalls die Verkehrsinsel befahren hätte, dabei den gegenständlichen Leitpflock beschädigt und ebenfalls Fahrerflucht begangen hätte. Für diese Vermutung gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte.

 

5.4.1. In weiterer Folge fuhr der Berufungswerber der zweiten Fahrzeuglenkerin bis zu deren Wohnhaus nach, wobei es dort zu einer verbalen Konfrontation gekommen ist. Daraufhin fuhr er mit seinem PKW nach Hause und hat dort nach seinen eigenen Angaben bis zum Eintreffen der Polizei 2 Flaschen Bier (jeweils einen halben Liter) getrunken. Diesen Nachtrunk hat er den Polizeibeamten gegenüber während der Amtshandlung erwähnt, er wurde auch von den Zeugen x im Wesentlichen bestätigt. In weiterer Folge sind die Polizeibeamten x und x zum Haus des Berufungswerbers gefahren und haben dort vorerst die Unfallspuren am Fahrzeug besichtigt. Die Amtshandlung mit den Polizeibeamten schilderte der Berufungswerber zusammengefasst dahingehend, dass er keine Ahnung gehabt habe, weshalb die Polizei zu ihm gekommen sei. Er sei zu einem Alkotest aufgefordert worden, welchen er letztlich gemacht habe (gemeint ist der Alkovortest). Der Polizeibeamte habe ihn daraufhin aufgefordert, zur Polizeiinspektion zu fahren, er habe gefragt, weshalb das notwendig sei, letztlich habe ihm der Polizist gesagt, dass er noch einen Test mit einem geeichten Gerät machen müsse. Er habe ausdrücklich gesagt, dass er diesen Test nicht verweigern werde. Er wollte nur wissen, um was es eigentlich geht, darauf habe er aber keine Antwort bekommen.

 

 

Letztlich sei ihm vorgeworfen worden, dass er einen Leitpflock überfahren hätte und es sich um einen Unfall mit Fahrerflucht handeln würde. Er sei zur Polizeiinspektion mitgefahren und habe im Stiegenhaus nochmals nachgefragt, was ihm konkret vorgeworfen werde, die Polizeibeamten hätten ihm daraufhin gesagt, dass die Amtshandlung jetzt erledigt sei und er gehen solle. In der Polizeiinspektion sei er nicht nochmals zum Alkotest aufgefordert worden. Auf seine Nachfrage, worum es eigentlich gehe, sei er von den Polizisten weggeschickt worden. Als er aus der Polizeiinspektion hinausgegangen sei, sei bereits Herr x zugefahren, auch dieser habe sich gewundert, weshalb die Amtshandlung so schnell abgeschlossen gewesen sei. Er habe überhaupt keinen Grund gehabt, den Alkotest zu verweigern. Er habe das Vortestergebnis von 0,48 mg/l gekannt und habe von Anfang an den tatsächlich stattgefundenen Nachtrunk erwähnt.

 

Die Zeugin x gab zur Amtshandlung zusammengefasst an, dass die Polizisten den Berufungswerber zu einem Alkotest aufgefordert hätten und dieser mehrmals nachgefragt habe, weshalb er das machen solle. Dieses Gespräch dürfte insgesamt mindestens eine Viertelstunde gedauert haben, letztlich habe der Berufungswerber den Alkotest gemacht. Die Polizisten hätten dann von ihm verlangt, dass er zur Polizeiinspektion mitfahren müsse, weil dort nochmals ein Alkotest gemacht werden müsse. Letztlich sei Herr x zur Polizei mitgefahren, ihr Mann sei hinten nachgefahren.

 

Der Zeuge x gab zusammengefasst an, dass bei deren Eintreffen beim Haus des Herrn x bereits 2 Polizisten mit diesem diskutiert hätten. Er habe die Amtshandlung im Wesentlichen mitbekommen, Herr x sei von den Polizisten zu einem Alkotest aufgefordert worden, dieser habe auch gesagt, dass er den Test machen wolle. Er wollte nur den Grund für den Alkotest wissen, die Polizisten hätten ihm diesen aber nicht gesagt. Diese hätten in jener Zeit, als er die Amtshandlung verfolgt hatte, keine Anzeige gegen Herrn x erwähnt.

 

Herr x habe die Polizisten noch vor dem Alkotest auf den Nachtrunk hingewiesen und habe den Alkotest auch gemacht. Er sei dann von den Polizisten aufgefordert worden, auf den Posten mitzufahren, weil nochmals ein Alkotest gemacht werden müsse. Herr x habe nach dem Grund gefragt, dies sei aber nicht beantwortet worden, letztlich sei Herr x mit den Polizisten zur Polizeiinspektion mitgefahren. Er selbst sei nachgefahren, habe noch beim Eurospar Zigaretten geholt und als er beim Posten eingetroffen sei, sei Herr x schon auf dem Gehsteig gestanden. Der Umweg habe 5 bis 6, jedenfalls aber weniger als 10 Minuten betragen. Herr x habe ihm gesagt, dass ihn die Polizisten hinausgeschmissen hätten.

 

Der Zeuge x gab dazu zusammengefasst an, dass Herr x von Anfang an aufgebracht gewesen sei und hinterfragt habe, ob sie überhaupt berechtigt gewesen seien, sein Grundstück zu betreten. Es sei mit ihm kein sachliches Gespräch möglich gewesen. Er habe ihn auf die Anzeige und den Verkehrsunfall hingewiesen, der Berufungswerber habe jedoch nur mit Gegenfragen reagiert und sei auf die Vorwürfe nicht eingegangen. Letztlich habe zumindest geklärt werden können, dass der Berufungswerber den Pkw gelenkt habe. In weiterer Folge habe er ihn zu einem Alkovortest aufgefordert, woraufhin sich wieder ein längeres Gespräch bzw. Fragen mit dem Berufungswerber ergeben hätten. Letztlich habe er den Alkovortest gemacht. Dieser sei positiv gewesen, weshalb er Herrn x zu einem Alkotest auf der PI Schwanenstadt aufgefordert habe. Der Berufungswerber habe dies wieder hinterfragt und die gesamte Amtshandlung angezweifelt. Er habe ihn mindestens 5-mal aufgefordert, zur Polizeiinspektion mitzukommen, um dort den Alkotest zu machen. Letztlich sei er auch mitgefahren. Im Stiegenhaus der Polizeiinspektion habe er ihn darauf hingewiesen, dass sich der Alkomat in den Diensträumen im 2. Stock befinde und er zur Durchführung des Alkotests hinaufkommen müsse. Er sei jedoch nicht mehr weitergegangen, sei ziemlich aufgebracht gewesen und habe nur noch geschrien. Letztlich sei er der Aufforderung, zum Alkotest in den 2. Stock mitzukommen, nicht nachgekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei mit ihm überhaupt kein sinnvolles Gespräch mehr möglich gewesen, weshalb er ihn nach mehreren Abmahnungen dazu aufgefordert habe, die Dienststelle zu verlassen. Er habe ihn darauf hingewiesen, dass es zu einer Anzeige wegen der Fahrerflucht und der Verweigerung des Alkotests komme, ob Herr x das noch verstanden habe, könne er nicht beurteilen.

 

Der Zeuge BI x schilderte den Sachverhalt im Wesentlichen gleichlautend wie sein Kollege. Bezüglich der Aufforderung im Stiegenhaus der Polizeiinspektion führte er an, dass Herr x bereits im Stiegenaufgang gesagt habe, dass er nicht hinaufgehen werde. Sein Kollege habe ihm gesagt, dass er den Alkotest machen und dazu in den 2. Stock hinaufgehen müsse, darauf habe Herr x sinngemäß geantwortet, dass er "schon geblasen habe" und nicht mehr hinaufgehen wolle. Er sei jedenfalls im Stiegenhaus noch mehrmals aufgefordert worden, zum Alkotest in die Dienststelle hinaufzukommen, er habe jedoch gesagt, dass er nicht hinaufgehe. Sein Kollege habe ihm auch mehrmals gesagt, dass das als Verweigerung gewertet werde. Herr x sei zunehmend aggressiver geworden, weshalb sein Kollege letztlich die Amtshandlung für beendet erklärt habe und Herr x dann mehrmals aufgefordert wurde, die Dienststelle zu verlassen.

 

 

5.4.2. Zu diesen unterschiedlichen Angaben ist auf das Wesentliche zusammengefasst darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber nach den glaubwürdigen Angaben beider Polizeibeamten im Stiegenhaus der PI Schwanenstadt aufgefordert wurde, einen Alkotest durchzuführen und dazu zu den im 2. Stock befindlichen Alkomat zu gehen. Die Polizisten hatten keinen Grund, von der beabsichtigten Durchführung eines Alkotests Abstand zu nehmen. Der Berufungswerber war dazu nicht bereit, wobei er von den Polizisten auch darauf hingewiesen wurde, dass dieses Verhalten als Verweigerung des Alkotests gewertet wird.

 

Wenn man berücksichtigt, dass die vom Berufungswerber zu seiner Entlastung geltend gemachte Zeugin x angegeben hat, dass die Diskussion vor dem Haus des Berufungswerbers bis zum Alkovortest mindestens eine Viertelstunde gedauert hat und auch nach dem Alkovortest wiederum eine Diskussion darüber entbrannt ist, ob bzw. warum der Berufungswerber zur Durchführung eines Alkotests zur Polizeiinspektion mitfahren müsse, ist es gut nachvollziehbar, dass eine ähnliche Diskussion auch im Stiegenhaus der PI Schwanenstadt wiederum stattgefunden hat. Die Schilderungen der Polizeibeamten, wonach der Berufungswerber trotz Erklärung über die Folgen immer wieder die Berechtigung bzw. Notwendigkeit eines Alkotests hinterfragt hat und sich letztlich geweigert hat, zum Alkomat zu gehen, sind glaubwürdig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Berufungswerber ca. 5 bis 10 Minuten später bereits wieder vor der Polizeiinspektion gestanden ist, weil es aufgrund des gesamten Verhaltens gut nachvollziehbar ist, dass die Polizeibeamten sich im Stiegenhaus der Polizeiinspektion nicht nochmals auf eine ungewöhnlich lange Diskussion über die Notwendigkeit und Verpflichtung zum Alkotest eingelassen haben.

 

7. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 4 Abs.1 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

a)    wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b)    wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

c)    an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

Gemäß § 31 Abs.1 StVO 1960 dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

 

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

1.    ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder

2.    als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung und der Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

 

7.2.1. Der Berufungswerber hat bei der gegenständlichen Fahrt einen Straßenleitpflock, also eine Einrichtung zur Sicherung des Verkehrs, beschädigt. Er ist in weiterer Folge nach Hause gefahren und hat weder den zuständigen Straßenerhalter noch die Polizeidienststelle verständigt. Entgegen seinem Vorbringen räumt die Rechtsordnung für die Meldung eines derartigen Verkehrsunfalles keinesfalls 24 Stunden ein, sondern ein solcher Vorfall ist "ohne unnötigen Aufschub" zu melden. Spätestens zu jenem Zeitpunkt als er nach Hause gekommen ist, hatte er die Möglichkeit, den Unfall zu melden, was er aber nicht getan hat. Er hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Der Berufungswerber hat nach dem Verkehrsunfall Alkohol konsumiert und hat dadurch genaue Feststellungen zu seiner Fahrtauglichkeit zum Unfallzeitpunkt erschwert. Er hat damit auch nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt.

 

Der Berufungswerber hat im Stiegenhaus der Polizeiinspektion Schwanenstadt trotz mehrmaliger Aufforderung zu einem Alkotest durch einen Polizeibeamten sich geweigert, in den zweiten Stock zu gehen, obwohl im mehrmals gesagt wurde, dass sich der Alkomat dort befindet und das Hinaufgehen zur Durchführung des Alkotests erforderlich ist. Er hat damit auch diese Verwaltungsübertretung begangen.

 

Die vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers geltend gemachte Doppelbestrafung besteht schon deshalb nicht, weil es für die Verweigerung des Alkotests in keiner Weise darauf ankommt, ob sich der Berufungswerber dabei aggressiv verhalten hat oder diese Weigerung in einem sachlichen und nüchternen Gespräch ausgesprochen hat. Der Unrechtsgehalt eines allfälligen aggressiven Verhaltens hat daher mit dem Unrechtsgehalt der Verweigerung des Alkotests nichts zu tun.

 

7.2.2. Die von ihm geltend gemachte falsche Rechtsansicht kann ihn nicht entschuldigen, weil er als Fahrzeuglenker verpflichtet ist, sich mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vertraut zu machen. Es ist durchaus glaubwürdig, dass er den Unfall tatsächlich nicht bemerkt hat, die Übertretungen des § 4 und § 31 StVO können jedoch auch in Form der Fahrlässigkeit begangen werden. Dazu genügt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (VwGH vom 22.03.2000, 99/03/0469 uva.). Der Berufungswerber hat die gegenständliche Verkehrsinsel überfahren und es musste ihm bekannt sein, dass sich am Rand dieser Verkehrsinsel Straßenleitpflöcke befinden. Diesen Leitpflock hätte er bei gehöriger Aufmerksamkeit vor dem Befahren der Verkehrsinsel auch sehen können. Er musste daher aufgrund der von ihm gewählten Fahrspur damit rechnen, dass er den Leitpflock beschädigt hatte und hätte sich entsprechend überzeugen müssen. Es ist ihm daher jedenfalls fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

 

 

Der Berufungswerber war zum Zeitpunkt der Verweigerung zwar erheblich erregt, es gibt aber keinen Hinweis darauf, dass er sich in einem derart außergewöhnlichen Erregungszustand befunden hätte, in welchem ihm das Unrecht der Verweigerung des Alkotests nicht mehr bewusst geworden wäre. Im Übrigen hat er sich diesen Erregungszustand aufgrund seines Verhaltens selbst zuzuschreiben. Er hat daher auch diese Übertretung in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

7.3 Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für die dem Berufungswerber in den Punkten 1 und 2 vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen beträgt jeweils zwischen 36 und 2180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden bis 6 Wochen), für die in Punkt 3 angeführte Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit. b StVO 1960 zwischen 1600 und 5900 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe zwischen 2 und 6 Wochen).

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, wobei dieser Strafmilderungsgrund bereits von der Verwaltungsbehörde berücksichtigt wurde. Sonstige Strafmilderungs- bzw. Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Bezüglich der Übertretungen des § 31 Abs.1 bzw. des § 4 Abs.1 StVO hat die Verwaltungsbehörde eine Strafe von lediglich 10 bzw. ca. 12 % der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe verhängt, bezüglich der Übertretung des § 5 Abs.2 StVO hat sie sich mit der gesetzlichen Mindeststrafe begnügt. Diese Strafen erscheinen nicht überhöht und auch aus generalpräventiven Überlegungen notwendig. Die Verwaltungsbehörde hat damit ausreichend auf die ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers (Arbeitslosengeld in Höhe von 850 Euro monatlich bei Sorgepflichten für 3 Kindern und Schulden aufgrund einer Privatinsolvenz) Rücksicht genommen, weshalb eine Herabsetzung der Strafen aus diesem Grund nicht in Betracht kommt. Bezüglich aller 3 Übertretungen ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht bloß gering und das Verschulden des Berufungswerbers ist nicht als ganz unbedeutend anzusehen, weshalb eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs.1 Z4 VStG nicht in Betracht kommt.

7.4. Da die Berufung gegen das Straferkenntnis zur Gänze abzuweisen war, mussten dem Berufungswerber Verfahrenskosten in Höhe von 20 % der von der Verwaltungsbehörde verhängten Geldstrafen vorgeschrieben wären.

 

8.1 Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.    die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.    die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 StGB zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei in den in Abs. 3 Z. 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen sind.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Fristen nicht befolgt, oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht, oder wurde die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 30 Abs.2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs.4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der § 24 bis 29 zu entziehen.

 

8.2 Der Berufungswerber hat einen Pkw gelenkt und eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 StVO begangen, weshalb er eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG zu verantworten hat, wobei es sich um eine erstmalige Übertretung im Sinne des § 26 Abs.2 Z1 FSG handelt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Entziehung der Lenkberechtigung bei einer Verweigerung des Alkotests in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass in jenen Ausnahmsfällen, in denen dem Betroffenen nachträglich ein einwandfreier Nachweis gelingt, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, die Entziehung der Lenkberechtigung nicht gerechtfertigt ist. Dieser Judikatur liegen Fälle zugrunde, bei denen durch eine nachträgliche Blutabnahme bzw. durch einen Test an einem geeichten Alkomaten wenige Minuten nach der Verweigerung des Alkotests mit Sicherheit festgestellt wurde, dass sich der Betroffene zum Zeitpunkt des Lenkens nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des § 5 StVO befunden hat. Im gegenständlichen Fall ist dem Berufungswerber jedoch kein einwandfreier Nachweis dieses Umstandes gelungen. Zum Ergebnis des Alkovortests (0,48 mg/l) ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um ein nicht geeichtes Gerät handelt, weshalb dieses Messergebnis im Rechtsverkehr nicht verwendet werden kann. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der mit dem Vortestgerät erzielte Wert in einer (unbekannten) Bandbreite richtig ist, bleibt weiters zu berücksichtigen, dass von diesem Messergebnis aufgrund des vom Berufungswerber vorgebrachten Nachtrunkes eine nicht genau bekannte Menge Alkohol (der Berufungswerber spricht von 2 halben Bier, während der Zeuge x angibt, dass in einer Flasche noch ca. 3 bis 5 cm Rest waren) abzuziehen wäre. Es kann keineswegs davon gesprochen werden, dass dem Berufungswerber ein einwandfreier Nachweis seiner Nichtalkoholisierung gelungen wäre. Dazu hätte er sich jedenfalls nach der Amtshandlung Blut abnehmen lassen und dieses auf den Alkoholgehalt auswerten lassen müssen, wobei auch dann noch Unsicherheiten bezüglich des geltend gemachten Nachtrunks verblieben wären. Es liegt daher kein Ausnahmefall im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, weshalb die Lenkberechtigung zu entziehen ist.

 

Der Berufungswerber hat erstmalig eine Übertretung des § 99 Abs.1 StVO begangen, weshalb die gesetzliche Mindestentzugsdauer gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG 6 Monate beträgt.  Im konkreten Fall ist jedoch zum Nachteil des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass er bei dieser Fahrt einen Verkehrsunfall verschuldet hat und seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesem Unfall nicht nachgekommen ist. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer erscheint daher nicht ausreichend. Auch nach Einschätzung des UVS bedarf es eines Zeitraumer von 10 Monaten, bis der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Berechnung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit mit jenem Zeitpunkt beginnt, an welchem der Berufungswerber die bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 FSG begangen hat. Das gesamte Verhalten des Berufungswerbers rechtfertigt die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit in der Dauer von 10 Monaten, diese hat jedoch bereits mit dem gegenständlichen Vorfall, also am 02.06.2013 begonnen, weshalb die Verkehrsunzuverlässigkeit mit Ablauf des 02.04.2014 endet. Der Umstand, dass die Verwaltungsbehörde den Führerscheinentzugsbescheid erst ca. 3 Wochen später erlassen hat, führt nicht zu einer längeren Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers. Der Berufung war daher bezüglich der Entzugsdauer in diesem Rahmen stattzugeben.

 

Die Anordnung der Nachschulung sowie die Verpflichtung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ergeben sich aus § 24 Abs.3 FSG, die Entziehung einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung ist in § 30 Abs.2 FSG enthalten. Die Verwaltungsbehörde hat der Berufung die aufschiebende Wirkung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht aberkannt.

 

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde
bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und
wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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