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VwSen-101739/2/Kei/Shn

Linz, 13.04.1994

VwSen-101739/2/Kei/Shn Linz, am 13. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der J, Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 3. Jänner 1994, Zl.VerkR-96/15861/1993-Hu, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG); § 49 Abs.1 und 3 VStG und § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Über die Berufungswerberin wurde mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 19. Oktober 1993, Zl.VerkR-96/15861/1993, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), eine Strafe verhängt.

Diese Strafverfügung wurde der Berufungswerberin am 13. November 1993 zugestellt. Die Berufungswerberin hat die Strafverfügung persönlich übernommen.

Gegen diese Strafverfügung hat die Berufungswerberin Einspruch erhoben, welcher erst - trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung - am 9. Dezember 1993 mittels Telefax der belangten Behörde übermittelt wurde.

1.2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 3. Jänner 1994, Zl.VerkR-96/15861/1993-Hu, wurde der Einspruch "gemäß § 49 Abs.1 VStG 1991 als verspätet eingebracht zurückgewiesen".

Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß die gegenständliche Strafverfügung, wie aus dem im Akt erliegenden Rückschein ersichtlich sei, am 13. November 1993 ordnungsgemäß zu eigenen Handen zugestellt worden sei. Gemäß § 49 Abs.1 VStG hätte, wie in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung ausgeführt worden sei, gegen diese binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erhoben werden können.

Diese gemäß § 32 Abs.2 AVG zu berechnende Frist hätte mit Ablauf des 29. November 1993 geendet, während die Beschuldigte den Einspruch erst am 9. Dezember 1993 mittels Telefax, wie diesem klar zu entnehmen sei, bei der belangten Behörde eingebracht hätte.

1.3. Die Berufungswerberin hat mit Schreiben vom 7. Jänner 1994 fristgerecht Berufung erhoben.

Sie führt darin aus: In der Zeit vom 15. November 1993 bis 5. Dezember 1993 sei sie im Auftrag ihrer Firma in Skandinavien unterwegs gewesen, um Aufträge auszuführen. Da die Tage vor ihrer Abreise mit erheblicher Mehrarbeit im Büro ausgelastet gewesen seien, hätte sie keine Zeit gefunden, sich ordnungsgemäß um ihre Privatpost zu kümmern.

Leider sei die Verfügung unbeantwortet zu Hause liegen geblieben, da die Berufungswerberin beim ersten Durchlesen dieser auch die Einspruchsfrist übersehen hätte. Sofort nach ihrer Rückkehr hätte sie jedoch die Sache mit ihrem Einspruch vom 9. Dezember 1993 erledigt. Unbestritten sei sie nicht Lenkerin des Firmen-PKW's zur Tatzeit gewesen, sie habe den Lenker ausfindig machen können und seine Personalien bekannt geben können. Nach einem weiteren Gespräch mit Herrn N hätte ihr dieser auch zugesichert, einer Strafverfügung gegen ihn nicht zu widersprechen, da er unstrittig zur Tatzeit der Lenker des PKW's gewesen sei.

Die Berufungswerberin ersucht, daß die Berufung "anerkannt wird" und die Strafverfügung gegen sie widerrufen wird.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

2.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

Bei der Frist des § 49 Abs.1 VStG handelt es sich - wie auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Juli 1988, Zl.88/10/0113, zum Ausdruck gebracht hat - um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden kann.

2.2. Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 19. Oktober 1993, Zl.VerkR-96/15861/1993, wurde der Berufungswerberin am 13. November 1993 zugestellt. Die Berufungswerberin hat die Strafverfügung persönlich übernommen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Zustellnachweis. Daß die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt ist, ergibt sich auch aus den Ausführungen der Berufungswerberin im Schreiben vom 7. Jänner 1994 und wird nicht bestritten.

Der letzte Tag der Einspruchsfrist war der 29. November 1993 (Montag - gemäß § 33 Abs.2 AVG). Durch den Ablauf dieser Frist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 29. November 1993 in Rechtskraft erwachsen. Die Einspruchsfrist ist - wie im Punkt 2.1. ausgeführt wurde - eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann.

Im gegenständlichen Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, daß ein Einspruch - vom Umfang her - sehr kurz gehalten werden kann. Im Unterschied zu einer schriftlichen - Berufung ist weder ein Antrag noch eine Begründung erforderlich.

Die Vorbringen der Berufungswerberin können der Berufung aus den angeführten Gründen - nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Berufung war daher - ohne daß auf das Sachvorbringen einzugehen war - gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG abzuweisen.

Eine Vorschreibung von Kosten war mangels einer Rechtsgrundlage nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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