Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168118/4/Kof/CG

Linz, 08.11.2013

 


E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16.09.2013, GZ: 0032976/2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der StVO, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis
über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen einer näher bezeichneten Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs.2 StVO eine Geldstrafe von 200 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe von 116 Stunden – verhängt und einen Verfahrenskosten-beitrag von 20 Euro vorgeschrieben.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher ………………………..……........ 220 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw die mit 10.10.2012 (richtig: 10.10.2013) datierte, begründete Berufung am Montag, dem 14. Oktober 2013 zur Post gegeben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

 

 

Das erstinstanzliche Straferkenntnis wurde dem Bw

„als Inhaber und Betreiber des Gastgewerbe in der Betriebsart eines Gasthauses mit dem Sitz in x, x. Straße Nr...“ 

an diese Adresse am Freitag, dem 20. September 2013 nachweisbar zugestellt.

 

Gemäß § 2 Z4 ZustG ist Abgabestelle – unter anderem auch – die Betriebsstätte des Empfängers.

Es kann zum gleichen Zeitpunkt an mehreren Orten eine Abgabestelle vorliegen; VwGH vom 24.03.1998, 94/05/0242.

 

Falls bei einer Partei mehrere Abgabestellen iSd § 2 Z4 ZustG bestehen, dann

·         sind diese Abgabestellen untereinander gleichwertig und

·         bleibt der Behörde die Auswahl der Abgabestelle überlassen;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E 3 und E 4 zu § 4 ZustG zitierte Judikatur sowie das oa. Erkenntnis vom 24.03.1998.

 

Die Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnis an die oa. Abgabestelle

ist daher rechtswirksam erfolgt.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (iVm § 24 VStG) sowie der ordnungsgemäßen Rechts-mittelbelehrung im erstinstanzlichen Straferkenntnis ist eine Berufung innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Zustellung – einzubringen.

 

Im gegenständlichen Fall hätte somit eine Berufung spätestens am Freitag,

dem 04. Oktober 2013 erhoben werden müssen.

 

Die vom Bw am 14. Oktober 2013 zur Post gegebene Berufung wurde dadurch – um 10 Tage – verspätet eingebracht.

 

Dieser Sachverhalt wurde dem Bw mit Schreiben des UVS vom 24. Oktober 2013, VwSen-168118/2 mitgeteilt (= sog. „Verspätungsvorhalt“) und ihm Gelegenheit gegeben, binnen einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben.

VwGH vom 09.11.2009, 2009/09/0207.

 

Der Bw hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen und

bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme abgegeben.

 

Es war daher

·         die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen und

·         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde
bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und
wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler